Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Studium unentbehrlich, sondern auch für ihre Fort- Es ist interessant, zu betrachten, wie man in 1) Ich benutze die handschriftliche und mündliche Mittheilung
eines Doctors dieser Rechtsschule. Studium unentbehrlich, ſondern auch für ihre Fort- Es iſt intereſſant, zu betrachten, wie man in 1) Ich benutze die handſchriftliche und mündliche Mittheilung
eines Doctors dieſer Rechtsſchule. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0147" n="137"/> Studium unentbehrlich, ſondern auch für ihre Fort-<lb/> bildung und Vervollkommung, die doch jeder für<lb/> nothwendig erkennen wird, er mag auch den Werth<lb/> derſelben noch ſo hoch anſchlagen. Denn die Geſetz-<lb/> bücher ſelbſt ſind auf theoretiſchem Wege entſtanden,<lb/> und nur auf dieſem Wege können ſie mit Sicherheit<lb/> geprüft, gereinigt und vervollkommt werden. Für<lb/> dieſe Arbeit ſcheint ein bloßes Collegium von Geſchäfts-<lb/> männern, die durch ihren Beruf und die Menge<lb/> übriger Arbeiten ihren lebendigen Verkehr mit der<lb/> Theorie zu beſchränken genöthigt ſind, nicht hinrei-<lb/> chend. Auch die fortgeſetzte Prüfung des Geſetzbuchs<lb/> durch Achtſamkeit der Gerichte auf die Anwendung<lb/> iſt zwar vortrefflich, aber nicht hinlänglich: viele<lb/> Mängel werden auf dieſem Wege entdeckt werden<lb/> können, dennoch bleibt der Weg ſelbſt zufällig, und<lb/> eben ſo viele Mängel können von ihm unberührt<lb/> bleiben. Die Thorie ſteht zur Praxis nicht ganz in<lb/> demſelben Verhältniß, wie ein Rechnungsexempel zu<lb/> ſeiner Probe.</p><lb/> <p>Es iſt intereſſant, zu betrachten, wie man in<lb/> den Staaten, worin Geſetzbücher eingeführt ſind, das<lb/> Studium angeſehen und geordnet hat. Dabey mag<lb/> denn auch wieder der Zuſtand der Dinge in Frank-<lb/> reich, und zwar die gegenwärtige Einrichtung der Pa-<lb/> riſer Rechtsſchule, in Betracht kommen <note place="foot" n="1)">Ich benutze die handſchriftliche und mündliche Mittheilung<lb/> eines Doctors dieſer Rechtsſchule.</note>. Zu dieſer<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [137/0147]
Studium unentbehrlich, ſondern auch für ihre Fort-
bildung und Vervollkommung, die doch jeder für
nothwendig erkennen wird, er mag auch den Werth
derſelben noch ſo hoch anſchlagen. Denn die Geſetz-
bücher ſelbſt ſind auf theoretiſchem Wege entſtanden,
und nur auf dieſem Wege können ſie mit Sicherheit
geprüft, gereinigt und vervollkommt werden. Für
dieſe Arbeit ſcheint ein bloßes Collegium von Geſchäfts-
männern, die durch ihren Beruf und die Menge
übriger Arbeiten ihren lebendigen Verkehr mit der
Theorie zu beſchränken genöthigt ſind, nicht hinrei-
chend. Auch die fortgeſetzte Prüfung des Geſetzbuchs
durch Achtſamkeit der Gerichte auf die Anwendung
iſt zwar vortrefflich, aber nicht hinlänglich: viele
Mängel werden auf dieſem Wege entdeckt werden
können, dennoch bleibt der Weg ſelbſt zufällig, und
eben ſo viele Mängel können von ihm unberührt
bleiben. Die Thorie ſteht zur Praxis nicht ganz in
demſelben Verhältniß, wie ein Rechnungsexempel zu
ſeiner Probe.
Es iſt intereſſant, zu betrachten, wie man in
den Staaten, worin Geſetzbücher eingeführt ſind, das
Studium angeſehen und geordnet hat. Dabey mag
denn auch wieder der Zuſtand der Dinge in Frank-
reich, und zwar die gegenwärtige Einrichtung der Pa-
riſer Rechtsſchule, in Betracht kommen 1). Zu dieſer
1) Ich benutze die handſchriftliche und mündliche Mittheilung
eines Doctors dieſer Rechtsſchule.
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