§. 14. Es müssen auch nicht viel Leute dar- auf gehalten werden, damit nicht die Bedien- ten von demjenigen, so der Landes-Herr bekom- men soll, viel wieder wegnehmen, sondern der Zweck durch etliche wenige, die an einem ieden Ort zu Einnehmung der Gefälle bestellet sind, erreichet werde, und denen Bedienten die Ge- legenheit zum Unterschleifen guten theils be- nommen sey. Dabey ist es auch so einzurich- ten, daß die Contribuenten, von den importu- nitäen derer Einnehmer nicht beschweret, und also mit einem doppelten malo afficiret werden, sondern solches selbst mit commodität an die hierzu bestellten Einnehmer auszahlen. Jn- gleichen nicht zu vielen mahlen contribuiren, sondern lieber auf einmahl eine ansehnliche und erkleckliche Summe bezahlen, wenn einige säu- mig sind, das ihnen assignirte Quantum zu be- zahlen, so müsten solche es zweyfach erlegen, oder Militarischer Execution gewärtig seyn.
§. 15. Es kan solches am besten zu Wege gebracht werden, wenn man alle und iede mo- dos acquirendi in der Republic durchgehet, und von einen iedweden Unterthanen, nach Proportion seines Vermögens, ein gewisses Kopf-Geld fordert, so, daß niemand hiervon ausgeschlossen. Bey manchen, wo ein gewis- ser Bewerb, ist solches leicht zu reguliren, bey
andern
§. 14. Es muͤſſen auch nicht viel Leute dar- auf gehalten werden, damit nicht die Bedien- ten von demjenigen, ſo der Landes-Herr bekom- men ſoll, viel wieder wegnehmen, ſondern der Zweck durch etliche wenige, die an einem ieden Ort zu Einnehmung der Gefaͤlle beſtellet ſind, erreichet werde, und denen Bedienten die Ge- legenheit zum Unterſchleifen guten theils be- nommen ſey. Dabey iſt es auch ſo einzurich- ten, daß die Contribuenten, von den importu- nitaͤen derer Einnehmer nicht beſchweret, und alſo mit einem doppelten malo afficiret weꝛden, ſondern ſolches ſelbſt mit commoditaͤt an die hierzu beſtellten Einnehmer auszahlen. Jn- gleichen nicht zu vielen mahlen contribuiren, ſondern lieber auf einmahl eine anſehnliche und erkleckliche Summe bezahlen, wenn einige ſaͤu- mig ſind, das ihnen asſignirte Quantum zu be- zahlen, ſo muͤſten ſolche es zweyfach erlegen, oder Militariſcher Execution gewaͤrtig ſeyn.
§. 15. Es kan ſolches am beſten zu Wege gebracht werden, wenn man alle und iede mo- dos acquirendi in der Republic durchgehet, und von einen iedweden Unterthanen, nach Proportion ſeines Vermoͤgens, ein gewiſſes Kopf-Geld fordert, ſo, daß niemand hiervon ausgeſchloſſen. Bey manchen, wo ein gewiſ- ſer Bewerb, iſt ſolches leicht zu reguliren, bey
andern
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0899"n="879"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 14. Es muͤſſen auch nicht viel Leute dar-<lb/>
auf gehalten werden, damit nicht die Bedien-<lb/>
ten von demjenigen, ſo der Landes-Herr bekom-<lb/>
men ſoll, viel wieder wegnehmen, ſondern der<lb/>
Zweck durch etliche wenige, die an einem ieden<lb/>
Ort zu Einnehmung der Gefaͤlle beſtellet ſind,<lb/>
erreichet werde, und denen Bedienten die Ge-<lb/>
legenheit zum Unterſchleifen guten theils be-<lb/>
nommen ſey. Dabey iſt es auch ſo einzurich-<lb/>
ten, daß die <hirendition="#aq">Contribuent</hi>en, von den <hirendition="#aq">importu-<lb/>
ni</hi>taͤen derer Einnehmer nicht beſchweret, und<lb/>
alſo mit einem doppelten <hirendition="#aq">malo affici</hi>ret weꝛden,<lb/>ſondern ſolches ſelbſt mit <hirendition="#aq">commodi</hi>taͤt an die<lb/>
hierzu beſtellten Einnehmer auszahlen. Jn-<lb/>
gleichen nicht zu vielen mahlen <hirendition="#aq">contribui</hi>ren,<lb/>ſondern lieber auf einmahl eine anſehnliche und<lb/>
erkleckliche Summe bezahlen, wenn einige ſaͤu-<lb/>
mig ſind, das ihnen <hirendition="#aq">asſignirte Quantum</hi> zu be-<lb/>
zahlen, ſo muͤſten ſolche es zweyfach erlegen, oder<lb/>
Militariſcher <hirendition="#aq">Execution</hi> gewaͤrtig ſeyn.</p><lb/><p>§. 15. Es kan ſolches am beſten zu Wege<lb/>
gebracht werden, wenn man alle und iede <hirendition="#aq">mo-<lb/>
dos acquirendi</hi> in der Republic durchgehet,<lb/>
und von einen iedweden Unterthanen, nach<lb/><hirendition="#aq">Proportion</hi>ſeines Vermoͤgens, ein gewiſſes<lb/>
Kopf-Geld fordert, ſo, daß niemand hiervon<lb/>
ausgeſchloſſen. Bey manchen, wo ein gewiſ-<lb/>ſer Bewerb, iſt ſolches leicht zu <hirendition="#aq">reguli</hi>ren, bey<lb/><fwplace="bottom"type="catch">andern</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[879/0899]
§. 14. Es muͤſſen auch nicht viel Leute dar-
auf gehalten werden, damit nicht die Bedien-
ten von demjenigen, ſo der Landes-Herr bekom-
men ſoll, viel wieder wegnehmen, ſondern der
Zweck durch etliche wenige, die an einem ieden
Ort zu Einnehmung der Gefaͤlle beſtellet ſind,
erreichet werde, und denen Bedienten die Ge-
legenheit zum Unterſchleifen guten theils be-
nommen ſey. Dabey iſt es auch ſo einzurich-
ten, daß die Contribuenten, von den importu-
nitaͤen derer Einnehmer nicht beſchweret, und
alſo mit einem doppelten malo afficiret weꝛden,
ſondern ſolches ſelbſt mit commoditaͤt an die
hierzu beſtellten Einnehmer auszahlen. Jn-
gleichen nicht zu vielen mahlen contribuiren,
ſondern lieber auf einmahl eine anſehnliche und
erkleckliche Summe bezahlen, wenn einige ſaͤu-
mig ſind, das ihnen asſignirte Quantum zu be-
zahlen, ſo muͤſten ſolche es zweyfach erlegen, oder
Militariſcher Execution gewaͤrtig ſeyn.
§. 15. Es kan ſolches am beſten zu Wege
gebracht werden, wenn man alle und iede mo-
dos acquirendi in der Republic durchgehet,
und von einen iedweden Unterthanen, nach
Proportion ſeines Vermoͤgens, ein gewiſſes
Kopf-Geld fordert, ſo, daß niemand hiervon
ausgeſchloſſen. Bey manchen, wo ein gewiſ-
ſer Bewerb, iſt ſolches leicht zu reguliren, bey
andern
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 879. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/899>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.