ter den Brod und Semmeln die Wahl haben, und nicht eben nehmen müssen, was ihnen die Becker vortragen. Würde sich denn etwas hierunter befinden, so am Gewichte zu leichte oder sonst mangelhafft, so ist solches dem Becker abzunehmen und unter die Armen oder in die Hospitalia zu vertheilen, auch seynd über dieses die, so das Brod und Semmel zu klein oder un- tüchtig gebacken, von eines ieden Orts Obrig- keit mit einer Geld-Busse zu belegen.
§. 25. Die Räthe in den Städten müssen die verordneten Bier- und Wein-Schencken dahin halten, daß die Keller mit guten Getränck iederzeit an Wein und Bier versorget seyn, daß solches unvermenget den Leuten um gleichmäßi- ge Bezahlung gelassen, auch recht Maaß gege- ben, und die Wein- und Bier-Herrn, so hierin- nen nachläßig und säumig, auch die Schencken und Schencken-Knechte und Jungen, so das Bier verfälschen, iedesmahl unnachläßlich und exemplarisch bestrafft werden mögen.
§. 26. Es sind an allen Orten gewisse Brau-Ordnungen aufzurichten, und darüber ernstlich zu halten, auch von der hohen Landes- Obrigkeit zu confirmiren, und darinnen zu be- stimmen, wie es mit dem Brau-Wesen gehal- ten werden, und nach dem Unterscheid der Ger- ste, nachdem dieselbige steigt oder fällt, dem
Bier
ter den Brod und Semmeln die Wahl haben, und nicht eben nehmen muͤſſen, was ihnen die Becker vortragen. Wuͤrde ſich denn etwas hierunter befinden, ſo am Gewichte zu leichte oder ſonſt mangelhafft, ſo iſt ſolches dem Becker abzunehmen und unter die Armen oder in die Hoſpitalia zu vertheilen, auch ſeynd uͤber dieſes die, ſo das Brod und Semmel zu klein oder un- tuͤchtig gebacken, von eines ieden Orts Obrig- keit mit einer Geld-Buſſe zu belegen.
§. 25. Die Raͤthe in den Staͤdten muͤſſen die verordneten Bier- und Wein-Schencken dahin halten, daß die Keller mit guten Getraͤnck iederzeit an Wein und Bier verſorget ſeyn, daß ſolches unvermenget den Leuten um gleichmaͤßi- ge Bezahlung gelaſſen, auch recht Maaß gege- ben, und die Wein- und Bier-Herrn, ſo hierin- nen nachlaͤßig und ſaͤumig, auch die Schencken und Schencken-Knechte und Jungen, ſo das Bier verfaͤlſchen, iedesmahl unnachlaͤßlich und exemplariſch beſtrafft werden moͤgen.
§. 26. Es ſind an allen Orten gewiſſe Brau-Ordnungen aufzurichten, und daruͤber ernſtlich zu halten, auch von der hohen Landes- Obrigkeit zu confirmiren, und darinnen zu be- ſtimmen, wie es mit dem Brau-Weſen gehal- ten werden, und nach dem Unterſcheid der Ger- ſte, nachdem dieſelbige ſteigt oder faͤllt, dem
Bier
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ter den Brod und Semmeln die Wahl haben,
und nicht eben nehmen muͤſſen, was ihnen die
Becker vortragen. Wuͤrde ſich denn etwas
hierunter befinden, ſo am Gewichte zu leichte
oder ſonſt mangelhafft, ſo iſt ſolches dem Becker
abzunehmen und unter die Armen oder in die
Hoſpitalia zu vertheilen, auch ſeynd uͤber dieſes
die, ſo das Brod und Semmel zu klein oder un-
tuͤchtig gebacken, von eines ieden Orts Obrig-
keit mit einer Geld-Buſſe zu belegen.
§. 25. Die Raͤthe in den Staͤdten muͤſſen
die verordneten Bier- und Wein-Schencken
dahin halten, daß die Keller mit guten Getraͤnck
iederzeit an Wein und Bier verſorget ſeyn, daß
ſolches unvermenget den Leuten um gleichmaͤßi-
ge Bezahlung gelaſſen, auch recht Maaß gege-
ben, und die Wein- und Bier-Herrn, ſo hierin-
nen nachlaͤßig und ſaͤumig, auch die Schencken
und Schencken-Knechte und Jungen, ſo das
Bier verfaͤlſchen, iedesmahl unnachlaͤßlich und
exemplariſch beſtrafft werden moͤgen.
§. 26. Es ſind an allen Orten gewiſſe
Brau-Ordnungen aufzurichten, und daruͤber
ernſtlich zu halten, auch von der hohen Landes-
Obrigkeit zu confirmiren, und darinnen zu be-
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ten werden, und nach dem Unterſcheid der Ger-
ſte, nachdem dieſelbige ſteigt oder faͤllt, dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 626. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/646>, abgerufen am 22.11.2024.
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