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Sattler, Basilius: Eine Predigt/ Von der Oberkeit. Gethan bey der Begräbnuß Des Weyland Hochwürdigen/ Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten und Herrn/ Herrn Heinrich Julii/ Postulirten Bischoffen des Stiffts Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg/ hochlöblicher gedechtnuß. Magdeburg, 1613.

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vnt wissentlich memand vnrecht gethan / auch solches in S. F. G. abwesen deroselben Rähten ernstlich befohlen.

Vnd haben S. F. G. die sonderliche Tugent an sich gehabt / das wenn schon der ein oder ander bey S. F. G. angeben worden / sie nicht alsbald gegleubet / sondern den andern theil auch gehöret. Auch nichts wenigers als verunglimpffung anderer Leut / Zanck vnd Haß vnter S. F. G Dienern leiden können.

Das aber etliche S. F. G. durch gantz Teutschland diffamiret vnnd vbel außgetragen haben / vnnd S. F. gnaden. fast für einen Tyrannen außgeruffen werden wollen / das sie mit jhrer Erb. vnnd Landstadt Braunschweig nicht einig seyn / vnd sich nicht vergleichen können / daran ist S. F gn. zu viel vnd vnrecht geschehen. Vnd würden solche Leute / wenn sie des grunds der sachen berichtet würden / S. F. gn. wol entschüldiget nemen. Vnd weil das Achte gebot des Nechsten Vnschuld retten heist / mus ich etwas nothwendigst davon berichten / beruff mich auch dißfals auff die notorietet vnd S. F gn. in den Truck verfertigte Schrifften darauß solchs klärlich zuersehen.

Denn je S. F. gn. sich zu der Stadt nicht genotiget / sondern wie sie selbst bekennen müssen / anfenglich das gesucht / (damit sie auch befugt) eas jhnen / wie derselben Herr Vater vnnd Vorfahren die gebührliche schüldige Huldigung geleistet würde / vnnd haben sich S. F. gn. als bold gnedig erbotten / jhnen alle Privilegien zu confirmiren. Aber sie haben Recht die Huldigung S. F. G. verweigert / S. F. G. auch fast die Regirung / ob jhnen dieselbige zustünde / streitig machen wollen.

Ob nun wol Hochweise Leute S. F. G. gerahten / wider sie via facti zuverfahren / so haben sie doch anfangs nicht gethan / sondern ander gelinde / glimpffliche / rechtmässige Mittel vnd Wege für: Vnnd an die Hand genommen / auch an dem Kay. Cammergericht zu Speyer zum vberfluß erstritten / das S. F. G. jhre vnmittelbare hohe Landesfürstliche Obrigkeit sey.

Es hoben aber S. F. G. gleichwol bey jhneu kein folg haben können / sondern hat man sich zu S F. G. in viel weg genötiget. Denn zu geschweigen / das S. F. G. für 25. Jahr / als sie Hoffgericht halten wollen / die Thor allda zugemacht / haben sie S. F. G. Herrn Vater / dessen F. G. sie so grosse stattliche nur verpändete Stücke / für 44. Jahren

vnt wissentlich memand vnrecht gethan / auch solches in S. F. G. abwesen deroselben Rähten ernstlich befohlen.

Vnd haben S. F. G. die sonderliche Tugent an sich gehabt / das wenn schon der ein oder ander bey S. F. G. angeben worden / sie nicht alsbald gegleubet / sondern den andern theil auch gehöret. Auch nichts wenigers als verunglimpffung anderer Leut / Zanck vnd Haß vnter S. F. G Dienern leiden können.

Das aber etliche S. F. G. durch gantz Teutschland diffamiret vnnd vbel außgetragen haben / vnnd S. F. gnaden. fast für einen Tyrannen außgeruffen werden wollen / das sie mit jhrer Erb. vnnd Landstadt Braunschweig nicht einig seyn / vnd sich nicht vergleichen können / daran ist S. F gn. zu viel vnd vnrecht geschehen. Vnd würden solche Leute / wenn sie des grunds der sachen berichtet würden / S. F. gn. wol entschüldiget nemen. Vnd weil das Achte gebot des Nechsten Vnschuld retten heist / mus ich etwas nothwendigst davon berichten / beruff mich auch dißfals auff die notorietet vnd S. F gn. in den Truck verfertigte Schrifften darauß solchs klärlich zuersehen.

Denn je S. F. gn. sich zu der Stadt nicht genotiget / sondern wie sie selbst bekennen müssen / anfenglich das gesucht / (damit sie auch befugt) eas jhnen / wie derselben Herr Vater vnnd Vorfahren die gebührliche schüldige Huldigung geleistet würde / vnnd haben sich S. F. gn. als bold gnedig erbotten / jhnen alle Privilegien zu confirmiren. Aber sie haben Recht die Huldigung S. F. G. verweigert / S. F. G. auch fast die Regirung / ob jhnen dieselbige zustünde / streitig machen wollen.

Ob nun wol Hochweise Leute S. F. G. gerahten / wider sie via facti zuverfahren / so haben sie doch anfangs nicht gethan / sondern ander gelinde / glimpffliche / rechtmässige Mittel vnd Wege für: Vnnd an die Hand genommen / auch an dem Kay. Cammergericht zu Speyer zum vberfluß erstritten / das S. F. G. jhre vnmittelbare hohe Landesfürstliche Obrigkeit sey.

Es hoben aber S. F. G. gleichwol bey jhneu kein folg haben können / sondern hat man sich zu S F. G. in viel weg genötiget. Denn zu geschweigen / das S. F. G. für 25. Jahr / als sie Hoffgericht halten wollen / die Thor allda zugemacht / haben sie S. F. G. Herrn Vater / dessen F. G. sie so grosse stattliche nur verpändete Stücke / für 44. Jahren

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Zitationshilfe: Sattler, Basilius: Eine Predigt/ Von der Oberkeit. Gethan bey der Begräbnuß Des Weyland Hochwürdigen/ Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten und Herrn/ Herrn Heinrich Julii/ Postulirten Bischoffen des Stiffts Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburg/ hochlöblicher gedechtnuß. Magdeburg, 1613, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sattler_predigt_1613/30>, abgerufen am 18.12.2024.