List noch Geschencke und Ehrgeitz suche, wie die- se schöne und gute Verfassung bey dem Stadt- Regiment in Lüttich eingeführet und gebräuch- lich ist, oder aber, so er begütert, lasse man ihn auf einen gewissen Antheil seiner Güter, der ihm empfindlich, Caution einlegen, und ihn zu dessen Verlust, im Fall man ihn eines ge- brauchten interessirten modi wie Rechtens überführen könte, verbindlich machen.
§. 28. Gleichwie kein Zweifel, daß die Sportuln und accidentia bey einigen bürgerli- chen und politischen Aemtern zu einer und an- dern Ungerechtigkeit und manchen Mißbräu- chen Gelegenheit geben; Als wäre wohl am be- sten, daß man dieselbigen gantz und gar abschaff- te, und den Officianten hingegen an ihrer Be- soldung ein AEquivalent davor ausmachte, daß sie damit zufrieden seyn, und sich und die ihrigen ehrlich dadurch fortbringen und erhalten kön- ten.
§. 29. Es solten Regenten niemand leicht- lich cum onere zu Aemtern annehmen, es be- stehe nun solches darinnen, daß der neue Offici- ante des Verstorbenen Schulden übernehme, oder seine hinterlassene Wittwe, Tochter, oder eines andern vornehmen Ministers Tochter oder Muhme heyrathe, oder so und so viel Vor- schuß thue, oder in die Chatoulle verehre, oder
aber
Liſt noch Geſchencke und Ehrgeitz ſuche, wie die- ſe ſchoͤne und gute Verfaſſung bey dem Stadt- Regiment in Luͤttich eingefuͤhret und gebraͤuch- lich iſt, oder aber, ſo er beguͤtert, laſſe man ihn auf einen gewiſſen Antheil ſeiner Guͤter, der ihm empfindlich, Caution einlegen, und ihn zu deſſen Verluſt, im Fall man ihn eines ge- brauchten intereſſirten modi wie Rechtens uͤberfuͤhren koͤnte, verbindlich machen.
§. 28. Gleichwie kein Zweifel, daß die Sportuln und accidentia bey einigen buͤrgerli- chen und politiſchen Aemtern zu einer und an- dern Ungerechtigkeit und manchen Mißbraͤu- chen Gelegenheit geben; Als waͤre wohl am be- ſten, daß man dieſelbigen gantz und gar abſchaff- te, und den Officianten hingegen an ihrer Be- ſoldung ein Æquivalent davor ausmachte, daß ſie damit zufrieden ſeyn, und ſich und die ihrigen ehrlich dadurch fortbringen und erhalten koͤn- ten.
§. 29. Es ſolten Regenten niemand leicht- lich cum onere zu Aemtern annehmen, es be- ſtehe nun ſolches darinnen, daß der neue Offici- ante des Verſtorbenen Schulden uͤbernehme, oder ſeine hinterlaſſene Wittwe, Tochter, oder eines andern vornehmen Miniſters Tochter oder Muhme heyrathe, oder ſo und ſo viel Vor- ſchuß thue, oder in die Chatoulle verehre, oder
aber
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Liſt noch Geſchencke und Ehrgeitz ſuche, wie die-
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lich iſt, oder aber, ſo er beguͤtert, laſſe man ihn
auf einen gewiſſen Antheil ſeiner Guͤter, der
ihm empfindlich, Caution einlegen, und ihn zu
deſſen Verluſt, im Fall man ihn eines ge-
brauchten intereſſirten modi wie Rechtens
uͤberfuͤhren koͤnte, verbindlich machen.
§. 28. Gleichwie kein Zweifel, daß die
Sportuln und accidentia bey einigen buͤrgerli-
chen und politiſchen Aemtern zu einer und an-
dern Ungerechtigkeit und manchen Mißbraͤu-
chen Gelegenheit geben; Als waͤre wohl am be-
ſten, daß man dieſelbigen gantz und gar abſchaff-
te, und den Officianten hingegen an ihrer Be-
ſoldung ein Æquivalent davor ausmachte, daß
ſie damit zufrieden ſeyn, und ſich und die ihrigen
ehrlich dadurch fortbringen und erhalten koͤn-
ten.
§. 29. Es ſolten Regenten niemand leicht-
lich cum onere zu Aemtern annehmen, es be-
ſtehe nun ſolches darinnen, daß der neue Offici-
ante des Verſtorbenen Schulden uͤbernehme,
oder ſeine hinterlaſſene Wittwe, Tochter, oder
eines andern vornehmen Miniſters Tochter
oder Muhme heyrathe, oder ſo und ſo viel Vor-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 813. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/833>, abgerufen am 23.11.2024.
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