Mangel erhebliche Ursachen beyzubringen hät- te. Wenn er nun damit gefast, muß er dar- auff angenommen werden, und da er ein neuer Einkömmling, wie denn auch ein Bürger- Sohn, wenn er sich häußlich setzet oder Bürger- liche Nahrung anfähet, der hohen Landes- Obrigkeit in einem an einem iedweden Ort an- geschriebenen Bürger-Eyd die Erb-Huldigung, den Rath und der Stadt aber, was sich alten Herkommens nach ferner gebühret, leisten, ie- doch aber ist auch von der hohen Landes-Obrig- keit zu verordnen, daß sich niemand wegen eines übermäßigen Bürger-Rechts oder andere Unko- sten zu beschweren, Ursache finden möge.
§. 17. Damit durch übermäßige Kleider- Pracht die Leute nicht um ihr Vermögen ge- bracht werden, auch unter denjenigen die es den andern nicht gleich thun können, Haß und Er- bitterung erwecket und wie in allen Stücken al- so auch hierinnen nach dem Unterschied des Standes eine Ordnung und Differenz gehal- ten werde, so ist von dem Landes-Fürsten bil- lich anzubefehlen, wie sich ein jedes seinem Stande und Charactere nach kleiden soll; Weil auch die Erfahrung bezeuget, daß gemei- niglich boßhaffte Leute gefunden werden, welche durch Erdenckung allerhand neuer Sachen und Moden dem gemeinen Wesen viel Schaden zu-
zie-
Mangel erhebliche Urſachen beyzubringen haͤt- te. Wenn er nun damit gefaſt, muß er dar- auff angenommen werden, und da er ein neuer Einkoͤmmling, wie denn auch ein Buͤrger- Sohn, wenn er ſich haͤußlich ſetzet oder Buͤrger- liche Nahrung anfaͤhet, der hohen Landes- Obrigkeit in einem an einem iedweden Ort an- geſchriebenen Buͤrger-Eyd die Erb-Huldigung, den Rath und der Stadt aber, was ſich alten Herkommens nach ferner gebuͤhret, leiſten, ie- doch aber iſt auch von der hohen Landes-Obrig- keit zu verordnen, daß ſich niemand wegen eines uͤbermaͤßigen Buͤrger-Rechts oder andere Unko- ſten zu beſchweren, Urſache finden moͤge.
§. 17. Damit durch uͤbermaͤßige Kleider- Pracht die Leute nicht um ihr Vermoͤgen ge- bracht werden, auch unter denjenigen die es den andern nicht gleich thun koͤnnen, Haß und Er- bitterung erwecket und wie in allen Stuͤcken al- ſo auch hierinnen nach dem Unterſchied des Standes eine Ordnung und Differenz gehal- ten werde, ſo iſt von dem Landes-Fuͤrſten bil- lich anzubefehlen, wie ſich ein jedes ſeinem Stande und Charactere nach kleiden ſoll; Weil auch die Erfahrung bezeuget, daß gemei- niglich boßhaffte Leute gefunden werden, welche durch Erdenckung allerhand neuer Sachen und Moden dem gemeinen Weſen viel Schaden zu-
zie-
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Mangel erhebliche Urſachen beyzubringen haͤt-
te. Wenn er nun damit gefaſt, muß er dar-
auff angenommen werden, und da er ein neuer
Einkoͤmmling, wie denn auch ein Buͤrger-
Sohn, wenn er ſich haͤußlich ſetzet oder Buͤrger-
liche Nahrung anfaͤhet, der hohen Landes-
Obrigkeit in einem an einem iedweden Ort an-
geſchriebenen Buͤrger-Eyd die Erb-Huldigung,
den Rath und der Stadt aber, was ſich alten
Herkommens nach ferner gebuͤhret, leiſten, ie-
doch aber iſt auch von der hohen Landes-Obrig-
keit zu verordnen, daß ſich niemand wegen eines
uͤbermaͤßigen Buͤrger-Rechts oder andere Unko-
ſten zu beſchweren, Urſache finden moͤge.
§. 17. Damit durch uͤbermaͤßige Kleider-
Pracht die Leute nicht um ihr Vermoͤgen ge-
bracht werden, auch unter denjenigen die es den
andern nicht gleich thun koͤnnen, Haß und Er-
bitterung erwecket und wie in allen Stuͤcken al-
ſo auch hierinnen nach dem Unterſchied des
Standes eine Ordnung und Differenz gehal-
ten werde, ſo iſt von dem Landes-Fuͤrſten bil-
lich anzubefehlen, wie ſich ein jedes ſeinem
Stande und Charactere nach kleiden ſoll;
Weil auch die Erfahrung bezeuget, daß gemei-
niglich boßhaffte Leute gefunden werden, welche
durch Erdenckung allerhand neuer Sachen und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 620. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/640>, abgerufen am 22.11.2024.
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