stinction gemacht, ob ein gewisser Cavallier oder andrer Bediente Besoldung überkömmt oder nicht, so, daß er in dem letzten Falle mit den- jenigen, die in Gage stehen, nicht gleichen Rang und gleiche Ehre zu geniessen hat. Ob ich nun wohl gar gerne zugestehe, daß ein gewaltiger Unterscheid sey unter einem, dem entweder der Landes Fürst aus besondern Gnaden einen ge- wissen Titul beygeleget, oder der sich wohl gar durchs Geld einen erkaufft, und unter einen, der in würcklichen Diensten ist, so kan doch nicht absehen, wie man mit Raison diejenigen, die eben die würcklichen Dienste thun, als die andern, und auch mit andern gleichen Caractere haben, weil sie etwan die jüngsten sind, und noch nicht in die Besoldung getreten, nicht mit den andern gleichen Rang will geniessen lassen. Man sol- te ihnen, weil sie noch keine Besoldung bekom- men, um desto eher eine douceur erweisen, und sie nicht auf eine zweyfache Art leiden lassen.
§. 9. Es ist ein Landes-Fürst gar wohl be- fugt, an seinem Hofe seine Bedienten über ge- wisse Fremden, die an den Hof kommen, zu pla- ciren, und haben diejenigen Fremden, die den Hof besuchen, entweder des Souverain Ver- ordnung sich in diesem Stücke zu submittiren, oder aber weil sie dieses wissen, wenn es ihnen nicht ansteht, den Hof zu evitiren. Jnzwi-
schen
ſtinction gemacht, ob ein gewiſſer Cavallier oder andrer Bediente Beſoldung uͤberkoͤmmt oder nicht, ſo, daß er in dem letzten Falle mit den- jenigen, die in Gage ſtehen, nicht gleichen Rang und gleiche Ehre zu genieſſen hat. Ob ich nun wohl gar gerne zugeſtehe, daß ein gewaltiger Unterſcheid ſey unter einem, dem entweder der Landes Fuͤrſt aus beſondern Gnaden einen ge- wiſſen Titul beygeleget, oder der ſich wohl gar durchs Geld einen erkaufft, und unter einen, der in wuͤrcklichen Dienſten iſt, ſo kan doch nicht abſehen, wie man mit Raiſon diejenigen, die eben die wuͤrcklichen Dienſte thun, als die andern, und auch mit andern gleichen Caractére haben, weil ſie etwan die juͤngſten ſind, und noch nicht in die Beſoldung getreten, nicht mit den andern gleichen Rang will genieſſen laſſen. Man ſol- te ihnen, weil ſie noch keine Beſoldung bekom- men, um deſto eher eine douceur erweiſen, und ſie nicht auf eine zweyfache Art leiden laſſen.
§. 9. Es iſt ein Landes-Fuͤrſt gar wohl be- fugt, an ſeinem Hofe ſeine Bedienten uͤber ge- wiſſe Fremden, die an den Hof kommen, zu pla- ciren, und haben diejenigen Fremden, die den Hof beſuchen, entweder des Souverain Ver- ordnung ſich in dieſem Stuͤcke zu ſubmittiren, oder aber weil ſie dieſes wiſſen, wenn es ihnen nicht anſteht, den Hof zu evitiren. Jnzwi-
ſchen
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0803"n="783"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><hirendition="#aq">ſtinction</hi> gemacht, ob ein gewiſſer Cavallier<lb/>
oder andrer Bediente Beſoldung uͤberkoͤmmt<lb/>
oder nicht, ſo, daß er in dem letzten Falle mit den-<lb/>
jenigen, die in <hirendition="#aq">Gage</hi>ſtehen, nicht gleichen Rang<lb/>
und gleiche Ehre zu genieſſen hat. Ob ich nun<lb/>
wohl gar gerne zugeſtehe, daß ein gewaltiger<lb/>
Unterſcheid ſey unter einem, dem entweder der<lb/>
Landes Fuͤrſt aus beſondern Gnaden einen ge-<lb/>
wiſſen Titul beygeleget, oder der ſich wohl gar<lb/>
durchs Geld einen erkaufft, und unter einen, der<lb/>
in wuͤrcklichen Dienſten iſt, ſo kan doch nicht<lb/>
abſehen, wie man mit <hirendition="#aq">Raiſon</hi> diejenigen, die eben<lb/>
die wuͤrcklichen Dienſte thun, als die andern,<lb/>
und auch mit andern gleichen <hirendition="#aq">Caractére</hi> haben,<lb/>
weil ſie etwan die juͤngſten ſind, und noch nicht<lb/>
in die Beſoldung getreten, nicht mit den andern<lb/>
gleichen Rang will genieſſen laſſen. Man ſol-<lb/>
te ihnen, weil ſie noch keine Beſoldung bekom-<lb/>
men, um deſto eher eine <hirendition="#aq">douceur</hi> erweiſen, und<lb/>ſie nicht auf eine zweyfache Art leiden laſſen.</p><lb/><p>§. 9. Es iſt ein Landes-Fuͤrſt gar wohl be-<lb/>
fugt, an ſeinem Hofe ſeine Bedienten uͤber ge-<lb/>
wiſſe Fremden, die an den Hof kommen, zu <hirendition="#aq">pla-<lb/>
ci</hi>ren, und haben diejenigen Fremden, die den<lb/>
Hof beſuchen, entweder des <hirendition="#aq">Souverain</hi> Ver-<lb/>
ordnung ſich in dieſem Stuͤcke zu <hirendition="#aq">ſubmitti</hi>ren,<lb/>
oder aber weil ſie dieſes wiſſen, wenn es ihnen<lb/>
nicht anſteht, den Hof zu <hirendition="#aq">eviti</hi>ren. Jnzwi-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſchen</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[783/0803]
ſtinction gemacht, ob ein gewiſſer Cavallier
oder andrer Bediente Beſoldung uͤberkoͤmmt
oder nicht, ſo, daß er in dem letzten Falle mit den-
jenigen, die in Gage ſtehen, nicht gleichen Rang
und gleiche Ehre zu genieſſen hat. Ob ich nun
wohl gar gerne zugeſtehe, daß ein gewaltiger
Unterſcheid ſey unter einem, dem entweder der
Landes Fuͤrſt aus beſondern Gnaden einen ge-
wiſſen Titul beygeleget, oder der ſich wohl gar
durchs Geld einen erkaufft, und unter einen, der
in wuͤrcklichen Dienſten iſt, ſo kan doch nicht
abſehen, wie man mit Raiſon diejenigen, die eben
die wuͤrcklichen Dienſte thun, als die andern,
und auch mit andern gleichen Caractére haben,
weil ſie etwan die juͤngſten ſind, und noch nicht
in die Beſoldung getreten, nicht mit den andern
gleichen Rang will genieſſen laſſen. Man ſol-
te ihnen, weil ſie noch keine Beſoldung bekom-
men, um deſto eher eine douceur erweiſen, und
ſie nicht auf eine zweyfache Art leiden laſſen.
§. 9. Es iſt ein Landes-Fuͤrſt gar wohl be-
fugt, an ſeinem Hofe ſeine Bedienten uͤber ge-
wiſſe Fremden, die an den Hof kommen, zu pla-
ciren, und haben diejenigen Fremden, die den
Hof beſuchen, entweder des Souverain Ver-
ordnung ſich in dieſem Stuͤcke zu ſubmittiren,
oder aber weil ſie dieſes wiſſen, wenn es ihnen
nicht anſteht, den Hof zu evitiren. Jnzwi-
ſchen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 783. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/803>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.