befugt, dergleichen gottlose Leute zu bestraffen, und richten auch mit ihren Straffen nichts aus. Ein anders ists, wenn sie sich gotteslästerlicher und ärgerlicher expressionen davon verlauten lassen, denn alsdenn werden sie billich be- strafft.
§. 9. Aus eben diesem Grunde erkennet man, daß diejenigen, die in Ansehung der wah- ren Religion allerhand Jrrthümer hegen, die der gesunden Auslegung der heiligen Schrifft und den bey der Kirche recipirten und von dem Landes-Fürsten approbirten Glaubens-Bü- chern zuwider sind, von weltlicher Obrigkeit nicht mit raison bestrafft werden können. Je- doch müssen sie auch ihre Jrrthümer nicht pro- paliren, sondern bey sich behalten, denn sonst, wenn der Landes-Fürst ihnen verbothen, daß sie ihre irrige Meynungen, dafern sie sich durchaus davon nicht wollen abbringen lassen, weder schrifftlich noch mündlich divulgiren noch unter die Leute bringen sollen, sie aber dem Landes- Fürstl. ihnen gethanen Verbote ungeachtet die- selben disseminiren und entdecken, so ist kein Zweiffel, daß sie alsdenn mit Gefängniß und andern Straffen angesehen werden können, und dieses nicht so wohl wegen ihres Ketzerischen Jrrthums als wegen des Ungehorsams, den sie gegen die hohe Landes-Obrigkeit bezeigen, und
dadurch
befugt, dergleichen gottloſe Leute zu beſtraffen, und richten auch mit ihren Straffen nichts aus. Ein anders iſts, wenn ſie ſich gotteslaͤſterlicher und aͤrgerlicher expreſſionen davon verlauten laſſen, denn alsdenn werden ſie billich be- ſtrafft.
§. 9. Aus eben dieſem Grunde erkennet man, daß diejenigen, die in Anſehung der wah- ren Religion allerhand Jrrthuͤmer hegen, die der geſunden Auslegung der heiligen Schrifft und den bey der Kirche recipirten und von dem Landes-Fuͤrſten approbirten Glaubens-Buͤ- chern zuwider ſind, von weltlicher Obrigkeit nicht mit raiſon beſtrafft werden koͤnnen. Je- doch muͤſſen ſie auch ihre Jrrthuͤmer nicht pro- paliren, ſondern bey ſich behalten, denn ſonſt, wenn der Landes-Fuͤrſt ihnen verbothen, daß ſie ihre irrige Meynungen, dafern ſie ſich durchaus davon nicht wollen abbringen laſſen, weder ſchrifftlich noch muͤndlich divulgiren noch unter die Leute bringen ſollen, ſie aber dem Landes- Fuͤrſtl. ihnen gethanen Verbote ungeachtet die- ſelben diſſeminiren und entdecken, ſo iſt kein Zweiffel, daß ſie alsdenn mit Gefaͤngniß und andern Straffen angeſehen werden koͤnnen, und dieſes nicht ſo wohl wegen ihres Ketzeriſchen Jrrthums als wegen des Ungehorſams, den ſie gegen die hohe Landes-Obrigkeit bezeigen, und
dadurch
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befugt, dergleichen gottloſe Leute zu beſtraffen,
und richten auch mit ihren Straffen nichts aus.
Ein anders iſts, wenn ſie ſich gotteslaͤſterlicher
und aͤrgerlicher expreſſionen davon verlauten
laſſen, denn alsdenn werden ſie billich be-
ſtrafft.
§. 9. Aus eben dieſem Grunde erkennet
man, daß diejenigen, die in Anſehung der wah-
ren Religion allerhand Jrrthuͤmer hegen, die
der geſunden Auslegung der heiligen Schrifft
und den bey der Kirche recipirten und von dem
Landes-Fuͤrſten approbirten Glaubens-Buͤ-
chern zuwider ſind, von weltlicher Obrigkeit
nicht mit raiſon beſtrafft werden koͤnnen. Je-
doch muͤſſen ſie auch ihre Jrrthuͤmer nicht pro-
paliren, ſondern bey ſich behalten, denn ſonſt,
wenn der Landes-Fuͤrſt ihnen verbothen, daß ſie
ihre irrige Meynungen, dafern ſie ſich durchaus
davon nicht wollen abbringen laſſen, weder
ſchrifftlich noch muͤndlich divulgiren noch unter
die Leute bringen ſollen, ſie aber dem Landes-
Fuͤrſtl. ihnen gethanen Verbote ungeachtet die-
ſelben diſſeminiren und entdecken, ſo iſt kein
Zweiffel, daß ſie alsdenn mit Gefaͤngniß und
andern Straffen angeſehen werden koͤnnen, und
dieſes nicht ſo wohl wegen ihres Ketzeriſchen
Jrrthums als wegen des Ungehorſams, den ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/542>, abgerufen am 22.11.2024.
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