fen, daß die Inquisiten nicht an ihrer Gesund- heit hierinnen Schaden leiden mögen. S. peinl. Halßgerichts-Ordnung, Artic. II. verb. Und ist darbey sonderlich zu mercken, daß die Ge- fängnisse zu Behaltung, nicht zu schwerer ge- fährlicher Peinigung der Gefangenen sollen ge- macht und zugerichtet seyn. Nach unsern heutigen Landes-Gebräuchen ist nach der Mey- nung unterschiedener Rechts-Gelehrten so wol das zeitliche als ewige Gefängniß, welches sich auf die gantze Lebens-Zeit des Inquisiten erstre- cket, vor eine Sorte der Bestraffung anzuneh- men. Es ist aber die Gefängniß-Straffe eher zuverwerffen als beyzubehalten, indem die- selbe keinen andern Nutzen schafft, als daß sie die Leute zur Faulentzerey und zum Müßiggan- ge angewöhnet, wodurch die rechtmäßige Ab- sicht der Straffen abermahls nicht erreichet wird. Uberdiß überschreitet die Straffe des ewigen Gefängnisses die Schrancken der Christ- lichen Liebe, und scheinet allerdings allzuhart zu seyn.
§. 15. Es mißbrauchen auch die Menschen ihr Straff-Recht drittens, wenn sie allzu- harte Straffe auferlegen. Jch will mich mit Anführung der grausamen Arten der Bestraff- ungen, die bey den Alten gebräuchlich gewesen, nicht auffhalten, indem dieselbigen von Herr
Döplern
fen, daß die Inquiſiten nicht an ihrer Geſund- heit hierinnen Schaden leiden moͤgen. S. peinl. Halßgerichts-Ordnung, Artic. II. verb. Und iſt darbey ſonderlich zu mercken, daß die Ge- faͤngniſſe zu Behaltung, nicht zu ſchwerer ge- faͤhrlicher Peinigung der Gefangenen ſollen ge- macht und zugerichtet ſeyn. Nach unſern heutigen Landes-Gebraͤuchen iſt nach der Mey- nung unterſchiedener Rechts-Gelehrten ſo wol das zeitliche als ewige Gefaͤngniß, welches ſich auf die gantze Lebens-Zeit des Inquiſiten erſtre- cket, vor eine Sorte der Beſtraffung anzuneh- men. Es iſt aber die Gefaͤngniß-Straffe eher zuverwerffen als beyzubehalten, indem die- ſelbe keinen andern Nutzen ſchafft, als daß ſie die Leute zur Faulentzerey und zum Muͤßiggan- ge angewoͤhnet, wodurch die rechtmaͤßige Ab- ſicht der Straffen abermahls nicht erreichet wird. Uberdiß uͤberſchreitet die Straffe des ewigen Gefaͤngniſſes die Schrancken der Chriſt- lichen Liebe, und ſcheinet allerdings allzuhart zu ſeyn.
§. 15. Es mißbrauchen auch die Menſchen ihr Straff-Recht drittens, wenn ſie allzu- harte Straffe auferlegen. Jch will mich mit Anfuͤhrung der grauſamen Arten der Beſtraff- ungen, die bey den Alten gebraͤuchlich geweſen, nicht auffhalten, indem dieſelbigen von Herr
Doͤplern
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fen, daß die Inquiſiten nicht an ihrer Geſund-
heit hierinnen Schaden leiden moͤgen. S. peinl.
Halßgerichts-Ordnung, Artic. II. verb. Und
iſt darbey ſonderlich zu mercken, daß die Ge-
faͤngniſſe zu Behaltung, nicht zu ſchwerer ge-
faͤhrlicher Peinigung der Gefangenen ſollen ge-
macht und zugerichtet ſeyn. Nach unſern
heutigen Landes-Gebraͤuchen iſt nach der Mey-
nung unterſchiedener Rechts-Gelehrten ſo wol
das zeitliche als ewige Gefaͤngniß, welches ſich
auf die gantze Lebens-Zeit des Inquiſiten erſtre-
cket, vor eine Sorte der Beſtraffung anzuneh-
men. Es iſt aber die Gefaͤngniß-Straffe
eher zuverwerffen als beyzubehalten, indem die-
ſelbe keinen andern Nutzen ſchafft, als daß ſie
die Leute zur Faulentzerey und zum Muͤßiggan-
ge angewoͤhnet, wodurch die rechtmaͤßige Ab-
ſicht der Straffen abermahls nicht erreichet
wird. Uberdiß uͤberſchreitet die Straffe des
ewigen Gefaͤngniſſes die Schrancken der Chriſt-
lichen Liebe, und ſcheinet allerdings allzuhart zu
ſeyn.
§. 15. Es mißbrauchen auch die Menſchen
ihr Straff-Recht drittens, wenn ſie allzu-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/550>, abgerufen am 22.11.2024.
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