ist, auch was er verrichtet, treulich und fleißig seinem Herrn zu referiren. v. Seckendorffs Fürsten-Staat, pag. 98. & 99.
§. 16. Es finden sich bißweilen Leute in Col- legiis, die sich vor denen andern eine solche Au- torität heraus nehmen, daß sie diejenigen Re- solutionen, die von den übrigen membris des Collegii gefast werden, wenn sie Gelegenheit dazu haben, ändern, und ohne der andern Vor- bewust etwas, so ihrer Caprice anständiger ist, anordnen. Da aber hierdurch der Respect einiger Räthe nur verringert, eine Collision un- ter den Collegen verursachet, und eine allzugrosse Gewalt einigen zugeignet wird, so haben Lan- des-Fürsten in ihren Cantzeley-Ordnungen bey Straffe zu verbiethen, daß keine eintzige Reso- lution, die im Nahmen des gesamten Regie- rungs-Collegii einmahl gefast worden, von ei- nem von den Räthen, ohne des andern Vorbe- wust, und mit ihnen vorhero zu communiciren, geändert werden soll.
§. 17. Da bey den Regierungs-Collegiis unterschiedene Sachen vorzufallen pflegen, die zum theil das geheimde Raths-Collegium, theils das Consistorium und theils die Rent- Cammer mit concerniren, so hat ein Landes- Herr dem Justitz-Collegiis anzuordnen, daß sie denen andern nicht Eintrag thun, oder etwan
eine
iſt, auch was er verrichtet, treulich und fleißig ſeinem Herrn zu referiren. v. Seckendorffs Fuͤrſten-Staat, pag. 98. & 99.
§. 16. Es finden ſich bißweilen Leute in Col- legiis, die ſich vor denen andern eine ſolche Au- toritaͤt heraus nehmen, daß ſie diejenigen Re- ſolutionen, die von den uͤbrigen membris des Collegii gefaſt werden, wenn ſie Gelegenheit dazu haben, aͤndern, und ohne der andern Vor- bewuſt etwas, ſo ihrer Caprice anſtaͤndiger iſt, anordnen. Da aber hierdurch der Reſpect einiger Raͤthe nur verringert, eine Colliſion un- ter den Collegen verurſachet, uñ eine allzugroſſe Gewalt einigen zugeignet wird, ſo haben Lan- des-Fuͤrſten in ihren Cantzeley-Ordnungen bey Straffe zu verbiethen, daß keine eintzige Reſo- lution, die im Nahmen des geſamten Regie- rungs-Collegii einmahl gefaſt worden, von ei- nem von den Raͤthen, ohne des andern Vorbe- wuſt, und mit ihnen vorhero zu communiciren, geaͤndert werden ſoll.
§. 17. Da bey den Regierungs-Collegiis unterſchiedene Sachen vorzufallen pflegen, die zum theil das geheimde Raths-Collegium, theils das Conſiſtorium und theils die Rent- Cammer mit concerniren, ſo hat ein Landes- Herr dem Juſtitz-Collegiis anzuordnen, daß ſie denen andern nicht Eintrag thun, oder etwan
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iſt, auch was er verrichtet, treulich und fleißig
ſeinem Herrn zu referiren. v. Seckendorffs
Fuͤrſten-Staat, pag. 98. & 99.
§. 16. Es finden ſich bißweilen Leute in Col-
legiis, die ſich vor denen andern eine ſolche Au-
toritaͤt heraus nehmen, daß ſie diejenigen Re-
ſolutionen, die von den uͤbrigen membris des
Collegii gefaſt werden, wenn ſie Gelegenheit
dazu haben, aͤndern, und ohne der andern Vor-
bewuſt etwas, ſo ihrer Caprice anſtaͤndiger iſt,
anordnen. Da aber hierdurch der Reſpect
einiger Raͤthe nur verringert, eine Colliſion un-
ter den Collegen verurſachet, uñ eine allzugroſſe
Gewalt einigen zugeignet wird, ſo haben Lan-
des-Fuͤrſten in ihren Cantzeley-Ordnungen bey
Straffe zu verbiethen, daß keine eintzige Reſo-
lution, die im Nahmen des geſamten Regie-
rungs-Collegii einmahl gefaſt worden, von ei-
nem von den Raͤthen, ohne des andern Vorbe-
wuſt, und mit ihnen vorhero zu communiciren,
geaͤndert werden ſoll.
§. 17. Da bey den Regierungs-Collegiis
unterſchiedene Sachen vorzufallen pflegen, die
zum theil das geheimde Raths-Collegium,
theils das Conſiſtorium und theils die Rent-
Cammer mit concerniren, ſo hat ein Landes-
Herr dem Juſtitz-Collegiis anzuordnen, daß
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/704>, abgerufen am 22.11.2024.
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