nicht, auch offtermahls wenn sie sehr entfernet, nur Weitlaufftigkeiten und Unkosten verursa- chen würde, so haben sie insgemein bißher kei- ne andere Straffe zu erwarten gehabt, als daß sie bey der gelehrten Welt, wenn ihre Tücke herauskommen, vor Plagiarii gehalten werden.
§. 19. Jedoch müssen auch, wenn solche mit einer öffentlichen Straffe beleget werden sol- ten, alle Umstände in genaue Consideration gezogen werden, damit man einen nicht unschul- diger Weise drunter zehlte, der doch nicht mit darzu gehörte, als: diejenigen (1.) die zwar aus andern Schrifften gantze Flecken aus- schreiben, und der Autorum nicht Erwehnung thun, dennoch aber auch ihre eigne meditatio- nes mit untermischen. Denn ob wohl dieses auch eine Leichtfertigkeit ist, so sind sie doch nicht Plagiarii im eigentlichen Verstande. (2.) die wohl alles aus anderen Schrifften ausschrei- ben, jedoch die Autores, woraus sie das ihrige entlehnet, allegiren, u. s. w. Wer mehrere Nach- richt hiervon verlangt, kan des Jacobi Tho- malii Dissertation de plagio literario nach- lesen.
§. 20. Es pflegen die Buchführer, wenn sie entweder ein pretieus Manuscript an sich er- handeln oder sonst ein gewiß Buch, davon sie sich einen guten und gewissen Abgang verspre-
chen,
nicht, auch offtermahls wenn ſie ſehr entfernet, nur Weitlaufftigkeiten und Unkoſten verurſa- chen wuͤrde, ſo haben ſie insgemein bißher kei- ne andere Straffe zu erwarten gehabt, als daß ſie bey der gelehrten Welt, wenn ihre Tuͤcke herauskom̃en, vor Plagiarii gehalten werden.
§. 19. Jedoch muͤſſen auch, wenn ſolche mit einer oͤffentlichen Straffe beleget werden ſol- ten, alle Umſtaͤnde in genaue Conſideration gezogen werden, damit man einen nicht unſchul- diger Weiſe drunter zehlte, der doch nicht mit darzu gehoͤrte, als: diejenigen (1.) die zwar aus andern Schrifften gantze Flecken aus- ſchreiben, und der Autorum nicht Erwehnung thun, dennoch aber auch ihre eigne meditatio- nes mit untermiſchen. Denn ob wohl dieſes auch eine Leichtfertigkeit iſt, ſo ſind ſie doch nicht Plagiarii im eigentlichen Verſtande. (2.) die wohl alles aus anderen Schrifften ausſchrei- ben, jedoch die Autores, woraus ſie das ihrige entlehnet, allegiren, u. ſ. w. Wer mehrere Nach- richt hiervon verlangt, kan des Jacobi Tho- malii Diſſertation de plagio literario nach- leſen.
§. 20. Es pflegen die Buchfuͤhrer, wenn ſie entweder ein pretieus Manuſcript an ſich er- handeln oder ſonſt ein gewiß Buch, davon ſie ſich einen guten und gewiſſen Abgang verſpre-
chen,
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nicht, auch offtermahls wenn ſie ſehr entfernet,
nur Weitlaufftigkeiten und Unkoſten verurſa-
chen wuͤrde, ſo haben ſie insgemein bißher kei-
ne andere Straffe zu erwarten gehabt, als daß
ſie bey der gelehrten Welt, wenn ihre Tuͤcke
herauskom̃en, vor Plagiarii gehalten werden.
§. 19. Jedoch muͤſſen auch, wenn ſolche mit
einer oͤffentlichen Straffe beleget werden ſol-
ten, alle Umſtaͤnde in genaue Conſideration
gezogen werden, damit man einen nicht unſchul-
diger Weiſe drunter zehlte, der doch nicht mit
darzu gehoͤrte, als: diejenigen (1.) die zwar
aus andern Schrifften gantze Flecken aus-
ſchreiben, und der Autorum nicht Erwehnung
thun, dennoch aber auch ihre eigne meditatio-
nes mit untermiſchen. Denn ob wohl dieſes
auch eine Leichtfertigkeit iſt, ſo ſind ſie doch nicht
Plagiarii im eigentlichen Verſtande. (2.) die
wohl alles aus anderen Schrifften ausſchrei-
ben, jedoch die Autores, woraus ſie das ihrige
entlehnet, allegiren, u. ſ. w. Wer mehrere Nach-
richt hiervon verlangt, kan des Jacobi Tho-
malii Diſſertation de plagio literario nach-
leſen.
§. 20. Es pflegen die Buchfuͤhrer, wenn ſie
entweder ein pretieus Manuſcript an ſich er-
handeln oder ſonſt ein gewiß Buch, davon ſie
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 461. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/481>, abgerufen am 22.11.2024.
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