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[Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692.

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Glaubens ist/ (3) wenn etwa Mägde
oder dergleichen Personen in
Ohnmacht sincken/ der sonst ein Zufall
bekommen/ mus er nicht sagen/ daß der
heilige Geist zu ihnen komme/ und daß
dis Wirckungen des heiligen Geistes
wären. Mus auch seinen Discipeln
verbieten/ daß sie dergleichen Reden
nicht aussprengen. Wenn er das
thut/ so dürffte er dieses Puncts wegen
freygesprochen werden können.

Daß es in totum ein neuer
Glaube sey/ wenn er ja dessen beschuldiget ist
worden/ wird wohl die Meynung
nicht gewesen seyn/ sondern nur IN
TANTUM
, weilen viel neues mit
untergemischt wird; ehe man ihn nun
von den Auflagen befreyen kan/ so mus
er sich in allen oben erwehnten
Stücken erklären/ sonst wird er schwerlich
frey davon werden. Den Nahmen

und

Glaubens ist/ (3) wenn etwa Mägde
oder dergleichen Personen in
Ohnmacht sincken/ der sonst ein Zufall
bekommen/ mus er nicht sagen/ daß der
heilige Geist zu ihnen komme/ und daß
dis Wirckungen des heiligen Geistes
wären. Mus auch seinen Discipeln
verbieten/ daß sie dergleichen Reden
nicht aussprengen. Wenn er das
thut/ so dürffte er dieses Puncts wegen
freygesprochen werden können.

Daß es in totum ein neuer
Glaube sey/ wenn er ja dessen beschuldiget ist
worden/ wird wohl die Meynung
nicht gewesen seyn/ sondern nur IN
TANTUM
, weilen viel neues mit
untergemischt wird; ehe man ihn nun
von den Auflagen befreyen kan/ so mus
er sich in allen oben erwehnten
Stücken erklären/ sonst wird er schwerlich
frey davon werden. Den Nahmen

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[60/0064] Glaubens ist/ (3) wenn etwa Mägde oder dergleichen Personen in Ohnmacht sincken/ der sonst ein Zufall bekommen/ mus er nicht sagen/ daß der heilige Geist zu ihnen komme/ und daß dis Wirckungen des heiligen Geistes wären. Mus auch seinen Discipeln verbieten/ daß sie dergleichen Reden nicht aussprengen. Wenn er das thut/ so dürffte er dieses Puncts wegen freygesprochen werden können. Daß es in totum ein neuer Glaube sey/ wenn er ja dessen beschuldiget ist worden/ wird wohl die Meynung nicht gewesen seyn/ sondern nur IN TANTUM, weilen viel neues mit untergemischt wird; ehe man ihn nun von den Auflagen befreyen kan/ so mus er sich in allen oben erwehnten Stücken erklären/ sonst wird er schwerlich frey davon werden. Den Nahmen und

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Zitationshilfe: [Rotth, Albrecht Christian]: Eylfertiges Bedencken über M. August Hermann Franckens [...] Seine Schutz-Predigt. Halle, 1692, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rotth_bedencken_1692/64>, abgerufen am 17.05.2024.