§. 12. Waaren, welche aus denen Mate- rialien, die aus fremden Orten hergebracht sind, und wieder aus dem Lande geführet werden, sol- len aller Zölle und Jmposten frey seyn. Denn dieweil die rohen Materialien einmahl in der Einfuhre sind verzollet worden, so ist unrecht, daß sie auf diese Weise noch einmahl Zoll geben sollen. So werden auch die Menschen zu sol- chen Manufacturen encouragiret, wenn sie wissen, daß sie Zollfrey wieder aus dem Lande passiret werden, und wird dem Fürsten schon in andere Wege der Nutzen zehnfach eingebracht. Die Materien, welche wir zu den Manufactu- ren brauchen, und im Lande wieder verarbeitet werden, sollen gar geringe Zölle geben, nach Ge- legenheit der Sachen, damit sie verarbeitet und wieder wohlfeil verkaufft werden können. Her- gegen sollen fremde dergleichen Waaren, welche nicht zu einer unvermeidlichen Nothwendigkeit dienen, entweder gar verboten, oder durch Steigung der Zölle in der Einfuhre in einen solchen hohen Preiß gesetzt werden, daß man dieselben den einheimischen nicht gleich wohlfeil geben kan, sondern den Kaufleuten zu hoch zu stehen kommen, daß die im Lande fabricirte Waaren sehr viel wohlfeiler fallen müssen.
§. 13. Es solten hohe Landes-Obrigkeiten billig darauf bedacht seyn, daß entweder durch
einen
§. 12. Waaren, welche aus denen Mate- rialien, die aus fremden Orten hergebracht ſind, und wieder aus dem Lande gefuͤhret werden, ſol- len aller Zoͤlle und Jmpoſten frey ſeyn. Denn dieweil die rohen Materialien einmahl in der Einfuhre ſind verzollet worden, ſo iſt unrecht, daß ſie auf dieſe Weiſe noch einmahl Zoll geben ſollen. So werden auch die Menſchen zu ſol- chen Manufacturen encouragiret, wenn ſie wiſſen, daß ſie Zollfrey wieder aus dem Lande paſſiret werden, und wird dem Fuͤrſten ſchon in andere Wege der Nutzen zehnfach eingebracht. Die Materien, welche wir zu den Manufactu- ren brauchen, und im Lande wieder verarbeitet werden, ſollen gar geringe Zoͤlle geben, nach Ge- legenheit der Sachen, damit ſie verarbeitet und wieder wohlfeil verkaufft werden koͤnnen. Her- gegen ſollen fremde dergleichen Waaren, welche nicht zu einer unvermeidlichen Nothwendigkeit dienen, entweder gar verboten, oder durch Steigung der Zoͤlle in der Einfuhre in einen ſolchen hohen Preiß geſetzt werden, daß man dieſelben den einheimiſchen nicht gleich wohlfeil geben kan, ſondern den Kaufleuten zu hoch zu ſtehen kommen, daß die im Lande fabricirte Waaren ſehr viel wohlfeiler fallen muͤſſen.
§. 13. Es ſolten hohe Landes-Obrigkeiten billig darauf bedacht ſeyn, daß entweder durch
einen
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0948"n="928"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 12. Waaren, welche aus denen Mate-<lb/>
rialien, die aus fremden Orten hergebracht ſind,<lb/>
und wieder aus dem Lande gefuͤhret werden, ſol-<lb/>
len aller Zoͤlle und Jmpoſten frey ſeyn. Denn<lb/>
dieweil die rohen Materialien einmahl in der<lb/>
Einfuhre ſind verzollet worden, ſo iſt unrecht,<lb/>
daß ſie auf dieſe Weiſe noch einmahl Zoll geben<lb/>ſollen. So werden auch die Menſchen zu ſol-<lb/>
chen <hirendition="#aq">Manufactu</hi>ren <hirendition="#aq">encouragi</hi>ret, wenn ſie<lb/>
wiſſen, daß ſie Zollfrey wieder aus dem Lande<lb/><hirendition="#aq">paſſi</hi>ret werden, und wird dem Fuͤrſten ſchon in<lb/>
andere Wege der Nutzen zehnfach eingebracht.<lb/>
Die Materien, welche wir zu den <hirendition="#aq">Manufactu-</hi><lb/>
ren brauchen, und im Lande wieder verarbeitet<lb/>
werden, ſollen gar geringe Zoͤlle geben, nach Ge-<lb/>
legenheit der Sachen, damit ſie verarbeitet und<lb/>
wieder wohlfeil verkaufft werden koͤnnen. Her-<lb/>
gegen ſollen fremde dergleichen Waaren, welche<lb/>
nicht zu einer unvermeidlichen Nothwendigkeit<lb/>
dienen, entweder gar verboten, oder durch<lb/>
Steigung der Zoͤlle in der Einfuhre in einen<lb/>ſolchen hohen Preiß geſetzt werden, daß man<lb/>
dieſelben den einheimiſchen nicht gleich wohlfeil<lb/>
geben kan, ſondern den Kaufleuten zu hoch zu<lb/>ſtehen kommen, daß die im Lande <hirendition="#aq">fabrici</hi>rte<lb/>
Waaren ſehr viel wohlfeiler fallen muͤſſen.</p><lb/><p>§. 13. Es ſolten hohe Landes-Obrigkeiten<lb/>
billig darauf bedacht ſeyn, daß entweder durch<lb/><fwplace="bottom"type="catch">einen</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[928/0948]
§. 12. Waaren, welche aus denen Mate-
rialien, die aus fremden Orten hergebracht ſind,
und wieder aus dem Lande gefuͤhret werden, ſol-
len aller Zoͤlle und Jmpoſten frey ſeyn. Denn
dieweil die rohen Materialien einmahl in der
Einfuhre ſind verzollet worden, ſo iſt unrecht,
daß ſie auf dieſe Weiſe noch einmahl Zoll geben
ſollen. So werden auch die Menſchen zu ſol-
chen Manufacturen encouragiret, wenn ſie
wiſſen, daß ſie Zollfrey wieder aus dem Lande
paſſiret werden, und wird dem Fuͤrſten ſchon in
andere Wege der Nutzen zehnfach eingebracht.
Die Materien, welche wir zu den Manufactu-
ren brauchen, und im Lande wieder verarbeitet
werden, ſollen gar geringe Zoͤlle geben, nach Ge-
legenheit der Sachen, damit ſie verarbeitet und
wieder wohlfeil verkaufft werden koͤnnen. Her-
gegen ſollen fremde dergleichen Waaren, welche
nicht zu einer unvermeidlichen Nothwendigkeit
dienen, entweder gar verboten, oder durch
Steigung der Zoͤlle in der Einfuhre in einen
ſolchen hohen Preiß geſetzt werden, daß man
dieſelben den einheimiſchen nicht gleich wohlfeil
geben kan, ſondern den Kaufleuten zu hoch zu
ſtehen kommen, daß die im Lande fabricirte
Waaren ſehr viel wohlfeiler fallen muͤſſen.
§. 13. Es ſolten hohe Landes-Obrigkeiten
billig darauf bedacht ſeyn, daß entweder durch
einen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 928. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/948>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.