Post einfinden sollen, angedeutet, und das Ab- gehen derselben in den Stunden-Zettul einge- schrieben werden. Die Post-Beamten müs- sen über die Briefe, Gelder und andere Sachen richtige Bücher halten. Da auch wegen des Sitzens allerhand Streitigkeiten in Ansehung der Praeferenz entstehen, so ist am besten, wenn die Passagires sich setzen, wie sie das Post-Geld bezahlet, oder wenn die Postmeister iedes Ortes einem iedweden seinen Sitz anweisen. Das übrige muß man sich aus denen Post-Ordnun- gen ersehen. S. die wohl ausgearbeitete Post- Ordnung Jhro Königl. Majest. in Pohlen, und Churfürstl. Durchl. zu Sachsen, de An. 1712.
§. 10. Es hat auch ein Regente, der vor das etablissement seiner Commercien besorgt seyn will, dahin zu sehen, daß gewisse tüchtige und ge- schickte Commercien-Räthe bestellet werden, wel- che auf die Handlung zu Wasser als zu Lande wohl Acht haben, damit dieselbige nicht etwan zum Schaden geführet werde. Sie müssen die Commrcien-Aufnahme auf alle Art und Weise befördern, gute Fabriquen und Manu- facturen anzugeben geschickt, und darauf be- dacht seyn, daß die in dem Lande wachsende und hervor gebrachte Materialien nicht weg verfüh- ret, sondern darinnen verarbeitet, und durch Herbeyschaffung allerhand verständiger Künst-
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Poſt einfinden ſollen, angedeutet, und das Ab- gehen derſelben in den Stunden-Zettul einge- ſchrieben werden. Die Poſt-Beamten muͤſ- ſen uͤber die Briefe, Gelder und andere Sachen richtige Buͤcher halten. Da auch wegen des Sitzens allerhand Streitigkeiten in Anſehung der Præferenz entſtehen, ſo iſt am beſten, wenn die Paſſagires ſich ſetzen, wie ſie das Poſt-Geld bezahlet, oder wenn die Poſtmeiſter iedes Ortes einem iedweden ſeinen Sitz anweiſen. Das uͤbrige muß man ſich aus denen Poſt-Ordnun- gen erſehen. S. die wohl ausgearbeitete Poſt- Ordnung Jhro Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen, und Churfuͤrſtl. Durchl. zu Sachſen, de An. 1712.
§. 10. Es hat auch ein Regente, der vor das établiſſement ſeiner Commercien beſorgt ſeyn will, dahin zu ſehen, daß gewiſſe tuͤchtige und ge- ſchickte Com̃ercien-Raͤthe beſtellet werden, wel- che auf die Handlung zu Waſſer als zu Lande wohl Acht haben, damit dieſelbige nicht etwan zum Schaden gefuͤhret werde. Sie muͤſſen die Commrcien-Aufnahme auf alle Art und Weiſe befoͤrdern, gute Fabriquen und Manu- facturen anzugeben geſchickt, und darauf be- dacht ſeyn, daß die in dem Lande wachſende und hervor gebrachte Materialien nicht weg verfuͤh- ret, ſondern darinnen verarbeitet, und durch Herbeyſchaffung allerhand verſtaͤndiger Kuͤnſt-
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Poſt einfinden ſollen, angedeutet, und das Ab-
gehen derſelben in den Stunden-Zettul einge-
ſchrieben werden. Die Poſt-Beamten muͤſ-
ſen uͤber die Briefe, Gelder und andere Sachen
richtige Buͤcher halten. Da auch wegen des
Sitzens allerhand Streitigkeiten in Anſehung
der Præferenz entſtehen, ſo iſt am beſten, wenn
die Paſſagires ſich ſetzen, wie ſie das Poſt-Geld
bezahlet, oder wenn die Poſtmeiſter iedes Ortes
einem iedweden ſeinen Sitz anweiſen. Das
uͤbrige muß man ſich aus denen Poſt-Ordnun-
gen erſehen. S. die wohl ausgearbeitete Poſt-
Ordnung Jhro Koͤnigl. Majeſt. in Pohlen, und
Churfuͤrſtl. Durchl. zu Sachſen, de An. 1712.
§. 10. Es hat auch ein Regente, der vor das
établiſſement ſeiner Commercien beſorgt ſeyn
will, dahin zu ſehen, daß gewiſſe tuͤchtige und ge-
ſchickte Com̃ercien-Raͤthe beſtellet werden, wel-
che auf die Handlung zu Waſſer als zu Lande
wohl Acht haben, damit dieſelbige nicht etwan
zum Schaden gefuͤhret werde. Sie muͤſſen
die Commrcien-Aufnahme auf alle Art und
Weiſe befoͤrdern, gute Fabriquen und Manu-
facturen anzugeben geſchickt, und darauf be-
dacht ſeyn, daß die in dem Lande wachſende und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 926. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/946>, abgerufen am 23.11.2024.
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