Trifft zur offenen Zeit hergebracht, den Eigen- thums-Herrn frey stehet, die Felder umzureis- sen und Acker daraus zu machen.
§. 44. Niemand muß hingegen die Brach- Felder zu Verschmählerung der hergebrachten Hut und Trifft mit Getreydig ohne Vorwis- sen dessen, welcher die Hut und Trifft herbracht, besäen, iedoch wird davon, was von Flachs, Hanff, Erbsen, Bohnen, Hiersen, Wick-Fut- ter, Rüben, Möhren, Kohl und sonst an Küch- Speisen in die Brache pflegt gesäet zu werden, ausgenommen; Gleichwohl also, daß dadurch die Hut und Weyde nicht übermäßig geschmä- lert, sondern pfleglich gebraucht werden könne.
§. 45. Die Schaafe müssen nicht eher auf die Stoppeln getrieben werden, bis erstlich die Schweine, hernach die Kühe und Pferde, wo es herbracht, dieselbe belauffen; Massen auch alle Betreibung der Aecker bey noch stehenden Getreyde-Mandeln bey einer Geldstraffe zu verbiethen ist.
§. 46. Wenn wichtige Sachen in der Ge- meinde vorfallen, müssen nicht ihrer etliche, wie es wohl bißweilen zu geschehen pflegt, sich deßen zu verrichten anmassen, sondern es allezeit der gantzen Gemeinde zu wissen machen.
§. 47. Nachdem auch einige in den Ge- meinde-Höltzern allzu unpfleglich sich bezeigen,
und
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Trifft zur offenen Zeit hergebracht, den Eigen- thums-Herrn frey ſtehet, die Felder umzureiſ- ſen und Acker daraus zu machen.
§. 44. Niemand muß hingegen die Brach- Felder zu Verſchmaͤhlerung der hergebrachten Hut und Trifft mit Getreydig ohne Vorwiſ- ſen deſſen, welcher die Hut und Trifft herbracht, beſaͤen, iedoch wird davon, was von Flachs, Hanff, Erbſen, Bohnen, Hierſen, Wick-Fut- ter, Ruͤben, Moͤhren, Kohl und ſonſt an Kuͤch- Speiſen in die Brache pflegt geſaͤet zu werden, ausgenommen; Gleichwohl alſo, daß dadurch die Hut und Weyde nicht uͤbermaͤßig geſchmaͤ- lert, ſondern pfleglich gebraucht werden koͤnne.
§. 45. Die Schaafe muͤſſen nicht eher auf die Stoppeln getrieben werden, bis erſtlich die Schweine, hernach die Kuͤhe und Pferde, wo es herbracht, dieſelbe belauffen; Maſſen auch alle Betreibung der Aecker bey noch ſtehenden Getreyde-Mandeln bey einer Geldſtraffe zu verbiethen iſt.
§. 46. Wenn wichtige Sachen in der Ge- meinde vorfallen, muͤſſen nicht ihrer etliche, wie es wohl bißweilen zu geſchehen pflegt, ſich deßen zu verrichten anmaſſen, ſondern es allezeit der gantzen Gemeinde zu wiſſen machen.
§. 47. Nachdem auch einige in den Ge- meinde-Hoͤltzern allzu unpfleglich ſich bezeigen,
und
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Trifft zur offenen Zeit hergebracht, den Eigen-
thums-Herrn frey ſtehet, die Felder umzureiſ-
ſen und Acker daraus zu machen.
§. 44. Niemand muß hingegen die Brach-
Felder zu Verſchmaͤhlerung der hergebrachten
Hut und Trifft mit Getreydig ohne Vorwiſ-
ſen deſſen, welcher die Hut und Trifft herbracht,
beſaͤen, iedoch wird davon, was von Flachs,
Hanff, Erbſen, Bohnen, Hierſen, Wick-Fut-
ter, Ruͤben, Moͤhren, Kohl und ſonſt an Kuͤch-
Speiſen in die Brache pflegt geſaͤet zu werden,
ausgenommen; Gleichwohl alſo, daß dadurch
die Hut und Weyde nicht uͤbermaͤßig geſchmaͤ-
lert, ſondern pfleglich gebraucht werden koͤnne.
§. 45. Die Schaafe muͤſſen nicht eher auf
die Stoppeln getrieben werden, bis erſtlich die
Schweine, hernach die Kuͤhe und Pferde, wo
es herbracht, dieſelbe belauffen; Maſſen auch
alle Betreibung der Aecker bey noch ſtehenden
Getreyde-Mandeln bey einer Geldſtraffe zu
verbiethen iſt.
§. 46. Wenn wichtige Sachen in der Ge-
meinde vorfallen, muͤſſen nicht ihrer etliche, wie
es wohl bißweilen zu geſchehen pflegt, ſich deßen
zu verrichten anmaſſen, ſondern es allezeit der
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 663. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/683>, abgerufen am 22.11.2024.
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