ten Nutzen bedienen kan, also sind dieselben alle- zeit teutsch und lateinisch zugleich zu machen.
§. 11. Es ist leider! mehr als zu bekannt, wie einige nachläßige und unerfahrne Medici manche Leute nicht allein um ihren gesunden Leib, sondern wohl gar ums Leben bringen. Nun werden zwar die von Medicis begange- nen Fehler mit der Erde zugedecket, und sind al- so dieselbigen ihnen schwer zu imputiren, und erweißlich zu machen. Da man aber doch biß- weilen, wenn die Vermuthung ist, daß ein Pa- tient durch eine unbesonnene Cur des Medici um Gesundheit und Leben gekommen, die Nach- läßigkeit und Unerfahrenheit eines Medici er- weisen kan, also solten dieselben, wenn eine medicinische Facultät ausgesprochen, daß die von dem Medico dem Patienten verschriebenen Medicamente zu seinem Zustand höchst-schäd- lich gewesen, deswegen zur Straffe gezogen werden.
§. 12. Es solten billig in allen wohlbestell- ten Republiquen und Städten, wie man gewis- se Advocatos Pauperum zu haben pfleget, auch eigne Medici verordnet, und deshalb von dem Magistrat salariret werden, die allen denjenigen Armen desselben Ort es, und der dasigen Ge- gend, die von ihrer Obrigkeit ihres Armuths wegen ein glaubwürdig Attestat aufzuweisen hätten, umsonst beystünden, in ihren Kranck-
hei-
ten Nutzen bedienen kan, alſo ſind dieſelben alle- zeit teutſch und lateiniſch zugleich zu machen.
§. 11. Es iſt leider! mehr als zu bekannt, wie einige nachlaͤßige und unerfahrne Medici manche Leute nicht allein um ihren geſunden Leib, ſondern wohl gar ums Leben bringen. Nun werden zwar die von Medicis begange- nen Fehler mit der Erde zugedecket, und ſind al- ſo dieſelbigen ihnen ſchwer zu imputiren, und erweißlich zu machen. Da man aber doch biß- weilen, wenn die Vermuthung iſt, daß ein Pa- tient durch eine unbeſonnene Cur des Medici um Geſundheit und Leben gekommen, die Nach- laͤßigkeit und Unerfahrenheit eines Medici er- weiſen kan, alſo ſolten dieſelben, wenn eine mediciniſche Facultaͤt ausgeſprochen, daß die von dem Medico dem Patienten verſchriebenen Medicamente zu ſeinem Zuſtand hoͤchſt-ſchaͤd- lich geweſen, deswegen zur Straffe gezogen werden.
§. 12. Es ſolten billig in allen wohlbeſtell- ten Republiquen und Staͤdten, wie man gewiſ- ſe Advocatos Pauperum zu haben pfleget, auch eigne Medici verordnet, und deshalb von dem Magiſtrat ſalariret werden, die allen denjenigen Armen deſſelben Ort es, und der daſigen Ge- gend, die von ihrer Obrigkeit ihres Armuths wegen ein glaubwuͤrdig Atteſtat aufzuweiſen haͤtten, umſonſt beyſtuͤnden, in ihren Kranck-
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[753[751]/0771]
ten Nutzen bedienen kan, alſo ſind dieſelben alle-
zeit teutſch und lateiniſch zugleich zu machen.
§. 11. Es iſt leider! mehr als zu bekannt,
wie einige nachlaͤßige und unerfahrne Medici
manche Leute nicht allein um ihren geſunden
Leib, ſondern wohl gar ums Leben bringen.
Nun werden zwar die von Medicis begange-
nen Fehler mit der Erde zugedecket, und ſind al-
ſo dieſelbigen ihnen ſchwer zu imputiren, und
erweißlich zu machen. Da man aber doch biß-
weilen, wenn die Vermuthung iſt, daß ein Pa-
tient durch eine unbeſonnene Cur des Medici
um Geſundheit und Leben gekommen, die Nach-
laͤßigkeit und Unerfahrenheit eines Medici er-
weiſen kan, alſo ſolten dieſelben, wenn eine
mediciniſche Facultaͤt ausgeſprochen, daß die
von dem Medico dem Patienten verſchriebenen
Medicamente zu ſeinem Zuſtand hoͤchſt-ſchaͤd-
lich geweſen, deswegen zur Straffe gezogen
werden.
§. 12. Es ſolten billig in allen wohlbeſtell-
ten Republiquen und Staͤdten, wie man gewiſ-
ſe Advocatos Pauperum zu haben pfleget, auch
eigne Medici verordnet, und deshalb von dem
Magiſtrat ſalariret werden, die allen denjenigen
Armen deſſelben Ort es, und der daſigen Ge-
gend, die von ihrer Obrigkeit ihres Armuths
wegen ein glaubwuͤrdig Atteſtat aufzuweiſen
haͤtten, umſonſt beyſtuͤnden, in ihren Kranck-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 753[751]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/771>, abgerufen am 22.11.2024.
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