fondern, ob wohl aufvernünfftiges Begehren treue Land-Stände ihrem Herrn nichts aus Händen geben, noch demselben in Landes- und seinen Nöthen Hülff-loß lassen, so bleibet es doch zu dero Berathschlagung und Einwilligung gestellet, wie viel, auf was Zeit und Weise, nach Gelegenheit der Fälle und dero vorgedachten motiven, auch ihres iedesmahligen Vermö- gens, sie ihrem Landes-Herrn an Geld oder Geldes werth reichen und geben wollen. Sie erlangen auch deßwegen Landes-Fürstlichen Revers-Brief, daß solche Bewilligung derer Stände und Unterthanen ihnen an ihrer Frey- heit unnachtheilig seyn, und die bewilligte Sum- me künfftig zu keiner ordentlichen Beschwerung und Auflage gereichen soll. Wie denn nicht weniger auch die Art und Weise, welcherge- stalt, und nach was für Proportion solche Steuern anzulegen und einzubringen? anfäng- lich in der Vergleichung und Bewilligung des Herrn und derer Unterthanen bestanden.
§. 5. Es sind aber in denen meisten Landen schon von vielen Jahren her gewisse Steuer- Anschläge und Register gemachet, und die lie- genden Güter, Gründe und andere beständige Nutzungen derer Unterthanen darein verzeich- net und auf eine gewisse Summa angeschlagen, da denn von ieden Thaler, Gülden oder Schock
ein
fondern, ob wohl aufvernuͤnfftiges Begehren treue Land-Staͤnde ihrem Herrn nichts aus Haͤnden geben, noch demſelben in Landes- und ſeinen Noͤthen Huͤlff-loß laſſen, ſo bleibet es doch zu dero Berathſchlagung und Einwilligung geſtellet, wie viel, auf was Zeit und Weiſe, nach Gelegenheit der Faͤlle und dero vorgedachten motiven, auch ihres iedesmahligen Vermoͤ- gens, ſie ihrem Landes-Herrn an Geld oder Geldes werth reichen und geben wollen. Sie erlangen auch deßwegen Landes-Fuͤrſtlichen Revers-Brief, daß ſolche Bewilligung derer Staͤnde und Unterthanen ihnen an ihrer Frey- heit unnachtheilig ſeyn, und die bewilligte Sum- me kuͤnfftig zu keiner ordentlichen Beſchwerung und Auflage gereichen ſoll. Wie denn nicht weniger auch die Art und Weiſe, welcherge- ſtalt, und nach was fuͤr Proportion ſolche Steuern anzulegen und einzubringen? anfaͤng- lich in der Vergleichung und Bewilligung des Herrn und derer Unterthanen beſtanden.
§. 5. Es ſind aber in denen meiſten Landen ſchon von vielen Jahren her gewiſſe Steuer- Anſchlaͤge und Regiſter gemachet, und die lie- genden Guͤter, Gruͤnde und andere beſtaͤndige Nutzungen derer Unterthanen darein verzeich- net und auf eine gewiſſe Summa angeſchlagen, da denn von ieden Thaler, Guͤlden oder Schock
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fondern, ob wohl aufvernuͤnfftiges Begehren
treue Land-Staͤnde ihrem Herrn nichts aus
Haͤnden geben, noch demſelben in Landes- und
ſeinen Noͤthen Huͤlff-loß laſſen, ſo bleibet es
doch zu dero Berathſchlagung und Einwilligung
geſtellet, wie viel, auf was Zeit und Weiſe, nach
Gelegenheit der Faͤlle und dero vorgedachten
motiven, auch ihres iedesmahligen Vermoͤ-
gens, ſie ihrem Landes-Herrn an Geld oder
Geldes werth reichen und geben wollen. Sie
erlangen auch deßwegen Landes-Fuͤrſtlichen
Revers-Brief, daß ſolche Bewilligung derer
Staͤnde und Unterthanen ihnen an ihrer Frey-
heit unnachtheilig ſeyn, und die bewilligte Sum-
me kuͤnfftig zu keiner ordentlichen Beſchwerung
und Auflage gereichen ſoll. Wie denn nicht
weniger auch die Art und Weiſe, welcherge-
ſtalt, und nach was fuͤr Proportion ſolche
Steuern anzulegen und einzubringen? anfaͤng-
lich in der Vergleichung und Bewilligung des
Herrn und derer Unterthanen beſtanden.
§. 5. Es ſind aber in denen meiſten Landen
ſchon von vielen Jahren her gewiſſe Steuer-
Anſchlaͤge und Regiſter gemachet, und die lie-
genden Guͤter, Gruͤnde und andere beſtaͤndige
Nutzungen derer Unterthanen darein verzeich-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 863. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/883>, abgerufen am 23.11.2024.
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