[Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692.Glaubens ist/ (3) wenn etwa Mägde Daß es in totum ein neuer und
Glaubens ist/ (3) wenn etwa Mägde Daß es in totum ein neuer und
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Glaubens ist/ (3) wenn etwa Mägde
oder dergleichen Personen in
Ohnmacht sincken/ der sonst ein Zufall
bekommen/ mus er nicht sagen/ daß der
heilige Geist zu ihnen komme/ und daß
dis Wirckungen des heiligen Geistes
wären. Mus auch seinen Discipeln
verbieten/ daß sie dergleichen Reden
nicht aussprengen. Wenn er das
thut/ so dürffte er dieses Puncts wegen
freygesprochen werden können.
Daß es in totum ein neuer
Glaube sey/ wenn er ja dessen beschuldiget ist
worden/ wird wohl die Meynung
nicht gewesen seyn/ sondern nur IN
TANTUM, weilen viel neues mit
untergemischt wird; ehe man ihn nun
von den Auflagen befreyen kan/ so mus
er sich in allen oben erwehnten
Stücken erklären/ sonst wird er schwerlich
frey davon werden. Den Nahmen
und
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