ge geleget, ob er gleich den gantzen ambitum ei- ner gewissen Facultät nicht innen hätte, wenn also einer von Adel oder auch ein anderer, z. E. das Jus publicum oder einen andern Partem ju- ris rechtschaffen excolirte, und bey dem Exa- mine wohl bestanden, ob er sich schon um die übrigen Theile des Rechtens wenig oder gar nichts bekümmert, so könte er doch vor einen ge- lehrten Menschen passiren, und so mit denen übrigen Disciplinen. Zum dritten müste auch die Sprach-Erkänntniß passiren, weil Leute, die etwas rechts in Sprachen gethan und sonst einen guten natürlichen Verstand darbey haben, auch ein gut Concept zu machen geschickt, in der Welt gar wohl zu gebrauchen. Zum vierdten müste es eben nicht drauf ankom- men, daß einer sehr fertig in der lateinischen Sprache wäre, sondern erlaubt seyn, sich auch bißweilen auf teutsch zu expliciren, wenn er nur erwiesen, daß er die Sache verstünde. Zum fünfften müste man auch einiger Maßen Gedult haben mit denjenigen, die zwar Lust zum Studiis hätten, und sichs sehr sauer werden lassen, aber wegen ihres langsamen und unglücklichen Na- turells nicht allzugrosse Profectus machen kön- ten. Ob zwar solche Leute besser thäten, daß sie gar nicht studirten und sich auf etwas anders applicirten, weil sie aber dennoch zu den Wis-
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ge geleget, ob er gleich den gantzen ambitum ei- ner gewiſſen Facultaͤt nicht innen haͤtte, wenn alſo einer von Adel oder auch ein anderer, z. E. das Jus publicum oder einen andern Partem ju- ris rechtſchaffen excolirte, und bey dem Exa- mine wohl beſtanden, ob er ſich ſchon um die uͤbrigen Theile des Rechtens wenig oder gar nichts bekuͤmmert, ſo koͤnte er doch vor einen ge- lehrten Menſchen paſſiren, und ſo mit denen uͤbrigen Diſciplinen. Zum dritten muͤſte auch die Sprach-Erkaͤnntniß paſſiren, weil Leute, die etwas rechts in Sprachen gethan und ſonſt einen guten natuͤrlichen Verſtand darbey haben, auch ein gut Concept zu machen geſchickt, in der Welt gar wohl zu gebrauchen. Zum vierdten muͤſte es eben nicht drauf ankom- men, daß einer ſehr fertig in der lateiniſchen Sprache waͤre, ſondern erlaubt ſeyn, ſich auch bißweilen auf teutſch zu expliciren, wenn er nur erwieſen, daß er die Sache verſtuͤnde. Zum fuͤnfften muͤſte man auch einiger Maßen Gedult haben mit denjenigen, die zwar Luſt zum Studiis haͤtten, und ſichs ſehr ſauer werden laſſen, aber wegen ihres langſamen und ungluͤcklichen Na- turells nicht allzugroſſe Profectus machen koͤn- ten. Ob zwar ſolche Leute beſſer thaͤten, daß ſie gar nicht ſtudirten und ſich auf etwas anders applicirten, weil ſie aber dennoch zu den Wiſ-
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ge geleget, ob er gleich den gantzen ambitum ei-
ner gewiſſen Facultaͤt nicht innen haͤtte, wenn
alſo einer von Adel oder auch ein anderer, z. E.
das Jus publicum oder einen andern Partem ju-
ris rechtſchaffen excolirte, und bey dem Exa-
mine wohl beſtanden, ob er ſich ſchon um die
uͤbrigen Theile des Rechtens wenig oder gar
nichts bekuͤmmert, ſo koͤnte er doch vor einen ge-
lehrten Menſchen paſſiren, und ſo mit denen
uͤbrigen Diſciplinen. Zum dritten muͤſte
auch die Sprach-Erkaͤnntniß paſſiren, weil
Leute, die etwas rechts in Sprachen gethan
und ſonſt einen guten natuͤrlichen Verſtand
darbey haben, auch ein gut Concept zu machen
geſchickt, in der Welt gar wohl zu gebrauchen.
Zum vierdten muͤſte es eben nicht drauf ankom-
men, daß einer ſehr fertig in der lateiniſchen
Sprache waͤre, ſondern erlaubt ſeyn, ſich auch
bißweilen auf teutſch zu expliciren, wenn er nur
erwieſen, daß er die Sache verſtuͤnde. Zum
fuͤnfften muͤſte man auch einiger Maßen Gedult
haben mit denjenigen, die zwar Luſt zum Studiis
haͤtten, und ſichs ſehr ſauer werden laſſen, aber
wegen ihres langſamen und ungluͤcklichen Na-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/443>, abgerufen am 27.11.2024.
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