ren Verstand bringen, schandbare Zoten und Possen anhören, schädliche, frevelhaffte und ge- fährliche Dinge vornehmen lassen, dadurch die Diener und Unterthanen in Gefahr Leibes und ihrer Gesundheit kommen, dazu gehöret der leider! nicht ungewöhnliche Mißbrauch der Jagden, wenn die Herren daraus ein Hand- werck machen, ihre meiste Zeit damit zubringen und zu dem Ende die Unterthanen mit steten Jagd-Frohnen von ihrer Nahrung abhalten, oder auch in gefährlichen Jagden derselben Tod oder Verletzung liederlich verursachen.
§. 19. Es erfodert das Obrigkeitliche Amt und läufft in die Verrichtung seiner Räthe, daß sie das Recht der Landschafft auch für Augen haben, die Sachen, die hohe Landes-Regie- rung betreffen, darinnen die Land-Stände entweder nothwendig, oder um besserer Werck- stellung zu convociren und zu Rath zu ziehen sind, nicht für sich alleine angreiffen, sondern auf die Anstellung eines Land-Tages und ge- bührlichen Proposition und Handlung mit de- nen Ständen gedencken. Und thun hierin- nen die Landes-Herren öffters und lieber ein übriges, daß sie nemlich die Land-Stände zu Rathe ziehen, als vor sich selbst verfahren, ob sie gleich deßen befugt und berechtiget sind, denn durch solche Berathschlagungen und Landtags-
Schlüs-
ren Verſtand bringen, ſchandbare Zoten und Poſſen anhoͤren, ſchaͤdliche, frevelhaffte und ge- faͤhrliche Dinge vornehmen laſſen, dadurch die Diener und Unterthanen in Gefahr Leibes und ihrer Geſundheit kommen, dazu gehoͤret der leider! nicht ungewoͤhnliche Mißbrauch der Jagden, wenn die Herren daraus ein Hand- werck machen, ihre meiſte Zeit damit zubringen und zu dem Ende die Unterthanen mit ſteten Jagd-Frohnen von ihrer Nahrung abhalten, oder auch in gefaͤhrlichen Jagden derſelben Tod oder Verletzung liederlich verurſachen.
§. 19. Es erfodert das Obrigkeitliche Amt und laͤufft in die Verrichtung ſeiner Raͤthe, daß ſie das Recht der Landſchafft auch fuͤr Augen haben, die Sachen, die hohe Landes-Regie- rung betreffen, darinnen die Land-Staͤnde entweder nothwendig, oder um beſſerer Werck- ſtellung zu convociren und zu Rath zu ziehen ſind, nicht fuͤr ſich alleine angreiffen, ſondern auf die Anſtellung eines Land-Tages und ge- buͤhrlichen Propoſition und Handlung mit de- nen Staͤnden gedencken. Und thun hierin- nen die Landes-Herren oͤffters und lieber ein uͤbriges, daß ſie nemlich die Land-Staͤnde zu Rathe ziehen, als vor ſich ſelbſt verfahren, ob ſie gleich deßen befugt und berechtiget ſind, denn durch ſolche Berathſchlagungen und Landtags-
Schluͤſ-
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ren Verſtand bringen, ſchandbare Zoten und
Poſſen anhoͤren, ſchaͤdliche, frevelhaffte und ge-
faͤhrliche Dinge vornehmen laſſen, dadurch
die Diener und Unterthanen in Gefahr Leibes
und ihrer Geſundheit kommen, dazu gehoͤret
der leider! nicht ungewoͤhnliche Mißbrauch der
Jagden, wenn die Herren daraus ein Hand-
werck machen, ihre meiſte Zeit damit zubringen
und zu dem Ende die Unterthanen mit ſteten
Jagd-Frohnen von ihrer Nahrung abhalten,
oder auch in gefaͤhrlichen Jagden derſelben Tod
oder Verletzung liederlich verurſachen.
§. 19. Es erfodert das Obrigkeitliche Amt
und laͤufft in die Verrichtung ſeiner Raͤthe, daß
ſie das Recht der Landſchafft auch fuͤr Augen
haben, die Sachen, die hohe Landes-Regie-
rung betreffen, darinnen die Land-Staͤnde
entweder nothwendig, oder um beſſerer Werck-
ſtellung zu convociren und zu Rath zu ziehen
ſind, nicht fuͤr ſich alleine angreiffen, ſondern
auf die Anſtellung eines Land-Tages und ge-
buͤhrlichen Propoſition und Handlung mit de-
nen Staͤnden gedencken. Und thun hierin-
nen die Landes-Herren oͤffters und lieber ein
uͤbriges, daß ſie nemlich die Land-Staͤnde zu
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ſie gleich deßen befugt und berechtiget ſind, denn
durch ſolche Berathſchlagungen und Landtags-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/74>, abgerufen am 22.11.2024.
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