tern ihren Weibern und Kindern gegeben, müs- sen ein vor allemahl abgestellet, und das cor- rumpirende Theil, wann es seine Geschencke würcklich angebracht, für sachfällig erkläret, wenn es aber bey den blossen Offerten geblieben, sowohl dasselbe als auch die Unterhändler mit einer schweren Geld-Straffe belegt werden. Damit auch denen Corruptionen ein desto stärckerer Riegel vorgeschoben werde, so ist zu verordnen, daß dem im Rechts-Streit unter- liegenden Theile frey stehen soll, innerhalb ei- ner gewissen Zeit, nachdem ein widriges End- Urtheil zu seiner Wissenschafft gekommen, bey etwan habenden nicht leichtsinnigen Verdacht, dem obsiegenden Theile den Eyd zu deferiren, wodurch dasselbe erhärten muß, daß es weder durch Gifft und Gaben an die Richter oder de- ren Angehörige und Freunde, noch durch Ver- heissungen oder andere unerlaubte, verbothene und ungewissenhaffte Wege und Mittel das ob- siegliche Urtheil erhalten und ausgewürcket; Je- doch könte das unterliegende Theil hierbey sich nicht entbrechen, auf des obsiegenden Theiles Verlangen vorher zu schweren, daß obgedach- ter Eyd nicht frevelhaffter, muthwilliger und boßhaffter Weise, und aus einem unredlichen Triebe dem Obsiegenden deferiret worden. Siehe die allgemeine Preußische Justiz-Ord- nung de anno 1713. §. 26.
§. 8.
tern ihren Weibern und Kindern gegeben, muͤſ- ſen ein vor allemahl abgeſtellet, und das cor- rumpirende Theil, wann es ſeine Geſchencke wuͤrcklich angebracht, fuͤr ſachfaͤllig erklaͤret, wenn es aber bey den bloſſen Offerten geblieben, ſowohl daſſelbe als auch die Unterhaͤndler mit einer ſchweren Geld-Straffe belegt werden. Damit auch denen Corruptionen ein deſto ſtaͤrckerer Riegel vorgeſchoben werde, ſo iſt zu verordnen, daß dem im Rechts-Streit unter- liegenden Theile frey ſtehen ſoll, innerhalb ei- ner gewiſſen Zeit, nachdem ein widriges End- Urtheil zu ſeiner Wiſſenſchafft gekommen, bey etwan habenden nicht leichtſinnigen Verdacht, dem obſiegenden Theile den Eyd zu deferiren, wodurch daſſelbe erhaͤrten muß, daß es weder durch Gifft und Gaben an die Richter oder de- ren Angehoͤrige und Freunde, noch durch Ver- heiſſungen oder andere unerlaubte, verbothene und ungewiſſenhaffte Wege und Mittel das ob- ſiegliche Uꝛtheil erhalten und ausgewuͤrcket; Je- doch koͤnte das unterliegende Theil hierbey ſich nicht entbrechen, auf des obſiegenden Theiles Verlangen vorher zu ſchweren, daß obgedach- ter Eyd nicht frevelhaffter, muthwilliger und boßhaffter Weiſe, und aus einem unredlichen Triebe dem Obſiegenden deferiret worden. Siehe die allgemeine Preußiſche Juſtiz-Ord- nung de anno 1713. §. 26.
§. 8.
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tern ihren Weibern und Kindern gegeben, muͤſ-
ſen ein vor allemahl abgeſtellet, und das cor-
rumpirende Theil, wann es ſeine Geſchencke
wuͤrcklich angebracht, fuͤr ſachfaͤllig erklaͤret,
wenn es aber bey den bloſſen Offerten geblieben,
ſowohl daſſelbe als auch die Unterhaͤndler mit
einer ſchweren Geld-Straffe belegt werden.
Damit auch denen Corruptionen ein deſto
ſtaͤrckerer Riegel vorgeſchoben werde, ſo iſt zu
verordnen, daß dem im Rechts-Streit unter-
liegenden Theile frey ſtehen ſoll, innerhalb ei-
ner gewiſſen Zeit, nachdem ein widriges End-
Urtheil zu ſeiner Wiſſenſchafft gekommen, bey
etwan habenden nicht leichtſinnigen Verdacht,
dem obſiegenden Theile den Eyd zu deferiren,
wodurch daſſelbe erhaͤrten muß, daß es weder
durch Gifft und Gaben an die Richter oder de-
ren Angehoͤrige und Freunde, noch durch Ver-
heiſſungen oder andere unerlaubte, verbothene
und ungewiſſenhaffte Wege und Mittel das ob-
ſiegliche Uꝛtheil erhalten und ausgewuͤrcket; Je-
doch koͤnte das unterliegende Theil hierbey ſich
nicht entbrechen, auf des obſiegenden Theiles
Verlangen vorher zu ſchweren, daß obgedach-
ter Eyd nicht frevelhaffter, muthwilliger und
boßhaffter Weiſe, und aus einem unredlichen
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Siehe die allgemeine Preußiſche Juſtiz-Ord-
nung de anno 1713. §. 26.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/698>, abgerufen am 22.11.2024.
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