und das 1. Cap. der IV. Probe des Hrn. Cam- mer-Rath Leibs, wie ein Regent Land und Leu- te verbessern soll.
§. 13. Das gantze Werck bey Anlegung de- rer Collecten kömt darauf an. Die Gaben sind nach eines iedweden Unterthanen jährlichen Einkünfften zu reguliren, wer viel hat, kan viel geben, wer wenig hat, giebt auch wenig. Drum muß ein Fürst accurat alle Jahre wissen, so wohl, um wieviel sein Land überhaupt an Reich- thume zu- oder abgenommen, als auch um wie viel sich das Vermögen eines ieden Untertha- nen vermehret oder vermindert habe. Einige werden in denen Gedancken stehen, es sey schwer dahinter zu kommen; Allein es ist kein Zweifel, daß ein Landes-Fürst schon Gelegenheit habe, solches zu erfahren. Ferner müssen sie so ein- getheilet seyn, daß ein ieder von dem Vortheil etwas gebe, so wird er sie nicht so beschweren. Daher könten die Landes-Fürsten sich gar wohl von denen, die Capitalien ausstehen haben, von ieden hundert nach Proportion einen gewissen billigen Antheil contribuiren lassen, ingleichen von denen, welchen durch Erb-Fälle oder eine reiche Heyrath etwas zuwüchse, weil ein ieder bey diesen Fällen nur von seinem Uberflusse weg- geben, und niemand sonderlich beschweret würde.
§. 14.
und das 1. Cap. der IV. Probe des Hrn. Cam- mer-Rath Leibs, wie ein Regent Land und Leu- te verbeſſern ſoll.
§. 13. Das gantze Werck bey Anlegung de- rer Collecten koͤmt darauf an. Die Gaben ſind nach eines iedweden Unterthanen jaͤhrlichen Einkuͤnfften zu reguliren, wer viel hat, kan viel geben, wer wenig hat, giebt auch wenig. Drum muß ein Fuͤrſt accurat alle Jahre wiſſen, ſo wohl, um wieviel ſein Land uͤberhaupt an Reich- thume zu- oder abgenommen, als auch um wie viel ſich das Vermoͤgen eines ieden Untertha- nen vermehret oder vermindert habe. Einige werden in denen Gedancken ſtehen, es ſey ſchwer dahinter zu kommen; Allein es iſt kein Zweifel, daß ein Landes-Fuͤrſt ſchon Gelegenheit habe, ſolches zu erfahren. Ferner muͤſſen ſie ſo ein- getheilet ſeyn, daß ein ieder von dem Vortheil etwas gebe, ſo wird er ſie nicht ſo beſchweren. Daher koͤnten die Landes-Fuͤꝛſten ſich gar wohl von denen, die Capitalien ausſtehen haben, von ieden hundert nach Proportion einen gewiſſen billigen Antheil contribuiren laſſen, ingleichen von denen, welchen durch Erb-Faͤlle oder eine reiche Heyrath etwas zuwuͤchſe, weil ein ieder bey dieſen Faͤllen nur von ſeinem Uberfluſſe weg- geben, und niemand ſonderlich beſchweret wuͤrde.
§. 14.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0898"n="878"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> und das 1. <hirendition="#aq">Cap.</hi> der <hirendition="#aq">IV.</hi> Probe des Hrn. Cam-<lb/>
mer-Rath Leibs, wie ein Regent Land und Leu-<lb/>
te verbeſſern ſoll.</p><lb/><p>§. 13. Das gantze Werck bey Anlegung de-<lb/>
rer <hirendition="#aq">Collect</hi>en koͤmt darauf an. Die Gaben<lb/>ſind nach eines iedweden Unterthanen jaͤhrlichen<lb/>
Einkuͤnfften zu <hirendition="#aq">reguli</hi>ren, wer viel hat, kan viel<lb/>
geben, wer wenig hat, giebt auch wenig. Drum<lb/>
muß ein Fuͤrſt <hirendition="#aq">accurat</hi> alle Jahre wiſſen, ſo<lb/>
wohl, um wieviel ſein Land uͤberhaupt an Reich-<lb/>
thume zu- oder abgenommen, als auch um wie<lb/>
viel ſich das Vermoͤgen eines ieden Untertha-<lb/>
nen vermehret oder vermindert habe. Einige<lb/>
werden in denen Gedancken ſtehen, es ſey ſchwer<lb/>
dahinter zu kommen; Allein es iſt kein Zweifel,<lb/>
daß ein Landes-Fuͤrſt ſchon Gelegenheit habe,<lb/>ſolches zu erfahren. Ferner muͤſſen ſie ſo ein-<lb/>
getheilet ſeyn, daß ein ieder von dem Vortheil<lb/>
etwas gebe, ſo wird er ſie nicht ſo beſchweren.<lb/>
Daher koͤnten die Landes-Fuͤꝛſten ſich gar wohl<lb/>
von denen, die <hirendition="#aq">Capitalien</hi> ausſtehen haben, von<lb/>
ieden hundert nach <hirendition="#aq">Proportion</hi> einen gewiſſen<lb/>
billigen Antheil <hirendition="#aq">contribui</hi>ren laſſen, ingleichen<lb/>
von denen, welchen durch Erb-Faͤlle oder eine<lb/>
reiche Heyrath etwas zuwuͤchſe, weil ein ieder<lb/>
bey dieſen Faͤllen nur von ſeinem Uberfluſſe weg-<lb/>
geben, und niemand ſonderlich beſchweret<lb/>
wuͤrde.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 14.</fw><lb/></div></body></text></TEI>
[878/0898]
und das 1. Cap. der IV. Probe des Hrn. Cam-
mer-Rath Leibs, wie ein Regent Land und Leu-
te verbeſſern ſoll.
§. 13. Das gantze Werck bey Anlegung de-
rer Collecten koͤmt darauf an. Die Gaben
ſind nach eines iedweden Unterthanen jaͤhrlichen
Einkuͤnfften zu reguliren, wer viel hat, kan viel
geben, wer wenig hat, giebt auch wenig. Drum
muß ein Fuͤrſt accurat alle Jahre wiſſen, ſo
wohl, um wieviel ſein Land uͤberhaupt an Reich-
thume zu- oder abgenommen, als auch um wie
viel ſich das Vermoͤgen eines ieden Untertha-
nen vermehret oder vermindert habe. Einige
werden in denen Gedancken ſtehen, es ſey ſchwer
dahinter zu kommen; Allein es iſt kein Zweifel,
daß ein Landes-Fuͤrſt ſchon Gelegenheit habe,
ſolches zu erfahren. Ferner muͤſſen ſie ſo ein-
getheilet ſeyn, daß ein ieder von dem Vortheil
etwas gebe, ſo wird er ſie nicht ſo beſchweren.
Daher koͤnten die Landes-Fuͤꝛſten ſich gar wohl
von denen, die Capitalien ausſtehen haben, von
ieden hundert nach Proportion einen gewiſſen
billigen Antheil contribuiren laſſen, ingleichen
von denen, welchen durch Erb-Faͤlle oder eine
reiche Heyrath etwas zuwuͤchſe, weil ein ieder
bey dieſen Faͤllen nur von ſeinem Uberfluſſe weg-
geben, und niemand ſonderlich beſchweret
wuͤrde.
§. 14.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 878. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/898>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.