tzen, Gerichts Schöppen und Heimbürger dar- auf fleißige Acht haben, bey der Gemeinde dar- um anhalten, und sie diesem nachzuleben erin- nern, auch den Beamten oder iedes Orts Ge- richts-Herrn jährlich auf einen gewissen Tag verzeichnet zu stellen, wenn und wie viel iedwe- der Obst-Bäume gesetzt. Und da einer selbi- ges Jahr nichts gepflantzet oder gepfropffet hätte, da er doch dazu Gelegenheit gehabt, der- selbe solte vor iedes Jahr einen Gulden Straffe geben. Es wäre zu wündschen, daß andere Landes-Herren diesem löblichen Exempel nach- gehen und in ihren Ländern eine gleichmäßige gute Verordnung, wegen Cultur der Obst- Bäume, an ihre Unterthanen abgehen liessen, so würde manchem armen Unterthanen in seiner Nahrung besser geholffen, denn so.
§. 21. Nachdem die Raupen in den Ge- höltzen, Wiesen und Gärten, an Bäumen und andern Gewächsen, wie bekandt, sehr grossen Schaden zuziehen, und solches verderbliche Un- geziefer sich gar leichtlich besaamet und vermeh- ret, als haben Landes-Fürsten in besondern Mandaten anzubefehlen, daß iedes Orts Obrig- keit nicht allein für sich in ihren Gehöltzern, Wiesen und Gärten, benöthigte Anstalt ma- chen, sondern auch die Einwohner iedes Endes mit nachdrücklicher Gefängniß oder Geld-
Straf-
tzen, Gerichts Schoͤppen und Heimbuͤrger dar- auf fleißige Acht haben, bey der Gemeinde dar- um anhalten, und ſie dieſem nachzuleben erin- nern, auch den Beamten oder iedes Orts Ge- richts-Herrn jaͤhrlich auf einen gewiſſen Tag verzeichnet zu ſtellen, wenn und wie viel iedwe- der Obſt-Baͤume geſetzt. Und da einer ſelbi- ges Jahr nichts gepflantzet oder gepfropffet haͤtte, da er doch dazu Gelegenheit gehabt, der- ſelbe ſolte vor iedes Jahr einen Gulden Straffe geben. Es waͤre zu wuͤndſchen, daß andere Landes-Herren dieſem loͤblichen Exempel nach- gehen und in ihren Laͤndern eine gleichmaͤßige gute Verordnung, wegen Cultur der Obſt- Baͤume, an ihre Unterthanen abgehen lieſſen, ſo wuͤrde manchem armen Unterthanen in ſeiner Nahrung beſſer geholffen, denn ſo.
§. 21. Nachdem die Raupen in den Ge- hoͤltzen, Wieſen und Gaͤrten, an Baͤumen und andern Gewaͤchſen, wie bekandt, ſehr groſſen Schaden zuziehen, und ſolches verderbliche Un- geziefer ſich gar leichtlich beſaamet und vermeh- ret, als haben Landes-Fuͤrſten in beſondern Mandaten anzubefehlen, daß iedes Orts Obrig- keit nicht allein fuͤr ſich in ihren Gehoͤltzern, Wieſen und Gaͤrten, benoͤthigte Anſtalt ma- chen, ſondern auch die Einwohner iedes Endes mit nachdruͤcklicher Gefaͤngniß oder Geld-
Straf-
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[902/0922]
tzen, Gerichts Schoͤppen und Heimbuͤrger dar-
auf fleißige Acht haben, bey der Gemeinde dar-
um anhalten, und ſie dieſem nachzuleben erin-
nern, auch den Beamten oder iedes Orts Ge-
richts-Herrn jaͤhrlich auf einen gewiſſen Tag
verzeichnet zu ſtellen, wenn und wie viel iedwe-
der Obſt-Baͤume geſetzt. Und da einer ſelbi-
ges Jahr nichts gepflantzet oder gepfropffet
haͤtte, da er doch dazu Gelegenheit gehabt, der-
ſelbe ſolte vor iedes Jahr einen Gulden Straffe
geben. Es waͤre zu wuͤndſchen, daß andere
Landes-Herren dieſem loͤblichen Exempel nach-
gehen und in ihren Laͤndern eine gleichmaͤßige
gute Verordnung, wegen Cultur der Obſt-
Baͤume, an ihre Unterthanen abgehen lieſſen,
ſo wuͤrde manchem armen Unterthanen in ſeiner
Nahrung beſſer geholffen, denn ſo.
§. 21. Nachdem die Raupen in den Ge-
hoͤltzen, Wieſen und Gaͤrten, an Baͤumen und
andern Gewaͤchſen, wie bekandt, ſehr groſſen
Schaden zuziehen, und ſolches verderbliche Un-
geziefer ſich gar leichtlich beſaamet und vermeh-
ret, als haben Landes-Fuͤrſten in beſondern
Mandaten anzubefehlen, daß iedes Orts Obrig-
keit nicht allein fuͤr ſich in ihren Gehoͤltzern,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 902. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/922>, abgerufen am 23.11.2024.
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