Fürsten anbefehlen, daß entweder die Autores ihren rechten Nahmen mit Tauff- und Zunah- men vor die Schrifften setzen, oder die ihre Rai- sons haben, warum sie dieselben auslassen oder sich ersonnene Nahmen geben, doch denen De- canis auf Universitäten und denjenigen, die an andern Orten die Bücher censiren, ihren rech- ten Nahmen entdecken sollen, damit man den Autorem allezeit wisse, ihn wegen desjenigen, so er geschrieben, zur Verhör ziehen und sehen möge, wie er sich solches zu verantworten ge- traue. Es wird auch ein Christlicher und ver- nünfftiger Autor nicht leichtlich etwas unter ei- nem falschen Nahmen schreiben, das er nicht, wenn sein rechter Nahme public worden, ver- antworten wolte. Siehe das von Jhrer Kö- nigl. Majest. in Pohlen und Churfl. Durchl. zu Sachsen wider die ohne Nahmen der Auto- rum edirte Bücher an. 1711. publicirte Mandat.
§. 15. Bey dieser Gelegenheit werde ge- nöthiget, auch eines und das andere von denen in einer prodigieusen Quantität heutigs Ta- ges heraus kommenden Journale und Mo- naths-Schrifften zu gedencken. Einige von denselben sind dem Publico gar nützlich, sie ge- ben denjenigen, die nicht alle Buchläden durch- lauffen wollen, eine notitiam librorum, füh-
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Fuͤrſten anbefehlen, daß entweder die Autores ihren rechten Nahmen mit Tauff- und Zunah- men vor die Schrifften ſetzen, oder die ihre Rai- ſons haben, warum ſie dieſelben auslaſſen oder ſich erſonnene Nahmen geben, doch denen De- canis auf Univerſitaͤten und denjenigen, die an andern Orten die Buͤcher cenſiren, ihren rech- ten Nahmen entdecken ſollen, damit man den Autorem allezeit wiſſe, ihn wegen desjenigen, ſo er geſchrieben, zur Verhoͤr ziehen und ſehen moͤge, wie er ſich ſolches zu verantworten ge- traue. Es wird auch ein Chriſtlicher und ver- nuͤnfftiger Autor nicht leichtlich etwas unter ei- nem falſchen Nahmen ſchreiben, das er nicht, wenn ſein rechter Nahme public worden, ver- antworten wolte. Siehe das von Jhrer Koͤ- nigl. Majeſt. in Pohlen und Churfl. Durchl. zu Sachſen wider die ohne Nahmen der Auto- rum edirte Buͤcher an. 1711. publicirte Mandat.
§. 15. Bey dieſer Gelegenheit werde ge- noͤthiget, auch eines und das andere von denen in einer prodigieuſen Quantitaͤt heutigs Ta- ges heraus kommenden Journale und Mo- naths-Schrifften zu gedencken. Einige von denſelben ſind dem Publico gar nuͤtzlich, ſie ge- ben denjenigen, die nicht alle Buchlaͤden durch- lauffen wollen, eine notitiam librorum, fuͤh-
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Fuͤrſten anbefehlen, daß entweder die Autores
ihren rechten Nahmen mit Tauff- und Zunah-
men vor die Schrifften ſetzen, oder die ihre Rai-
ſons haben, warum ſie dieſelben auslaſſen oder
ſich erſonnene Nahmen geben, doch denen De-
canis auf Univerſitaͤten und denjenigen, die an
andern Orten die Buͤcher cenſiren, ihren rech-
ten Nahmen entdecken ſollen, damit man den
Autorem allezeit wiſſe, ihn wegen desjenigen,
ſo er geſchrieben, zur Verhoͤr ziehen und ſehen
moͤge, wie er ſich ſolches zu verantworten ge-
traue. Es wird auch ein Chriſtlicher und ver-
nuͤnfftiger Autor nicht leichtlich etwas unter ei-
nem falſchen Nahmen ſchreiben, das er nicht,
wenn ſein rechter Nahme public worden, ver-
antworten wolte. Siehe das von Jhrer Koͤ-
nigl. Majeſt. in Pohlen und Churfl. Durchl.
zu Sachſen wider die ohne Nahmen der Auto-
rum edirte Buͤcher an. 1711. publicirte
Mandat.
§. 15. Bey dieſer Gelegenheit werde ge-
noͤthiget, auch eines und das andere von denen
in einer prodigieuſen Quantitaͤt heutigs Ta-
ges heraus kommenden Journale und Mo-
naths-Schrifften zu gedencken. Einige von
denſelben ſind dem Publico gar nuͤtzlich, ſie ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/475>, abgerufen am 22.11.2024.
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