the. 41. Quartal-Gerichts-Clev- und Hinter- Pommersche Hof-Gerichts Consistorial, Hal- berstadt und Mindische Regierungs-Räthe. 42. Capitains. 43. Cammer-Junckern. 44. Jagd-Junckern. 45. Amts-Cammer-Räthe. 46. Commissariats-Steuer-Müntz-Com- mercien-Jagd-Marine- und Titular-Räthe, auch Hof-Rentmeister. 47. Jhro Majestät der Königin Ober-Hofmeisterin, hat den Rang über alle und iede Damen, und die Königlichen Cammer-Fräulein folgen auf die General- Leutenants-Frauen, der Marggräfin Hofmei- sterin aber rouliret mit denen Obristen Frau- en. S. den 58. Theil des Neueröfneten Welt- und Staats-Spiegels.
§. 7. Da nun die Placirung derer Offici- anten auf den Willen des Souverainen an- kommt, solcher aber offters gar sehr von einan- der unterschieden ist, so werden wenig Rang- Ordnungen seyn, die in vielen Stücken, mit ein- ander correspondiren solten. An manchen Höffen, und in manchen Ländern werden ge- wisse Bedienungen vor hoch und ansehnlich ge- halten, aus denen man an andern Höffen nichts sonderliches zu machen pfleget. Solches mit Exempeln zu erläutern, ist meinem gegenwärti- gen Vorhaben zuwider.
§. 8. An einigen Höfen wird auch eine Di-
stincton
the. 41. Quartal-Gerichts-Clev- und Hinter- Pommerſche Hof-Gerichts Conſiſtorial, Hal- berſtadt und Mindiſche Regierungs-Raͤthe. 42. Capitains. 43. Cammer-Junckern. 44. Jagd-Junckern. 45. Amts-Cammer-Raͤthe. 46. Commiſſariats-Steuer-Muͤntz-Com- mercien-Jagd-Marine- und Titular-Raͤthe, auch Hof-Rentmeiſter. 47. Jhro Majeſtaͤt der Koͤnigin Ober-Hofmeiſterin, hat den Rang uͤber alle und iede Damen, und die Koͤniglichen Cammer-Fraͤulein folgen auf die General- Leutenants-Frauen, der Marggraͤfin Hofmei- ſterin aber rouliret mit denen Obriſten Frau- en. S. den 58. Theil des Neueroͤfneten Welt- und Staats-Spiegels.
§. 7. Da nun die Placirung derer Offici- anten auf den Willen des Souverainen an- kommt, ſolcher aber offters gar ſehr von einan- der unterſchieden iſt, ſo werden wenig Rang- Ordnungen ſeyn, die in vielen Stuͤcken, mit ein- ander correſpondiren ſolten. An manchen Hoͤffen, und in manchen Laͤndern werden ge- wiſſe Bedienungen vor hoch und anſehnlich ge- halten, aus denen man an andern Hoͤffen nichts ſonderliches zu machen pfleget. Solches mit Exempeln zu erlaͤutern, iſt meinem gegenwaͤrti- gen Vorhaben zuwider.
§. 8. An einigen Hoͤfen wird auch eine Di-
ſtincton
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0802"n="782"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> the. 41. Quartal-Gerichts-Clev- und Hinter-<lb/>
Pommerſche Hof-Gerichts <hirendition="#aq">Conſiſtorial,</hi> Hal-<lb/>
berſtadt und Mindiſche Regierungs-Raͤthe.<lb/>
42. <hirendition="#aq">Capitains.</hi> 43. Cammer-Junckern. 44.<lb/>
Jagd-Junckern. 45. Amts-Cammer-Raͤthe.<lb/>
46. <hirendition="#aq">Commiſſariats-</hi>Steuer-Muͤntz-<hirendition="#aq">Com-<lb/>
mercien-</hi>Jagd-Marine- und Titular-Raͤthe,<lb/>
auch Hof-Rentmeiſter. 47. Jhro Majeſtaͤt<lb/>
der Koͤnigin Ober-Hofmeiſterin, hat den Rang<lb/>
uͤber alle und iede <hirendition="#aq">Damen,</hi> und die Koͤniglichen<lb/>
Cammer-Fraͤulein folgen auf die General-<lb/>
Leutenants-Frauen, der Marggraͤfin Hofmei-<lb/>ſterin aber <hirendition="#aq">rouli</hi>ret mit denen Obriſten Frau-<lb/>
en. S. den 58. Theil des Neueroͤfneten Welt-<lb/>
und Staats-Spiegels.</p><lb/><p>§. 7. Da nun die <hirendition="#aq">Placir</hi>ung derer <hirendition="#aq">Offici-<lb/>
ant</hi>en auf den Willen des <hirendition="#aq">Souverainen</hi> an-<lb/>
kommt, ſolcher aber offters gar ſehr von einan-<lb/>
der unterſchieden iſt, ſo werden wenig Rang-<lb/>
Ordnungen ſeyn, die in vielen Stuͤcken, mit ein-<lb/>
ander <hirendition="#aq">correſpondi</hi>ren ſolten. An manchen<lb/>
Hoͤffen, und in manchen Laͤndern werden ge-<lb/>
wiſſe Bedienungen vor hoch und anſehnlich ge-<lb/>
halten, aus denen man an andern Hoͤffen nichts<lb/>ſonderliches zu machen pfleget. Solches mit<lb/>
Exempeln zu erlaͤutern, iſt meinem gegenwaͤrti-<lb/>
gen Vorhaben zuwider.</p><lb/><p>§. 8. An einigen Hoͤfen wird auch eine <hirendition="#aq">Di-</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">ſtincton</hi></fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[782/0802]
the. 41. Quartal-Gerichts-Clev- und Hinter-
Pommerſche Hof-Gerichts Conſiſtorial, Hal-
berſtadt und Mindiſche Regierungs-Raͤthe.
42. Capitains. 43. Cammer-Junckern. 44.
Jagd-Junckern. 45. Amts-Cammer-Raͤthe.
46. Commiſſariats-Steuer-Muͤntz-Com-
mercien-Jagd-Marine- und Titular-Raͤthe,
auch Hof-Rentmeiſter. 47. Jhro Majeſtaͤt
der Koͤnigin Ober-Hofmeiſterin, hat den Rang
uͤber alle und iede Damen, und die Koͤniglichen
Cammer-Fraͤulein folgen auf die General-
Leutenants-Frauen, der Marggraͤfin Hofmei-
ſterin aber rouliret mit denen Obriſten Frau-
en. S. den 58. Theil des Neueroͤfneten Welt-
und Staats-Spiegels.
§. 7. Da nun die Placirung derer Offici-
anten auf den Willen des Souverainen an-
kommt, ſolcher aber offters gar ſehr von einan-
der unterſchieden iſt, ſo werden wenig Rang-
Ordnungen ſeyn, die in vielen Stuͤcken, mit ein-
ander correſpondiren ſolten. An manchen
Hoͤffen, und in manchen Laͤndern werden ge-
wiſſe Bedienungen vor hoch und anſehnlich ge-
halten, aus denen man an andern Hoͤffen nichts
ſonderliches zu machen pfleget. Solches mit
Exempeln zu erlaͤutern, iſt meinem gegenwaͤrti-
gen Vorhaben zuwider.
§. 8. An einigen Hoͤfen wird auch eine Di-
ſtincton
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/802>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.