Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Fortschritt sey, hat sie dennoch mit edler Scheu sich Betrachten wir nun nochmals die drey genann- 1) Stengels Beyträge B. 13. S. 214. 218.
Fortſchritt ſey, hat ſie dennoch mit edler Scheu ſich Betrachten wir nun nochmals die drey genann- 1) Stengels Beyträge B. 13. S. 214. 218.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0156" n="146"/> Fortſchritt ſey, hat ſie dennoch mit edler Scheu ſich<lb/> enthalten, der feſt gewurzelten wiſſenſchaftlichen Ge-<lb/> wohnheit zu gebieten, die durch das Bedürfniß und<lb/> die Einſicht der Zeiten allmählich entſtanden und ent-<lb/> wickelt war. Rühmliche Erwähnung verdient auch<lb/> der gründliche Sinn des Kammergerichts, auf deſſen<lb/> Veranlaſſung im Jahr 1801. den juriſtiſchen Fakul-<lb/> täten der Gebrauch lateiniſcher Lehrbücher empfohlen<lb/> wurde, weil ſeit Einführung der Deutſchen Lehrbü-<lb/> cher die juriſtiſche Kunſtſprache den Juriſten weniger<lb/> geläufig war <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Stengels</hi> Beyträge B. 13. S. 214. 218.</note>; noch ſicherer und vollſtändiger als<lb/> durch Lehrbücher dürfte freylich dieſer Zweck durch die<lb/> Quellen ſelbſt erreicht werden. — Was insbeſondere<lb/> die Vorleſungen über das Landrecht betrifft, ſo glaube<lb/> ich allerdings, daß dieſe in der gegenwärtigen Lage<lb/> beſſer nicht gehalten werden, indem zum praktiſchen<lb/> Bedürfniß die ſpätere Einübung hinreicht, eine wiſſen-<lb/> ſchaftliche Seite aber dem Gegenſtande abzugewin-<lb/> nen, aus Mangel an ſpeciellen geſchichtlichen Quellen,<lb/> ſchwer ſeyn dürfte. Anders würde es vielleicht ſeyn,<lb/> wenn der oben (S. 94) ausgeſprochene Wunſch<lb/> öffentlicher Mittheilung von Materialien des Land-<lb/> rechts in Erfüllung gehen ſollte.</p><lb/> <p>Betrachten wir nun nochmals die drey genann-<lb/> ten Geſetzbücher im Zuſammenhang, und in beſonde-<lb/> rer Beziehung auf das Studium des Rechts, ſo iſt<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [146/0156]
Fortſchritt ſey, hat ſie dennoch mit edler Scheu ſich
enthalten, der feſt gewurzelten wiſſenſchaftlichen Ge-
wohnheit zu gebieten, die durch das Bedürfniß und
die Einſicht der Zeiten allmählich entſtanden und ent-
wickelt war. Rühmliche Erwähnung verdient auch
der gründliche Sinn des Kammergerichts, auf deſſen
Veranlaſſung im Jahr 1801. den juriſtiſchen Fakul-
täten der Gebrauch lateiniſcher Lehrbücher empfohlen
wurde, weil ſeit Einführung der Deutſchen Lehrbü-
cher die juriſtiſche Kunſtſprache den Juriſten weniger
geläufig war 1); noch ſicherer und vollſtändiger als
durch Lehrbücher dürfte freylich dieſer Zweck durch die
Quellen ſelbſt erreicht werden. — Was insbeſondere
die Vorleſungen über das Landrecht betrifft, ſo glaube
ich allerdings, daß dieſe in der gegenwärtigen Lage
beſſer nicht gehalten werden, indem zum praktiſchen
Bedürfniß die ſpätere Einübung hinreicht, eine wiſſen-
ſchaftliche Seite aber dem Gegenſtande abzugewin-
nen, aus Mangel an ſpeciellen geſchichtlichen Quellen,
ſchwer ſeyn dürfte. Anders würde es vielleicht ſeyn,
wenn der oben (S. 94) ausgeſprochene Wunſch
öffentlicher Mittheilung von Materialien des Land-
rechts in Erfüllung gehen ſollte.
Betrachten wir nun nochmals die drey genann-
ten Geſetzbücher im Zuſammenhang, und in beſonde-
rer Beziehung auf das Studium des Rechts, ſo iſt
1) Stengels Beyträge B. 13. S. 214. 218.
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