des Reichs biß der Printz zu seinen vogtbahren Jahren gelanget, inzwischen aufgetragen wird, so kan der Printz ohne das Vollwort und Ein- willigung seiner Vormünder kein gültiges ne- gotium schliessen, dadurch ihm praejudiciret werden könte.
§. 11. Ob aber ein Printz in Ansehung ei- nes in seinem minderjährigen Alter geschloßenen Contracts, wenn er eine ziemliche laesion vor- schützet, wieder in den vorigen Stand gesetzet werden könne? ist zweiffelhafft. Jch glaube, daß zu distinguiren sey, ob der Printz Vormün- der, oder Curatores gehabt, die eines solchen Contracts Urheber gewesen, oder ob ihm das Regiment allein concediret worden. Jn dem erstern Falle wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schwerlich Statt finden, indem sonst niemand mit denen inzwischen constituir- ten Regenten des dem Printzen zuständigen Reichs contrahiren würde, und diese Regen- ten auch vollkommener Weise den König vor- stellen, sie müsten denn die Grentzen ihrer Pflicht recht augenscheinlich überschritten und dem Reiche sehr praejudiciret haben. Jedoch ist dem Printzen unbenommen, die Administra- tores des Reichs zur Rechnung anzuhalten. Jn dem letztern Falle, da der Printz in seinen zarten Jahren die Regierung selbst gehabt, muß man
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des Reichs biß der Printz zu ſeinen vogtbahren Jahren gelanget, inzwiſchen aufgetragen wird, ſo kan der Printz ohne das Vollwort und Ein- willigung ſeiner Vormuͤnder kein guͤltiges ne- gotium ſchlieſſen, dadurch ihm præjudiciret werden koͤnte.
§. 11. Ob aber ein Printz in Anſehung ei- nes in ſeinem minderjaͤhrigen Alter geſchloßenen Contracts, wenn er eine ziemliche læſion vor- ſchuͤtzet, wieder in den vorigen Stand geſetzet werden koͤnne? iſt zweiffelhafft. Jch glaube, daß zu diſtinguiren ſey, ob der Printz Vormuͤn- der, oder Curatores gehabt, die eines ſolchen Contracts Urheber geweſen, oder ob ihm das Regiment allein concediret worden. Jn dem erſtern Falle wird die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand ſchwerlich Statt finden, indem ſonſt niemand mit denen inzwiſchen conſtituir- ten Regenten des dem Printzen zuſtaͤndigen Reichs contrahiren wuͤrde, und dieſe Regen- ten auch vollkommener Weiſe den Koͤnig vor- ſtellen, ſie muͤſten denn die Grentzen ihrer Pflicht recht augenſcheinlich uͤberſchritten und dem Reiche ſehr præjudiciret haben. Jedoch iſt dem Printzen unbenommen, die Adminiſtra- tores des Reichs zur Rechnung anzuhalten. Jn dem letztern Falle, da der Printz in ſeinen zarten Jahren die Regierung ſelbſt gehabt, muß man
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[77/0097]
des Reichs biß der Printz zu ſeinen vogtbahren
Jahren gelanget, inzwiſchen aufgetragen wird,
ſo kan der Printz ohne das Vollwort und Ein-
willigung ſeiner Vormuͤnder kein guͤltiges ne-
gotium ſchlieſſen, dadurch ihm præjudiciret
werden koͤnte.
§. 11. Ob aber ein Printz in Anſehung ei-
nes in ſeinem minderjaͤhrigen Alter geſchloßenen
Contracts, wenn er eine ziemliche læſion vor-
ſchuͤtzet, wieder in den vorigen Stand geſetzet
werden koͤnne? iſt zweiffelhafft. Jch glaube,
daß zu diſtinguiren ſey, ob der Printz Vormuͤn-
der, oder Curatores gehabt, die eines ſolchen
Contracts Urheber geweſen, oder ob ihm das
Regiment allein concediret worden. Jn dem
erſtern Falle wird die Wiedereinſetzung in den
vorigen Stand ſchwerlich Statt finden, indem
ſonſt niemand mit denen inzwiſchen conſtituir-
ten Regenten des dem Printzen zuſtaͤndigen
Reichs contrahiren wuͤrde, und dieſe Regen-
ten auch vollkommener Weiſe den Koͤnig vor-
ſtellen, ſie muͤſten denn die Grentzen ihrer
Pflicht recht augenſcheinlich uͤberſchritten und
dem Reiche ſehr præjudiciret haben. Jedoch
iſt dem Printzen unbenommen, die Adminiſtra-
tores des Reichs zur Rechnung anzuhalten. Jn
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 77. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/97>, abgerufen am 25.11.2024.
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