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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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Fortschritt sey, hat sie dennoch mit edler Scheu sich
enthalten, der fest gewurzelten wissenschaftlichen Ge-
wohnheit zu gebieten, die durch das Bedürfniß und
die Einsicht der Zeiten allmählich entstanden und ent-
wickelt war. Rühmliche Erwähnung verdient auch
der gründliche Sinn des Kammergerichts, auf dessen
Veranlassung im Jahr 1801. den juristischen Fakul-
täten der Gebrauch lateinischer Lehrbücher empfohlen
wurde, weil seit Einführung der Deutschen Lehrbü-
cher die juristische Kunstsprache den Juristen weniger
geläufig war 1); noch sicherer und vollständiger als
durch Lehrbücher dürfte freylich dieser Zweck durch die
Quellen selbst erreicht werden. -- Was insbesondere
die Vorlesungen über das Landrecht betrifft, so glaube
ich allerdings, daß diese in der gegenwärtigen Lage
besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen
Bedürfniß die spätere Einübung hinreicht, eine wissen-
schaftliche Seite aber dem Gegenstande abzugewin-
nen, aus Mangel an speciellen geschichtlichen Quellen,
schwer seyn dürfte. Anders würde es vielleicht seyn,
wenn der oben (S. 94) ausgesprochene Wunsch
öffentlicher Mittheilung von Materialien des Land-
rechts in Erfüllung gehen sollte.

Betrachten wir nun nochmals die drey genann-
ten Gesetzbücher im Zusammenhang, und in besonde-
rer Beziehung auf das Studium des Rechts, so ist

1) Stengels Beyträge B. 13. S. 214. 218.

Fortſchritt ſey, hat ſie dennoch mit edler Scheu ſich
enthalten, der feſt gewurzelten wiſſenſchaftlichen Ge-
wohnheit zu gebieten, die durch das Bedürfniß und
die Einſicht der Zeiten allmählich entſtanden und ent-
wickelt war. Rühmliche Erwähnung verdient auch
der gründliche Sinn des Kammergerichts, auf deſſen
Veranlaſſung im Jahr 1801. den juriſtiſchen Fakul-
täten der Gebrauch lateiniſcher Lehrbücher empfohlen
wurde, weil ſeit Einführung der Deutſchen Lehrbü-
cher die juriſtiſche Kunſtſprache den Juriſten weniger
geläufig war 1); noch ſicherer und vollſtändiger als
durch Lehrbücher dürfte freylich dieſer Zweck durch die
Quellen ſelbſt erreicht werden. — Was insbeſondere
die Vorleſungen über das Landrecht betrifft, ſo glaube
ich allerdings, daß dieſe in der gegenwärtigen Lage
beſſer nicht gehalten werden, indem zum praktiſchen
Bedürfniß die ſpätere Einübung hinreicht, eine wiſſen-
ſchaftliche Seite aber dem Gegenſtande abzugewin-
nen, aus Mangel an ſpeciellen geſchichtlichen Quellen,
ſchwer ſeyn dürfte. Anders würde es vielleicht ſeyn,
wenn der oben (S. 94) ausgeſprochene Wunſch
öffentlicher Mittheilung von Materialien des Land-
rechts in Erfüllung gehen ſollte.

Betrachten wir nun nochmals die drey genann-
ten Geſetzbücher im Zuſammenhang, und in beſonde-
rer Beziehung auf das Studium des Rechts, ſo iſt

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[146/0156] Fortſchritt ſey, hat ſie dennoch mit edler Scheu ſich enthalten, der feſt gewurzelten wiſſenſchaftlichen Ge- wohnheit zu gebieten, die durch das Bedürfniß und die Einſicht der Zeiten allmählich entſtanden und ent- wickelt war. Rühmliche Erwähnung verdient auch der gründliche Sinn des Kammergerichts, auf deſſen Veranlaſſung im Jahr 1801. den juriſtiſchen Fakul- täten der Gebrauch lateiniſcher Lehrbücher empfohlen wurde, weil ſeit Einführung der Deutſchen Lehrbü- cher die juriſtiſche Kunſtſprache den Juriſten weniger geläufig war 1); noch ſicherer und vollſtändiger als durch Lehrbücher dürfte freylich dieſer Zweck durch die Quellen ſelbſt erreicht werden. — Was insbeſondere die Vorleſungen über das Landrecht betrifft, ſo glaube ich allerdings, daß dieſe in der gegenwärtigen Lage beſſer nicht gehalten werden, indem zum praktiſchen Bedürfniß die ſpätere Einübung hinreicht, eine wiſſen- ſchaftliche Seite aber dem Gegenſtande abzugewin- nen, aus Mangel an ſpeciellen geſchichtlichen Quellen, ſchwer ſeyn dürfte. Anders würde es vielleicht ſeyn, wenn der oben (S. 94) ausgeſprochene Wunſch öffentlicher Mittheilung von Materialien des Land- rechts in Erfüllung gehen ſollte. Betrachten wir nun nochmals die drey genann- ten Geſetzbücher im Zuſammenhang, und in beſonde- rer Beziehung auf das Studium des Rechts, ſo iſt 1) Stengels Beyträge B. 13. S. 214. 218.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/156>, abgerufen am 24.11.2024.