eine Resolution faßten, die denen von den an- dern Collegiis ergangenen Verordnungen contrair ist, als wodurch unter den Collegiis nur Collision und Zwistigkeit würde erreget werden, sondern in denjenigen Sachen, die ein ander Collegium betreffen, dessen Gutdüncken vernehmen, oder etwan einen ihres Mittels zu denselbigen ordnen, damit desto gründlicher und mit gnungsamen Bericht alles tractiret werden möge.
§. 18. Es handeln Regenten überaus Christ- lich und löblich, wenn sie ihren Justitz-Collegiis anbefehlen, daß sie in Sachen zwischen dem Fi[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]co und ihren Unterthanen lediglich auf die Justitz ihr Absehen richten sollen. Hieher ge- höret folgender 1. §. der allgemeinen Preußischen Justitz-Ordnung de Anno 1713. Wir verordnen wohl bedächtiglich, daß in allen rechtlichen Handlungen zwischen unserm Fisco an einem, und unserm Vasallen und Unterthanen andern Seite, es sey der Fiscus selbst Actor oder accu- sator, oder zu Assistentz den Denuncianten zu gegeben, in sonderheit, wann unser Intresse eini- gerley weise darbey waldet, unsere Judicia und Commissiones sich an dasselbe nicht binden, sondern lediglich die Justitz, als auf welche sie geschworen, und beeydiget seyn, zum Augen- merck haben sollen, ohne an dawieder lauffende
Ver-
eine Reſolution faßten, die denen von den an- dern Collegiis ergangenen Verordnungen contrair iſt, als wodurch unter den Collegiis nur Colliſion und Zwiſtigkeit wuͤrde erreget werden, ſondern in denjenigen Sachen, die ein ander Collegium betreffen, deſſen Gutduͤncken vernehmen, oder etwan einen ihres Mittels zu denſelbigen ordnen, damit deſto gruͤndlicher und mit gnungſamen Bericht alles tractiret werden moͤge.
§. 18. Es handeln Regenten uͤberaus Chriſt- lich und loͤblich, wenn ſie ihren Juſtitz-Collegiis anbefehlen, daß ſie in Sachen zwiſchen dem Fi[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]co und ihren Unterthanen lediglich auf die Juſtitz ihr Abſehen richten ſollen. Hieher ge- hoͤret folgender 1. §. der allgemeinen Preußiſchen Juſtitz-Ordnung de Anno 1713. Wir verordnen wohl bedaͤchtiglich, daß in allen rechtlichen Handlungen zwiſchen unſerm Fisco an einem, und unſerm Vaſallen und Unterthanen andern Seite, es ſey der Fiscus ſelbſt Actor oder accu- ſator, oder zu Aſſiſtentz den Denuncianten zu gegeben, in ſonderheit, wann unſer Intreſſe eini- gerley weiſe darbey waldet, unſere Judicia und Commiſſiones ſich an daſſelbe nicht binden, ſondern lediglich die Juſtitz, als auf welche ſie geſchworen, und beeydiget ſeyn, zum Augen- merck haben ſollen, ohne an dawieder lauffende
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eine Reſolution faßten, die denen von den an-
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werden, ſondern in denjenigen Sachen, die ein
ander Collegium betreffen, deſſen Gutduͤncken
vernehmen, oder etwan einen ihres Mittels zu
denſelbigen ordnen, damit deſto gruͤndlicher und
mit gnungſamen Bericht alles tractiret werden
moͤge.
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Juſtitz-Ordnung de Anno 1713. Wir verordnen
wohl bedaͤchtiglich, daß in allen rechtlichen
Handlungen zwiſchen unſerm Fisco an einem,
und unſerm Vaſallen und Unterthanen andern
Seite, es ſey der Fiscus ſelbſt Actor oder accu-
ſator, oder zu Aſſiſtentz den Denuncianten zu
gegeben, in ſonderheit, wann unſer Intreſſe eini-
gerley weiſe darbey waldet, unſere Judicia und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 685. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/705>, abgerufen am 22.11.2024.
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