dens-Schlüße und conventiones über den Hauffen fallen, denn es schlüßt keiner gerne Friede, so lange ihn das Glück im Kriege gün- stig ist, sondern wenn er anfängt unglücklich zu werden. Es würde ein jedweder sagen, es wäre die convention aus Furcht vor der benachbar- ten Macht geschlossen worden. Was würde a- ber dieses wohl vor confusion erwecken? Al- so hätten auch die Inquisiten, die in dem Ge- fängniß zu Ablegung eines Uhrphedens ange- halten werden, praetext zu sagen, sie wären nicht schuldig, den Urpheden zu halten, indem sie mit Furcht zu dessen Ablegung wären ge- zwungen worden, weil man sie nicht eher des Gefängnisses hätte erlassen wollen.
§. 10. Da nach den Römischen Rechten bekannt, daß die Minderjährigen sich nicht an- dern Leuten bündiger Weiseobligiren können, oder doch zum wenigsten in den vorigen Stand wieder zu setzen, so wollen wir doch sehen, ob auch dieses bey Fürstl. Personen wohl Statt habe? Weil nun die in gewisse Gräntzen einge- schloßne Zeit der Minderjährigkeit bloß dem Bürgerlichen von den Lands-Herrn verordne- ten Recht ihren Ursprung schuldig, und also bey unterschiedenen Völckern auf unterschiedene Art determiniret ist, so erhellet gar leichte, daß weder die Verordnungen und Gewohnhei-
ten
dens-Schluͤße und conventiones uͤber den Hauffen fallen, denn es ſchluͤßt keiner gerne Friede, ſo lange ihn das Gluͤck im Kriege guͤn- ſtig iſt, ſondern wenn er anfaͤngt ungluͤcklich zu werden. Es wuͤrde ein jedweder ſagen, es waͤre die convention aus Furcht vor der benachbar- ten Macht geſchloſſen worden. Was wuͤrde a- ber dieſes wohl vor confuſion erwecken? Al- ſo haͤtten auch die Inquiſiten, die in dem Ge- faͤngniß zu Ablegung eines Uhrphedens ange- halten werden, prætext zu ſagen, ſie waͤren nicht ſchuldig, den Urpheden zu halten, indem ſie mit Furcht zu deſſen Ablegung waͤren ge- zwungen worden, weil man ſie nicht eher des Gefaͤngniſſes haͤtte erlaſſen wollen.
§. 10. Da nach den Roͤmiſchen Rechten bekannt, daß die Minderjaͤhrigen ſich nicht an- dern Leuten buͤndiger Weiſeobligiren koͤnnen, oder doch zum wenigſten in den vorigen Stand wieder zu ſetzen, ſo wollen wir doch ſehen, ob auch dieſes bey Fuͤrſtl. Perſonen wohl Statt habe? Weil nun die in gewiſſe Graͤntzen einge- ſchloßne Zeit der Minderjaͤhrigkeit bloß dem Buͤrgerlichen von den Lands-Herrn verordne- ten Recht ihren Urſprung ſchuldig, und alſo bey unterſchiedenen Voͤlckern auf unterſchiedene Art determiniret iſt, ſo erhellet gar leichte, daß weder die Verordnungen und Gewohnhei-
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dens-Schluͤße und conventiones uͤber den
Hauffen fallen, denn es ſchluͤßt keiner gerne
Friede, ſo lange ihn das Gluͤck im Kriege guͤn-
ſtig iſt, ſondern wenn er anfaͤngt ungluͤcklich zu
werden. Es wuͤrde ein jedweder ſagen, es waͤre
die convention aus Furcht vor der benachbar-
ten Macht geſchloſſen worden. Was wuͤrde a-
ber dieſes wohl vor confuſion erwecken? Al-
ſo haͤtten auch die Inquiſiten, die in dem Ge-
faͤngniß zu Ablegung eines Uhrphedens ange-
halten werden, prætext zu ſagen, ſie waͤren
nicht ſchuldig, den Urpheden zu halten, indem
ſie mit Furcht zu deſſen Ablegung waͤren ge-
zwungen worden, weil man ſie nicht eher des
Gefaͤngniſſes haͤtte erlaſſen wollen.
§. 10. Da nach den Roͤmiſchen Rechten
bekannt, daß die Minderjaͤhrigen ſich nicht an-
dern Leuten buͤndiger Weiſeobligiren koͤnnen,
oder doch zum wenigſten in den vorigen Stand
wieder zu ſetzen, ſo wollen wir doch ſehen, ob
auch dieſes bey Fuͤrſtl. Perſonen wohl Statt
habe? Weil nun die in gewiſſe Graͤntzen einge-
ſchloßne Zeit der Minderjaͤhrigkeit bloß dem
Buͤrgerlichen von den Lands-Herrn verordne-
ten Recht ihren Urſprung ſchuldig, und alſo bey
unterſchiedenen Voͤlckern auf unterſchiedene
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/95>, abgerufen am 22.11.2024.
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