ein andrer, der sich erstlich darauf praepariren und in der Sache informiren muß.
§. 6. Die Räthe, von denen man erfah- ren, daß sie über ihre ordentlichen Sportulen, entweder directe oder indirecte einige Ge- schencke genommen, solten nicht nur verbunden seyn, das, was sie bekommen, doppelt wieder heraus zu geben, sondern auch mit der Remo- tion ab officio und willkührlichen Straffen beleget werden, und derjenige, so Kundschafft hierauf legen würde, solte solches Serenissimo denunciren dürffen, und wegen seiner De- nunciation mit einer Ergötzlichkeit angesehen werden.
§. 7. Da auch so vielerley Vorwand, die Corruptiones zu bemänteln, erfunden werden, so hat ein Fürst, der vor die unpartheyische Ad- ministration der Justiz besorgt seyn will, anzu- befehlen, daß bey Bestechung der Richterlichen Personen nicht angesehen werden soll, ob sie vor oder nach der Sentenz, ex pacto oder per modum honorarii gegeben, der Richter wohl oder übel geurtheilet, oder es auch in blossen, von Seiten des Richters aber angenommenen Versprechungen bestanden, sondern alle Cor- ruptiones, sie geschehen gleich unter dem Titul von jährlichen Deputat en, oder bestehen in Eß- und Trinck-Waaren, oder werden der Rich-
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ein andrer, der ſich erſtlich darauf præpariren und in der Sache informiren muß.
§. 6. Die Raͤthe, von denen man erfah- ren, daß ſie uͤber ihre ordentlichen Sportulen, entweder directe oder indirecte einige Ge- ſchencke genommen, ſolten nicht nur verbunden ſeyn, das, was ſie bekommen, doppelt wieder heraus zu geben, ſondern auch mit der Remo- tion ab officio und willkuͤhrlichen Straffen beleget werden, und derjenige, ſo Kundſchafft hierauf legen wuͤrde, ſolte ſolches Sereniſſimo denunciren duͤrffen, und wegen ſeiner De- nunciation mit einer Ergoͤtzlichkeit angeſehen werden.
§. 7. Da auch ſo vielerley Vorwand, die Corruptiones zu bemaͤnteln, erfunden werden, ſo hat ein Fuͤrſt, der vor die unpartheyiſche Ad- miniſtration der Juſtiz beſorgt ſeyn will, anzu- befehlen, daß bey Beſtechung der Richterlichen Perſonen nicht angeſehen werden ſoll, ob ſie vor oder nach der Sentenz, ex pacto oder per modum honorarii gegeben, der Richter wohl oder uͤbel geurtheilet, oder es auch in bloſſen, von Seiten des Richters aber angenommenen Verſprechungen beſtanden, ſondern alle Cor- ruptiones, ſie geſchehen gleich unter dem Titul von jaͤhrlichen Deputat en, oder beſtehen in Eß- und Trinck-Waaren, oder werden der Rich-
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ein andrer, der ſich erſtlich darauf præpariren
und in der Sache informiren muß.
§. 6. Die Raͤthe, von denen man erfah-
ren, daß ſie uͤber ihre ordentlichen Sportulen,
entweder directe oder indirecte einige Ge-
ſchencke genommen, ſolten nicht nur verbunden
ſeyn, das, was ſie bekommen, doppelt wieder
heraus zu geben, ſondern auch mit der Remo-
tion ab officio und willkuͤhrlichen Straffen
beleget werden, und derjenige, ſo Kundſchafft
hierauf legen wuͤrde, ſolte ſolches Sereniſſimo
denunciren duͤrffen, und wegen ſeiner De-
nunciation mit einer Ergoͤtzlichkeit angeſehen
werden.
§. 7. Da auch ſo vielerley Vorwand, die
Corruptiones zu bemaͤnteln, erfunden werden,
ſo hat ein Fuͤrſt, der vor die unpartheyiſche Ad-
miniſtration der Juſtiz beſorgt ſeyn will, anzu-
befehlen, daß bey Beſtechung der Richterlichen
Perſonen nicht angeſehen werden ſoll, ob ſie
vor oder nach der Sentenz, ex pacto oder per
modum honorarii gegeben, der Richter wohl
oder uͤbel geurtheilet, oder es auch in bloſſen, von
Seiten des Richters aber angenommenen
Verſprechungen beſtanden, ſondern alle Cor-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/697>, abgerufen am 22.11.2024.
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