nicht aufhalten, und in allen Stücken ihren In- structionen und Ordnungen sich gemässer er- zeigen, als wenn sie wissen, daß der Landes- Fürst sich um die Collegia nicht bekümmert, sie mögen machen, was sie wollen.
§. 18. Es hat ein Monarche, wenn er sich seinen Regierungs-Geschäfften gehöriger Mas- sen unterziehen will, gewißlich eine sehr schwere Last über dem Halse, und dahero ist ihm nicht zu verdencken, wenn er sich bißweilen zugelaßner und anständiger Ergötzlichkeiten bedienet, die ein iedweder nach seiner Inclination erwehlet, um nach der sauren Mühe der Regiments- Sorge einiger Erquickung zu geniessen. Je- doch wird ein weiser Regente in Ansehung un- terschiedener Umstände denselben gebührende Ziel und Maaß zu setzen wissen. Jch werde diese Thesin mit folgender Erinnerung des Herrn von Seckendorffs, die er in seinem Deut- schen Fürsten-Staat p. 156. an die Hand giebt, bestärcken, weil alles darinnen enthalten, was hiervon gesagt werden kan. Bey welchen Ergötzlichkeiten aber gute Maaße und Vor- sichtigkeit in acht zu nehmen, daß ein Regente hierdurch sich nicht gar zu sehr einnehmen lasse, denselben meistentheils obliege und seine noth- wendige Regierungs-Arbeit damit versäume, also auch die Kosten dazu, zumahl bey trübseeli-
gen
nicht aufhalten, und in allen Stuͤcken ihren In- ſtructionen und Ordnungen ſich gemaͤſſer er- zeigen, als wenn ſie wiſſen, daß der Landes- Fuͤrſt ſich um die Collegia nicht bekuͤmmert, ſie moͤgen machen, was ſie wollen.
§. 18. Es hat ein Monarche, wenn er ſich ſeinen Regierungs-Geſchaͤfften gehoͤriger Maſ- ſen unterziehen will, gewißlich eine ſehr ſchwere Laſt uͤber dem Halſe, und dahero iſt ihm nicht zu verdencken, wenn er ſich bißweilen zugelaßner und anſtaͤndiger Ergoͤtzlichkeiten bedienet, die ein iedweder nach ſeiner Inclination erwehlet, um nach der ſauren Muͤhe der Regiments- Sorge einiger Erquickung zu genieſſen. Je- doch wird ein weiſer Regente in Anſehung un- terſchiedener Umſtaͤnde denſelben gebuͤhrende Ziel und Maaß zu ſetzen wiſſen. Jch werde dieſe Theſin mit folgender Erinnerung des Herrn von Seckendorffs, die er in ſeinem Deut- ſchen Fuͤrſten-Staat p. 156. an die Hand giebt, beſtaͤrcken, weil alles darinnen enthalten, was hiervon geſagt werden kan. Bey welchen Ergoͤtzlichkeiten aber gute Maaße und Vor- ſichtigkeit in acht zu nehmen, daß ein Regente hierdurch ſich nicht gar zu ſehr einnehmen laſſe, denſelben meiſtentheils obliege und ſeine noth- wendige Regierungs-Arbeit damit verſaͤume, alſo auch die Koſten dazu, zumahl bey truͤbſeeli-
gen
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nicht aufhalten, und in allen Stuͤcken ihren In-
ſtructionen und Ordnungen ſich gemaͤſſer er-
zeigen, als wenn ſie wiſſen, daß der Landes-
Fuͤrſt ſich um die Collegia nicht bekuͤmmert, ſie
moͤgen machen, was ſie wollen.
§. 18. Es hat ein Monarche, wenn er ſich
ſeinen Regierungs-Geſchaͤfften gehoͤriger Maſ-
ſen unterziehen will, gewißlich eine ſehr ſchwere
Laſt uͤber dem Halſe, und dahero iſt ihm nicht zu
verdencken, wenn er ſich bißweilen zugelaßner
und anſtaͤndiger Ergoͤtzlichkeiten bedienet, die
ein iedweder nach ſeiner Inclination erwehlet,
um nach der ſauren Muͤhe der Regiments-
Sorge einiger Erquickung zu genieſſen. Je-
doch wird ein weiſer Regente in Anſehung un-
terſchiedener Umſtaͤnde denſelben gebuͤhrende
Ziel und Maaß zu ſetzen wiſſen. Jch werde
dieſe Theſin mit folgender Erinnerung des
Herrn von Seckendorffs, die er in ſeinem Deut-
ſchen Fuͤrſten-Staat p. 156. an die Hand giebt,
beſtaͤrcken, weil alles darinnen enthalten, was
hiervon geſagt werden kan. Bey welchen
Ergoͤtzlichkeiten aber gute Maaße und Vor-
ſichtigkeit in acht zu nehmen, daß ein Regente
hierdurch ſich nicht gar zu ſehr einnehmen laſſe,
denſelben meiſtentheils obliege und ſeine noth-
wendige Regierungs-Arbeit damit verſaͤume,
alſo auch die Koſten dazu, zumahl bey truͤbſeeli-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/72>, abgerufen am 22.11.2024.
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