§. 11. Die Verrichtungen der Regierungs- Räthe sind in ihren Bestallungen, auch wohl Cantzley-Ordnungen zu finden, und läufft in Summa dahinaus, daß sie dem Landes Herrn in allen Sachen, die Landes-Regierung anbe- treffende, entweder und zwar ordentlich auf sei- nen Befehl und Einforderung, oder auch vor sich, wenn sie ihre Pflicht und Gewissen darzu antreibet, sodann auch in allen Rechts-Sachen, die vor dem Landes-Herrn kommen, ihren treuen Rath, wie in einem und andern Stücke zu verfahren, was zu thun und zu lassen, wie diese und jene Sache zu entscheiden sey, frey und gewissenhafft eröffnen, und dazu mit Fleiß und Verstand bedienet seyn sollen.
§. 12. Dazu denn erfodert wird, erstlich, daß sie ihrem besten Verstande nach, insge- mein zwar die Furcht GOttes, Erbarkeit und Treue vor Augen haben, sodann nach Gelegen- heit iedweder Sachen darauf sehen und ihre Gemüths-Meynung und Rathschläge darauf fundiren, was Verträge, Testamente, Be- gnadigungen, Privilegia, Constitutionen und Ordnungen des Landes-Herrn und dessen Vor- fahren löbliche und hergebrachte Gewohnhei- ten, oder in Mangel derselben die Land-üblichen und endlich die gemeinen Reichs-Sätze und Satzungen mit sich bringen, und wie in solchen
Sachen
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§. 11. Die Verrichtungen der Regierungs- Raͤthe ſind in ihren Beſtallungen, auch wohl Cantzley-Ordnungen zu finden, und laͤufft in Summa dahinaus, daß ſie dem Landes Herrn in allen Sachen, die Landes-Regierung anbe- treffende, entweder und zwar ordentlich auf ſei- nen Befehl und Einforderung, oder auch vor ſich, wenn ſie ihre Pflicht und Gewiſſen darzu antreibet, ſodann auch in allen Rechts-Sachen, die vor dem Landes-Herrn kommen, ihren treuen Rath, wie in einem und andern Stuͤcke zu verfahren, was zu thun und zu laſſen, wie dieſe und jene Sache zu entſcheiden ſey, frey und gewiſſenhafft eroͤffnen, und dazu mit Fleiß und Verſtand bedienet ſeyn ſollen.
§. 12. Dazu denn erfodert wird, erſtlich, daß ſie ihrem beſten Verſtande nach, insge- mein zwar die Furcht GOttes, Erbarkeit und Treue vor Augen haben, ſodann nach Gelegen- heit iedweder Sachen darauf ſehen und ihre Gemuͤths-Meynung und Rathſchlaͤge darauf fundiren, was Vertraͤge, Teſtamente, Be- gnadigungen, Privilegia, Conſtitutionen und Ordnungen des Landes-Herrn und deſſen Vor- fahren loͤbliche und hergebrachte Gewohnhei- ten, oder in Mangel derſelben die Land-uͤblichen und endlich die gemeinen Reichs-Saͤtze und Satzungen mit ſich bringen, und wie in ſolchen
Sachen
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§. 11. Die Verrichtungen der Regierungs-
Raͤthe ſind in ihren Beſtallungen, auch wohl
Cantzley-Ordnungen zu finden, und laͤufft in
Summa dahinaus, daß ſie dem Landes Herrn
in allen Sachen, die Landes-Regierung anbe-
treffende, entweder und zwar ordentlich auf ſei-
nen Befehl und Einforderung, oder auch vor
ſich, wenn ſie ihre Pflicht und Gewiſſen darzu
antreibet, ſodann auch in allen Rechts-Sachen,
die vor dem Landes-Herrn kommen, ihren
treuen Rath, wie in einem und andern Stuͤcke
zu verfahren, was zu thun und zu laſſen, wie
dieſe und jene Sache zu entſcheiden ſey, frey
und gewiſſenhafft eroͤffnen, und dazu mit Fleiß
und Verſtand bedienet ſeyn ſollen.
§. 12. Dazu denn erfodert wird, erſtlich,
daß ſie ihrem beſten Verſtande nach, insge-
mein zwar die Furcht GOttes, Erbarkeit und
Treue vor Augen haben, ſodann nach Gelegen-
heit iedweder Sachen darauf ſehen und ihre
Gemuͤths-Meynung und Rathſchlaͤge darauf
fundiren, was Vertraͤge, Teſtamente, Be-
gnadigungen, Privilegia, Conſtitutionen und
Ordnungen des Landes-Herrn und deſſen Vor-
fahren loͤbliche und hergebrachte Gewohnhei-
ten, oder in Mangel derſelben die Land-uͤblichen
und endlich die gemeinen Reichs-Saͤtze und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 681. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/701>, abgerufen am 22.11.2024.
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