ben hat, nachdem geht er ihm auch vor. Al- lein, wenn diverse Objecta seyn, so fällt es et- was schwerer, hierinnen zu entscheiden. z. E. Bey denen Officianten bey Hofe, und denen unterschiedenen Collegiis. Jedoch scheinet die Ordnung meines Erachtens am natürlichsten, da die Geheimen oder Staats-Räthe denen Hof- und Justitz-Räthen, diese aber denen Cam- mer-Räthen vorgehen, indem die übrigen Colle- gen von dem geheimen Raths-Collegio depen- diren, und ob gleich das Rent-Cammer-Colle- gium an den meisten Orten vor sich alleine subsi- stiret, so ist es doch einiger Massen, wenn gewis- se passus juris vorkommen, da es in einem und dem andern zu weit gegangen, dem Justitz-Col- legio unterworffen. Bey determinirung des Ranges derjenigen Bedienten, die an Ansehen concurriren, ist wohl gethan und gebräuchlich, daß sie mit einander alterniren, oder auch bey Verfertigung der Rang-Ordnungen durchs Loß ausgemacht wird, welchen vor den andern die Praeferenz gebühren soll.
§. 11. Jch glaube, wenn man die Rang- Ordnungen, wie sie an manchen Orten einge- führet, nach den Gründen der gesunden Ver- nunfft untersuchen wolte und dürffte, daß man allerhand Fehler darbey antreffen würde. Sol- che aber in specie zu zeigen, oder wie gewisse Re-
geln
D d d
ben hat, nachdem geht er ihm auch vor. Al- lein, wenn diverſe Objecta ſeyn, ſo faͤllt es et- was ſchwerer, hierinnen zu entſcheiden. z. E. Bey denen Officianten bey Hofe, und denen unterſchiedenen Collegiis. Jedoch ſcheinet die Ordnung meines Erachtens am natuͤrlichſten, da die Geheimen oder Staats-Raͤthe denen Hof- und Juſtitz-Raͤthen, dieſe aber denen Cam- mer-Raͤthen vorgehen, indem die uͤbrigen Colle- gen von dem geheimen Raths-Collegio depen- diren, und ob gleich das Rent-Cammer-Colle- gium an den meiſten Orten vor ſich alleine ſubſi- ſtiret, ſo iſt es doch einiger Maſſen, wenn gewiſ- ſe paſſus juris vorkommen, da es in einem und dem andern zu weit gegangen, dem Juſtitz-Col- legio unterworffen. Bey determinirung des Ranges derjenigen Bedienten, die an Anſehen concurriren, iſt wohl gethan und gebraͤuchlich, daß ſie mit einander alterniren, oder auch bey Verfertigung der Rang-Ordnungen durchs Loß ausgemacht wird, welchen vor den andern die Præferenz gebuͤhren ſoll.
§. 11. Jch glaube, wenn man die Rang- Ordnungen, wie ſie an manchen Orten einge- fuͤhret, nach den Gruͤnden der geſunden Ver- nunfft unterſuchen wolte und duͤrffte, daß man allerhand Fehler darbey antreffen wuͤrde. Sol- che aber in ſpecie zu zeigen, oder wie gewiſſe Re-
geln
D d d
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0805"n="785"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> ben hat, nachdem geht er ihm auch vor. Al-<lb/>
lein, wenn <hirendition="#aq">diverſe Objecta</hi>ſeyn, ſo faͤllt es et-<lb/>
was ſchwerer, hierinnen zu entſcheiden. z. E.<lb/>
Bey denen <hirendition="#aq">Officiant</hi>en bey Hofe, und denen<lb/>
unterſchiedenen <hirendition="#aq">Collegiis.</hi> Jedoch ſcheinet die<lb/>
Ordnung meines Erachtens am natuͤrlichſten,<lb/>
da die Geheimen oder Staats-Raͤthe denen<lb/>
Hof- und Juſtitz-Raͤthen, dieſe aber denen Cam-<lb/>
mer-Raͤthen vorgehen, indem die uͤbrigen Colle-<lb/>
gen von dem geheimen Raths-Collegio <hirendition="#aq">depen-<lb/>
di</hi>ren, und ob gleich das Rent-Cammer-Colle-<lb/>
gium an den meiſten Orten vor ſich alleine <hirendition="#aq">ſubſi-<lb/>ſti</hi>ret, ſo iſt es doch einiger Maſſen, wenn gewiſ-<lb/>ſe <hirendition="#aq">paſſus juris</hi> vorkommen, da es in einem und<lb/>
dem andern zu weit gegangen, dem Juſtitz-Col-<lb/>
legio unterworffen. Bey <hirendition="#aq">determini</hi>rung des<lb/>
Ranges derjenigen Bedienten, die an Anſehen<lb/><hirendition="#aq">concurri</hi>ren, iſt wohl gethan und gebraͤuchlich,<lb/>
daß ſie mit einander <hirendition="#aq">alterni</hi>ren, oder auch bey<lb/>
Verfertigung der Rang-Ordnungen durchs<lb/>
Loß ausgemacht wird, welchen vor den andern<lb/>
die <hirendition="#aq">Præferenz</hi> gebuͤhren ſoll.</p><lb/><p>§. 11. Jch glaube, wenn man die Rang-<lb/>
Ordnungen, wie ſie an manchen Orten einge-<lb/>
fuͤhret, nach den Gruͤnden der geſunden Ver-<lb/>
nunfft unterſuchen wolte und duͤrffte, daß man<lb/>
allerhand Fehler darbey antreffen wuͤrde. Sol-<lb/>
che aber <hirendition="#aq">in ſpecie</hi> zu zeigen, oder wie gewiſſe Re-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">D d d</fw><fwplace="bottom"type="catch">geln</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[785/0805]
ben hat, nachdem geht er ihm auch vor. Al-
lein, wenn diverſe Objecta ſeyn, ſo faͤllt es et-
was ſchwerer, hierinnen zu entſcheiden. z. E.
Bey denen Officianten bey Hofe, und denen
unterſchiedenen Collegiis. Jedoch ſcheinet die
Ordnung meines Erachtens am natuͤrlichſten,
da die Geheimen oder Staats-Raͤthe denen
Hof- und Juſtitz-Raͤthen, dieſe aber denen Cam-
mer-Raͤthen vorgehen, indem die uͤbrigen Colle-
gen von dem geheimen Raths-Collegio depen-
diren, und ob gleich das Rent-Cammer-Colle-
gium an den meiſten Orten vor ſich alleine ſubſi-
ſtiret, ſo iſt es doch einiger Maſſen, wenn gewiſ-
ſe paſſus juris vorkommen, da es in einem und
dem andern zu weit gegangen, dem Juſtitz-Col-
legio unterworffen. Bey determinirung des
Ranges derjenigen Bedienten, die an Anſehen
concurriren, iſt wohl gethan und gebraͤuchlich,
daß ſie mit einander alterniren, oder auch bey
Verfertigung der Rang-Ordnungen durchs
Loß ausgemacht wird, welchen vor den andern
die Præferenz gebuͤhren ſoll.
§. 11. Jch glaube, wenn man die Rang-
Ordnungen, wie ſie an manchen Orten einge-
fuͤhret, nach den Gruͤnden der geſunden Ver-
nunfft unterſuchen wolte und duͤrffte, daß man
allerhand Fehler darbey antreffen wuͤrde. Sol-
che aber in ſpecie zu zeigen, oder wie gewiſſe Re-
geln
D d d
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 785. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/805>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.