richten, daß an denjenigen Orten, wo noch kei- ne sind, Weinberge angeleget, und sonst den Unterthanen gewisse Weingebürges-Ordnun- gen vorgeschrieben werden, wie es in einem und andern, sowohl mit Salarirung der Wintzer, als auch allerhand in den Weingebürgen vor- fallenden Arbeitern gehalten werden soll. Es pflegen zwar solche Weingebürges-Ordnungen insgemein die Landes-Fürstlichen Weinberge selbst anzugehen, iedennoch können sich auch die andern Unterthanen, die der Oeconomie nicht recht kundig sind, derselben mit guten Nutzen bedienen, und es kan auch nicht schaden, wenn sie determiniren, was den andern Untertha- nen deßfalls zukommen soll. Gleichwie die ietztregierende Czarische Majestät vor die An- bauung ihrer Länder in allen Stücken sehr be- sorgt sind, also haben sie auch, um den in der Moscau ziemlicher Massen negligirten Wein- bau zu befördern, einen gewissen Obrist-Lieute- nant an den Rhein, Mosel und Mayn-Strohm abgeschickt, allda etliche tausend Wein-Stöcke oder vielmehr Fäser einzukauffen, und selbige, nebst vielen Wein-Gärtnern, nach Moscau zu bringen, allwo sie ferner nach der Caspischen See gekommen, und in den Asiatischen unter Moscau stehenden Provintzen gepflantzet wer- den, wovon der Ausgang bezeugen wird, ob sie daselbst gut gethan oder nicht.
§. 24.
L l l 5
richten, daß an denjenigen Orten, wo noch kei- ne ſind, Weinberge angeleget, und ſonſt den Unterthanen gewiſſe Weingebuͤrges-Ordnun- gen vorgeſchrieben werden, wie es in einem und andern, ſowohl mit Salarirung der Wintzer, als auch allerhand in den Weingebuͤrgen vor- fallenden Arbeitern gehalten werden ſoll. Es pflegen zwar ſolche Weingebuͤrges-Ordnungen insgemein die Landes-Fuͤrſtlichen Weinberge ſelbſt anzugehen, iedennoch koͤnnen ſich auch die andern Unterthanen, die der Oeconomie nicht recht kundig ſind, derſelben mit guten Nutzen bedienen, und es kan auch nicht ſchaden, wenn ſie determiniren, was den andern Untertha- nen deßfalls zukommen ſoll. Gleichwie die ietztregierende Czariſche Majeſtaͤt vor die An- bauung ihrer Laͤnder in allen Stuͤcken ſehr be- ſorgt ſind, alſo haben ſie auch, um den in der Moſcau ziemlicher Maſſen negligirten Wein- bau zu befoͤrdern, einen gewiſſen Obriſt-Lieute- nant an den Rhein, Moſel und Mayn-Strohm abgeſchickt, allda etliche tauſend Wein-Stoͤcke oder vielmehr Faͤſer einzukauffen, und ſelbige, nebſt vielen Wein-Gaͤrtnern, nach Moſcau zu bringen, allwo ſie ferner nach der Caſpiſchen See gekommen, und in den Aſiatiſchen unter Moſcau ſtehenden Provintzen gepflantzet wer- den, wovon der Ausgang bezeugen wird, ob ſie daſelbſt gut gethan oder nicht.
§. 24.
L l l 5
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0925"n="905"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> richten, daß an denjenigen Orten, wo noch kei-<lb/>
ne ſind, Weinberge angeleget, und ſonſt den<lb/>
Unterthanen gewiſſe Weingebuͤrges-Ordnun-<lb/>
gen vorgeſchrieben werden, wie es in einem und<lb/>
andern, ſowohl mit <hirendition="#aq">Salari</hi>rung der Wintzer,<lb/>
als auch allerhand in den Weingebuͤrgen vor-<lb/>
fallenden Arbeitern gehalten werden ſoll. Es<lb/>
pflegen zwar ſolche Weingebuͤrges-Ordnungen<lb/>
insgemein die Landes-Fuͤrſtlichen Weinberge<lb/>ſelbſt anzugehen, iedennoch koͤnnen ſich auch die<lb/>
andern Unterthanen, die der <hirendition="#aq">Oeconomie</hi> nicht<lb/>
recht kundig ſind, derſelben mit guten Nutzen<lb/>
bedienen, und es kan auch nicht ſchaden, wenn<lb/>ſie <hirendition="#aq">determini</hi>ren, was den andern Untertha-<lb/>
nen deßfalls zukommen ſoll. Gleichwie die<lb/>
ietztregierende Czariſche Majeſtaͤt vor die An-<lb/>
bauung ihrer Laͤnder in allen Stuͤcken ſehr be-<lb/>ſorgt ſind, alſo haben ſie auch, um den in der<lb/>
Moſcau ziemlicher Maſſen <hirendition="#aq">negligi</hi>rten Wein-<lb/>
bau zu befoͤrdern, einen gewiſſen Obriſt-Lieute-<lb/>
nant an den Rhein, Moſel und Mayn-Strohm<lb/>
abgeſchickt, allda etliche tauſend Wein-Stoͤcke<lb/>
oder vielmehr Faͤſer einzukauffen, und ſelbige,<lb/>
nebſt vielen Wein-Gaͤrtnern, nach Moſcau zu<lb/>
bringen, allwo ſie ferner nach der Caſpiſchen<lb/>
See gekommen, und in den Aſiatiſchen unter<lb/>
Moſcau ſtehenden Provintzen gepflantzet wer-<lb/>
den, wovon der Ausgang bezeugen wird, ob ſie<lb/>
daſelbſt gut gethan oder nicht.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig">L l l 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">§. 24.</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[905/0925]
richten, daß an denjenigen Orten, wo noch kei-
ne ſind, Weinberge angeleget, und ſonſt den
Unterthanen gewiſſe Weingebuͤrges-Ordnun-
gen vorgeſchrieben werden, wie es in einem und
andern, ſowohl mit Salarirung der Wintzer,
als auch allerhand in den Weingebuͤrgen vor-
fallenden Arbeitern gehalten werden ſoll. Es
pflegen zwar ſolche Weingebuͤrges-Ordnungen
insgemein die Landes-Fuͤrſtlichen Weinberge
ſelbſt anzugehen, iedennoch koͤnnen ſich auch die
andern Unterthanen, die der Oeconomie nicht
recht kundig ſind, derſelben mit guten Nutzen
bedienen, und es kan auch nicht ſchaden, wenn
ſie determiniren, was den andern Untertha-
nen deßfalls zukommen ſoll. Gleichwie die
ietztregierende Czariſche Majeſtaͤt vor die An-
bauung ihrer Laͤnder in allen Stuͤcken ſehr be-
ſorgt ſind, alſo haben ſie auch, um den in der
Moſcau ziemlicher Maſſen negligirten Wein-
bau zu befoͤrdern, einen gewiſſen Obriſt-Lieute-
nant an den Rhein, Moſel und Mayn-Strohm
abgeſchickt, allda etliche tauſend Wein-Stoͤcke
oder vielmehr Faͤſer einzukauffen, und ſelbige,
nebſt vielen Wein-Gaͤrtnern, nach Moſcau zu
bringen, allwo ſie ferner nach der Caſpiſchen
See gekommen, und in den Aſiatiſchen unter
Moſcau ſtehenden Provintzen gepflantzet wer-
den, wovon der Ausgang bezeugen wird, ob ſie
daſelbſt gut gethan oder nicht.
§. 24.
L l l 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 905. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/925>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.