halber aufkommen, daß sie ihre Untersassen um gutwillige Steuern und Beyhülffen anspre- chen: Das geschiehet nun in einem Fürsten- thum und Lande dergestalt, daß der Landes- Herr seine Stände und Prälaten, Grafen, Herren, Ritterschafft und Städte, so viel da- von seiner Landes-Fürstlichen Hoheit unter- worffen sind, auf einen gemeinen Land-Tag be- schreiben, ihnen sein Anliegen, als etwan zuge- stossene oder besorgende Kriegs- und Einfälle, schwere Schulden-Lasten und Abgang der eige- nen Cammer-Güter, weitläufftige Bestellung des Regiments, nothwendige Gebäude, vorha- bende Gemein-nützliche Anstalten, ansehnliche Heyrathen, kostbare Reisen, Legationen, und was er dergleichen mehr zu seiner und des Lan- des Nothdurfft anführen mag, vortragen und entdecken lässet, und ihre guthertzige Hülffe be- gehret.
§. 4. Gleichwie aber dieses Ersuchen um die Steuer niemand als der hohen Obrigkeit oder dem Landes-Fürsten zukömmet und ge- bühret, und sofern eines von denen höchsten Re- galien ist; Also hat es gleichwohl diese unum- schränckte Macht und Nachdruck nicht, daß es denen Unterthanen eben ein grosses vorschrei- ben und auferlegen könte, was sie iedesmahl auf solch Begehren zur Steuer erlegen müsten,
son-
halber aufkommen, daß ſie ihre Unterſaſſen um gutwillige Steuern und Beyhuͤlffen anſpre- chen: Das geſchiehet nun in einem Fuͤrſten- thum und Lande dergeſtalt, daß der Landes- Herr ſeine Staͤnde und Praͤlaten, Grafen, Herren, Ritterſchafft und Staͤdte, ſo viel da- von ſeiner Landes-Fuͤrſtlichen Hoheit unter- worffen ſind, auf einen gemeinen Land-Tag be- ſchreiben, ihnen ſein Anliegen, als etwan zuge- ſtoſſene oder beſorgende Kriegs- und Einfaͤlle, ſchwere Schulden-Laſten und Abgang der eige- nen Cammer-Guͤter, weitlaͤufftige Beſtellung des Regiments, nothwendige Gebaͤude, vorha- bende Gemein-nuͤtzliche Anſtalten, anſehnliche Heyrathen, koſtbare Reiſen, Legationen, und was er dergleichen mehr zu ſeiner und des Lan- des Nothdurfft anfuͤhren mag, vortragen und entdecken laͤſſet, und ihre guthertzige Huͤlffe be- gehret.
§. 4. Gleichwie aber dieſes Erſuchen um die Steuer niemand als der hohen Obrigkeit oder dem Landes-Fuͤrſten zukoͤmmet und ge- buͤhret, und ſofern eines von denen hoͤchſten Re- galien iſt; Alſo hat es gleichwohl dieſe unum- ſchraͤnckte Macht und Nachdruck nicht, daß es denen Unterthanen eben ein groſſes vorſchrei- ben und auferlegen koͤnte, was ſie iedesmahl auf ſolch Begehren zur Steuer erlegen muͤſten,
ſon-
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halber aufkommen, daß ſie ihre Unterſaſſen
um gutwillige Steuern und Beyhuͤlffen anſpre-
chen: Das geſchiehet nun in einem Fuͤrſten-
thum und Lande dergeſtalt, daß der Landes-
Herr ſeine Staͤnde und Praͤlaten, Grafen,
Herren, Ritterſchafft und Staͤdte, ſo viel da-
von ſeiner Landes-Fuͤrſtlichen Hoheit unter-
worffen ſind, auf einen gemeinen Land-Tag be-
ſchreiben, ihnen ſein Anliegen, als etwan zuge-
ſtoſſene oder beſorgende Kriegs- und Einfaͤlle,
ſchwere Schulden-Laſten und Abgang der eige-
nen Cammer-Guͤter, weitlaͤufftige Beſtellung
des Regiments, nothwendige Gebaͤude, vorha-
bende Gemein-nuͤtzliche Anſtalten, anſehnliche
Heyrathen, koſtbare Reiſen, Legationen, und
was er dergleichen mehr zu ſeiner und des Lan-
des Nothdurfft anfuͤhren mag, vortragen und
entdecken laͤſſet, und ihre guthertzige Huͤlffe be-
gehret.
§. 4. Gleichwie aber dieſes Erſuchen um
die Steuer niemand als der hohen Obrigkeit
oder dem Landes-Fuͤrſten zukoͤmmet und ge-
buͤhret, und ſofern eines von denen hoͤchſten Re-
galien iſt; Alſo hat es gleichwohl dieſe unum-
ſchraͤnckte Macht und Nachdruck nicht, daß es
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ben und auferlegen koͤnte, was ſie iedesmahl
auf ſolch Begehren zur Steuer erlegen muͤſten,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 862. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/882>, abgerufen am 23.11.2024.
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