von den bürgerlichen Straffen distinguiret und abgesondert ist. Wenn man die Feinde im Kriege gefangen nimmt, so werden sie nicht den Straffen, sondern der unterthänigen Pflicht reservirt, daß sie sich submittiren müs- sen, aber die Rebellen ihres begangenen Ver- brechens wegen an Leib und Leben und auf an- dere Art abgestrafft, und die Rechte, die man sonst gegen seinen Feind gebraucht, nicht appli- cirt, ob wohl die Macht der Rebellen öffters räth, daß die Straffe aufgeschoben wird, damit sie sich nicht auf dergleichen Art gegen die von ihnen gefangene Bedienten und Soldaten ih- res Landes-Herrn revengiren mögen. Un- ter den freyen Völckern, die in Krieg mit einan- der verwickelt sind, wird Friede geschlossen. Bißweilen ertheilet wohl der Landes-Herr durch eine general-Amnestie seinen unruhigen Unterthanen Gnade, bißweilen accordirt er auch mit ihnen, damit sie sich desto eher zum Ziel legen; Aber diese Pacta haben nicht sowohl die Natur und Beschaffenheit eines eigentlich so genannten Friedens, als der Fundamental- Gesetze an sich, weil die Unterthanen nichts de- stoweniger der vorigen Herrschafft ihres Lan- des-Herrn sich wieder unterwerffen müssen. Jnzwischen sind solche Pacta nicht eher als zur höchsten Noth zu schliessen, damit es nicht das
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von den buͤrgerlichen Straffen diſtinguiret und abgeſondert iſt. Wenn man die Feinde im Kriege gefangen nimmt, ſo werden ſie nicht den Straffen, ſondern der unterthaͤnigen Pflicht reſervirt, daß ſie ſich ſubmittiren muͤſ- ſen, aber die Rebellen ihres begangenen Ver- brechens wegen an Leib und Leben und auf an- dere Art abgeſtrafft, und die Rechte, die man ſonſt gegen ſeinen Feind gebraucht, nicht appli- cirt, ob wohl die Macht der Rebellen oͤffters raͤth, daß die Straffe aufgeſchoben wird, damit ſie ſich nicht auf dergleichen Art gegen die von ihnen gefangene Bedienten und Soldaten ih- res Landes-Herrn revengiren moͤgen. Un- ter den freyen Voͤlckern, die in Krieg mit einan- der verwickelt ſind, wird Friede geſchloſſen. Bißweilen ertheilet wohl der Landes-Herr durch eine general-Amneſtie ſeinen unruhigen Unterthanen Gnade, bißweilen accordirt er auch mit ihnen, damit ſie ſich deſto eher zum Ziel legen; Aber dieſe Pacta haben nicht ſowohl die Natur und Beſchaffenheit eines eigentlich ſo genannten Friedens, als der Fundamental- Geſetze an ſich, weil die Unterthanen nichts de- ſtoweniger der vorigen Herrſchafft ihres Lan- des-Herrn ſich wieder unterwerffen muͤſſen. Jnzwiſchen ſind ſolche Pacta nicht eher als zur hoͤchſten Noth zu ſchlieſſen, damit es nicht das
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von den buͤrgerlichen Straffen diſtinguiret
und abgeſondert iſt. Wenn man die Feinde
im Kriege gefangen nimmt, ſo werden ſie nicht
den Straffen, ſondern der unterthaͤnigen
Pflicht reſervirt, daß ſie ſich ſubmittiren muͤſ-
ſen, aber die Rebellen ihres begangenen Ver-
brechens wegen an Leib und Leben und auf an-
dere Art abgeſtrafft, und die Rechte, die man
ſonſt gegen ſeinen Feind gebraucht, nicht appli-
cirt, ob wohl die Macht der Rebellen oͤffters
raͤth, daß die Straffe aufgeſchoben wird, damit
ſie ſich nicht auf dergleichen Art gegen die von
ihnen gefangene Bedienten und Soldaten ih-
res Landes-Herrn revengiren moͤgen. Un-
ter den freyen Voͤlckern, die in Krieg mit einan-
der verwickelt ſind, wird Friede geſchloſſen.
Bißweilen ertheilet wohl der Landes-Herr
durch eine general-Amneſtie ſeinen unruhigen
Unterthanen Gnade, bißweilen accordirt er
auch mit ihnen, damit ſie ſich deſto eher zum
Ziel legen; Aber dieſe Pacta haben nicht ſowohl
die Natur und Beſchaffenheit eines eigentlich
ſo genannten Friedens, als der Fundamental-
Geſetze an ſich, weil die Unterthanen nichts de-
ſtoweniger der vorigen Herrſchafft ihres Lan-
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Jnzwiſchen ſind ſolche Pacta nicht eher als zur
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 561. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/581>, abgerufen am 22.11.2024.
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