wieder einen Unterscheid machen, ob er mit ei- nem andern Fürsten oder mit einer privat-Per- son contrahiret habe. Jn jenem Fall, wenn er auff die restitution dringt, der andere aber bey dem Contract verbleiben will, wird der Rich- ter ermangeln, und es scheinet nicht, daß man demjenigen die restitution zu gestehen solle, der ein lebendiges Gesetze selbst gewesen, aber in diesem Fall möchte es eher angehen, denn es wäre doch unbillig, wenn man einem Fürsten dasjenige versagen wolte, was den privat-Leu- ten in Ansehung ihres zarten Alters, wenn sie laediret worden, concediret wird.
§. 12. Ferner fragt sichs: Ob bey denen Printzen das Senatus consultum Macedonia- num Statt habe? Nun scheinets zwar, daß man solches verneinen solte, indem die Gesetze die Fürstl. Personen nichts angehen, und dieses eine Wohlthat ist, die vor die privat-Perso- nen eingeführet ist, und die privat Rechte auff die Fürstl. Negotien sich nicht appliciren lassen. Jedennoch ist es sicherer, daß man dieses bene- ficium auch bey denen Printzen zuläst, indem nirgends verbothen, daß die Printzen hiervon ausgeschlossen seyn sollen. Und ob schon die Fürsten von den Gesetzen exemt, so sind sie doch derer denen Unterthanen concedirten Privilegien nicht zu berauben, und ist vielmehr
zu
wieder einen Unterſcheid machen, ob er mit ei- nem andern Fuͤrſten oder mit einer privat-Per- ſon contrahiret habe. Jn jenem Fall, wenn er auff die reſtitution dringt, der andere aber bey dem Contract verbleiben will, wird der Rich- ter ermangeln, und es ſcheinet nicht, daß man demjenigen die reſtitution zu geſtehen ſolle, der ein lebendiges Geſetze ſelbſt geweſen, aber in dieſem Fall moͤchte es eher angehen, denn es waͤre doch unbillig, wenn man einem Fuͤrſten dasjenige verſagen wolte, was den privat-Leu- ten in Anſehung ihres zarten Alters, wenn ſie lædiret worden, concediret wird.
§. 12. Ferner fragt ſichs: Ob bey denen Printzen das Senatus conſultum Macedonia- num Statt habe? Nun ſcheinets zwar, daß man ſolches verneinen ſolte, indem die Geſetze die Fuͤrſtl. Perſonen nichts angehen, und dieſes eine Wohlthat iſt, die vor die privat-Perſo- nen eingefuͤhret iſt, und die privat Rechte auff die Fuͤrſtl. Negotien ſich nicht appliciren laſſen. Jedennoch iſt es ſicherer, daß man dieſes bene- ficium auch bey denen Printzen zulaͤſt, indem nirgends verbothen, daß die Printzen hiervon ausgeſchloſſen ſeyn ſollen. Und ob ſchon die Fuͤrſten von den Geſetzen exemt, ſo ſind ſie doch derer denen Unterthanen concedirten Privilegien nicht zu berauben, und iſt vielmehr
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wieder einen Unterſcheid machen, ob er mit ei-
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ſon contrahiret habe. Jn jenem Fall, wenn er
auff die reſtitution dringt, der andere aber bey
dem Contract verbleiben will, wird der Rich-
ter ermangeln, und es ſcheinet nicht, daß man
demjenigen die reſtitution zu geſtehen ſolle, der
ein lebendiges Geſetze ſelbſt geweſen, aber in
dieſem Fall moͤchte es eher angehen, denn es
waͤre doch unbillig, wenn man einem Fuͤrſten
dasjenige verſagen wolte, was den privat-Leu-
ten in Anſehung ihres zarten Alters, wenn ſie
lædiret worden, concediret wird.
§. 12. Ferner fragt ſichs: Ob bey denen
Printzen das Senatus conſultum Macedonia-
num Statt habe? Nun ſcheinets zwar, daß man
ſolches verneinen ſolte, indem die Geſetze die
Fuͤrſtl. Perſonen nichts angehen, und dieſes
eine Wohlthat iſt, die vor die privat-Perſo-
nen eingefuͤhret iſt, und die privat Rechte auff
die Fuͤrſtl. Negotien ſich nicht appliciren laſſen.
Jedennoch iſt es ſicherer, daß man dieſes bene-
ficium auch bey denen Printzen zulaͤſt, indem
nirgends verbothen, daß die Printzen hiervon
ausgeſchloſſen ſeyn ſollen. Und ob ſchon die
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doch derer denen Unterthanen concedirten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/98>, abgerufen am 22.11.2024.
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