zu Stande bringen liesse. Zum vierdten so ist es nicht nöthig, wegen einiger geringen Feh- ler, darinnen es der sel. Lutherus etwan verse- hen haben möchte, eine gantze Ubersetzung der Bibel vorzunehmen, sondern es kan dieses we- nige in besondern Anmerckungen, die von ge- lehrten und der Orientalischen Sprachen er- fahrnen Leuten verfertiget, erinnert und ange- führet werden.
§. 60. Es wäre gar löblich, wenn die Lan- des-Fürsten durch ihre Consistoria denen Su- perintendenten anbeföhlen, daß sie nach Ver- lauff gewisser Jahre gewisse Synodos anstell- ten und daselbst die Gebrechen und Fehler der ihnen untergebenen Prediger, Kirchen und Gemeinden untersuchten, und aus den Acten der öffentlichen Visitation dasjenige, was Verbesserungs-würdig wäre, fleißig auf notir- ten und hernach publicas commonefactiones an die ihnen untergebenen Prediger in Druck gehen liessen, es würde solches seinen guten Nu- tzen haben, und mancher nachläßige Seelsor- ger zu einem Eyfer und Wachsamkeit in seinem Amte incitiret werden.
Das
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zu Stande bringen lieſſe. Zum vierdten ſo iſt es nicht noͤthig, wegen einiger geringen Feh- ler, darinnen es der ſel. Lutherus etwan verſe- hen haben moͤchte, eine gantze Uberſetzung der Bibel vorzunehmen, ſondern es kan dieſes we- nige in beſondern Anmerckungen, die von ge- lehrten und der Orientaliſchen Sprachen er- fahrnen Leuten verfertiget, erinnert und ange- fuͤhret werden.
§. 60. Es waͤre gar loͤblich, wenn die Lan- des-Fuͤrſten durch ihre Conſiſtoria denen Su- perintendenten anbefoͤhlen, daß ſie nach Ver- lauff gewiſſer Jahre gewiſſe Synodos anſtell- ten und daſelbſt die Gebrechen und Fehler der ihnen untergebenen Prediger, Kirchen und Gemeinden unterſuchten, und aus den Acten der oͤffentlichen Viſitation dasjenige, was Verbeſſerungs-wuͤrdig waͤre, fleißig auf notir- ten und hernach publicas commonefactiones an die ihnen untergebenen Prediger in Druck gehen lieſſen, es wuͤrde ſolches ſeinen guten Nu- tzen haben, und mancher nachlaͤßige Seelſor- ger zu einem Eyfer und Wachſamkeit in ſeinem Amte incitiret werden.
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zu Stande bringen lieſſe. Zum vierdten ſo
iſt es nicht noͤthig, wegen einiger geringen Feh-
ler, darinnen es der ſel. Lutherus etwan verſe-
hen haben moͤchte, eine gantze Uberſetzung der
Bibel vorzunehmen, ſondern es kan dieſes we-
nige in beſondern Anmerckungen, die von ge-
lehrten und der Orientaliſchen Sprachen er-
fahrnen Leuten verfertiget, erinnert und ange-
fuͤhret werden.
§. 60. Es waͤre gar loͤblich, wenn die Lan-
des-Fuͤrſten durch ihre Conſiſtoria denen Su-
perintendenten anbefoͤhlen, daß ſie nach Ver-
lauff gewiſſer Jahre gewiſſe Synodos anſtell-
ten und daſelbſt die Gebrechen und Fehler der
ihnen untergebenen Prediger, Kirchen und
Gemeinden unterſuchten, und aus den Acten
der oͤffentlichen Viſitation dasjenige, was
Verbeſſerungs-wuͤrdig waͤre, fleißig auf notir-
ten und hernach publicas commonefactiones
an die ihnen untergebenen Prediger in Druck
gehen lieſſen, es wuͤrde ſolches ſeinen guten Nu-
tzen haben, und mancher nachlaͤßige Seelſor-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/341>, abgerufen am 22.11.2024.
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