müsten, daß sie mit solcher sonder Absichten auf einigen Eigen-Nutz, er bestehe auch, worinnen er wolle, Freund- oder Feindschafft lediglich auf solche Personen sehen wolten, von denen sich der Landes-Herr die Beförderung der Ehre des grossen GOttes, und der Aufnahme des gemei- nen Nutzens am meisten versichern könte.
§. 25. Hätte ein Regente ein hinlängli- ches Bedencken, seine Räthe zu dieser eydlichen Berbindung anzuhalten, entweder daß darun- ter seine sonst nützliche Autorität geschwächt würde, oder wohl gar wegen des alles verblen- derischen Interesse perjuria zu befürchten, so las- se er solche, denen er so viel von Land und Leuten anvertrauet, nach Proportion ihres Vermö- gens, tausend und noch mehr, oder die Helffte, oder den dritten Theil einlegen, zur Versiche- rung, und unter deren ausdrücklichen Verpfän- dung sich dahin verpflichten, daß, wo sie den von ihm als ihren Landes Herrn deßfalls auf sie ge- setzten Vertrauen nicht Genüge leisteten, und solche Subjecta zu Aemtern annähmen und be- förderten, welche die nöthigen Qualitäten nicht hätten, und sie dagegen mit Bestande Rechtens überführet werden könten, wie sie aus dieser oder jener irrdischen Absicht Cajum oder Mae- vium zum Amte geholffen, sie sofort ohne weit- läufftige rechtliche Untersuchung berührter Caution wolten verlustig seyn.
§. 26.
muͤſten, daß ſie mit ſolcher ſonder Abſichten auf einigen Eigen-Nutz, er beſtehe auch, worinnen er wolle, Freund- oder Feindſchafft lediglich auf ſolche Perſonen ſehen wolten, von denen ſich der Landes-Herr die Befoͤrderung der Ehre des groſſen GOttes, und der Aufnahme des gemei- nen Nutzens am meiſten verſichern koͤnte.
§. 25. Haͤtte ein Regente ein hinlaͤngli- ches Bedencken, ſeine Raͤthe zu dieſer eydlichen Berbindung anzuhalten, entweder daß darun- ter ſeine ſonſt nuͤtzliche Autoritaͤt geſchwaͤcht wuͤrde, oder wohl gar wegen des alles verblen- deriſchen Intereſſe perjuria zu befuͤrchten, ſo laſ- ſe er ſolche, denen er ſo viel von Land und Leuten anvertrauet, nach Proportion ihres Vermoͤ- gens, tauſend und noch mehr, oder die Helffte, oder den dritten Theil einlegen, zur Verſiche- rung, und unter deren ausdruͤcklichen Verpfaͤn- dung ſich dahin verpflichten, daß, wo ſie den von ihm als ihren Landes Herrn deßfalls auf ſie ge- ſetzten Vertrauen nicht Genuͤge leiſteten, und ſolche Subjecta zu Aemtern annaͤhmen und be- foͤrderten, welche die noͤthigen Qualitaͤten nicht haͤtten, und ſie dagegen mit Beſtande Rechtens uͤberfuͤhret werden koͤnten, wie ſie aus dieſer oder jener irrdiſchen Abſicht Cajum oder Mæ- vium zum Amte geholffen, ſie ſofort ohne weit- laͤufftige rechtliche Unterſuchung beruͤhrter Caution wolten verluſtig ſeyn.
§. 26.
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muͤſten, daß ſie mit ſolcher ſonder Abſichten auf
einigen Eigen-Nutz, er beſtehe auch, worinnen
er wolle, Freund- oder Feindſchafft lediglich auf
ſolche Perſonen ſehen wolten, von denen ſich der
Landes-Herr die Befoͤrderung der Ehre des
groſſen GOttes, und der Aufnahme des gemei-
nen Nutzens am meiſten verſichern koͤnte.
§. 25. Haͤtte ein Regente ein hinlaͤngli-
ches Bedencken, ſeine Raͤthe zu dieſer eydlichen
Berbindung anzuhalten, entweder daß darun-
ter ſeine ſonſt nuͤtzliche Autoritaͤt geſchwaͤcht
wuͤrde, oder wohl gar wegen des alles verblen-
deriſchen Intereſſe perjuria zu befuͤrchten, ſo laſ-
ſe er ſolche, denen er ſo viel von Land und Leuten
anvertrauet, nach Proportion ihres Vermoͤ-
gens, tauſend und noch mehr, oder die Helffte,
oder den dritten Theil einlegen, zur Verſiche-
rung, und unter deren ausdruͤcklichen Verpfaͤn-
dung ſich dahin verpflichten, daß, wo ſie den von
ihm als ihren Landes Herrn deßfalls auf ſie ge-
ſetzten Vertrauen nicht Genuͤge leiſteten, und
ſolche Subjecta zu Aemtern annaͤhmen und be-
foͤrderten, welche die noͤthigen Qualitaͤten nicht
haͤtten, und ſie dagegen mit Beſtande Rechtens
uͤberfuͤhret werden koͤnten, wie ſie aus dieſer
oder jener irrdiſchen Abſicht Cajum oder Mæ-
vium zum Amte geholffen, ſie ſofort ohne weit-
laͤufftige rechtliche Unterſuchung beruͤhrter
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§. 26.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 811. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/831>, abgerufen am 23.11.2024.
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