Kirchen-Rechnungen gehalten, welches bißwei- len negligiret wird, sondern auch die bey den Kirch-Rechnungen an manchen Orten vorfal- lenden Mißbräuche abgestellet werden. Unter andern, die hierbey vorzukommen pflegen, ist wohl auch dieser, daß manchmahl die Herrn Superintendenten nicht allein mit ihren Fami- lien, sondern auch mit andern guten Freunden, die eben bey den Kirch-Rechnungen nicht nöthig wären, auff das Land reisen, daselbst einige Ta- ge schmausen und sich auff der Kirch- und der Gemeinde Unkosten wohl seyn lassen. Da a- ber der Kirche und Gemeinde hierdurch nur un- nöthige Unkosten zugezogen werden, so ist erstlich anzubefehlen, daß niemand als der Pa- tron der Kirche, der Superintendent, Gerichts- Halter, Kirch-Väter und diejenigen Personen, die hierzu nöthig sind, bey der Kirch-Rechnung erscheinen, ihre Weiber und Kinder aber, oder andere durchaus nicht darzu nehmen, auch die Kirch-Rechnungen so viel als nur möglich, be- schleunigen, und die Speisen bey der bey den Kirch-Rechnungen gewöhnl. Mahlzeit nur nach Nothdurfft, nicht aber nach Art eines Gastge- boths zugerichtet werden, damit man den Kir- chen und den Gemeinden durch solche unnöthige Kosten kein Nachtheil zufüge.
§. 58. Die hohe Landes-Obrigkeit solte zu
Steu-
Kirchen-Rechnungen gehalten, welches bißwei- len negligiret wird, ſondern auch die bey den Kirch-Rechnungen an manchen Orten vorfal- lenden Mißbraͤuche abgeſtellet werden. Unter andern, die hierbey vorzukommen pflegen, iſt wohl auch dieſer, daß manchmahl die Herrn Superintendenten nicht allein mit ihren Fami- lien, ſondern auch mit andern guten Freunden, die eben bey den Kirch-Rechnungen nicht noͤthig waͤren, auff das Land reiſen, daſelbſt einige Ta- ge ſchmauſen und ſich auff der Kirch- und der Gemeinde Unkoſten wohl ſeyn laſſen. Da a- ber der Kirche und Gemeinde hierdurch nur un- noͤthige Unkoſten zugezogen werden, ſo iſt erſtlich anzubefehlen, daß niemand als der Pa- tron der Kirche, der Superintendent, Gerichts- Halter, Kirch-Vaͤter und diejenigen Perſonen, die hierzu noͤthig ſind, bey der Kirch-Rechnung erſcheinen, ihre Weiber und Kinder aber, oder andere durchaus nicht darzu nehmen, auch die Kirch-Rechnungen ſo viel als nur moͤglich, be- ſchleunigen, und die Speiſen bey der bey den Kirch-Rechnungen gewoͤhnl. Mahlzeit nur nach Nothdurfft, nicht aber nach Art eines Gaſtge- boths zugerichtet werden, damit man den Kir- chen und den Gemeinden durch ſolche unnoͤthige Koſten kein Nachtheil zufuͤge.
§. 58. Die hohe Landes-Obrigkeit ſolte zu
Steu-
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Kirchen-Rechnungen gehalten, welches bißwei-
len negligiret wird, ſondern auch die bey den
Kirch-Rechnungen an manchen Orten vorfal-
lenden Mißbraͤuche abgeſtellet werden. Unter
andern, die hierbey vorzukommen pflegen, iſt
wohl auch dieſer, daß manchmahl die Herrn
Superintendenten nicht allein mit ihren Fami-
lien, ſondern auch mit andern guten Freunden,
die eben bey den Kirch-Rechnungen nicht noͤthig
waͤren, auff das Land reiſen, daſelbſt einige Ta-
ge ſchmauſen und ſich auff der Kirch- und der
Gemeinde Unkoſten wohl ſeyn laſſen. Da a-
ber der Kirche und Gemeinde hierdurch nur un-
noͤthige Unkoſten zugezogen werden, ſo iſt
erſtlich anzubefehlen, daß niemand als der Pa-
tron der Kirche, der Superintendent, Gerichts-
Halter, Kirch-Vaͤter und diejenigen Perſonen,
die hierzu noͤthig ſind, bey der Kirch-Rechnung
erſcheinen, ihre Weiber und Kinder aber, oder
andere durchaus nicht darzu nehmen, auch die
Kirch-Rechnungen ſo viel als nur moͤglich, be-
ſchleunigen, und die Speiſen bey der bey den
Kirch-Rechnungen gewoͤhnl. Mahlzeit nur nach
Nothdurfft, nicht aber nach Art eines Gaſtge-
boths zugerichtet werden, damit man den Kir-
chen und den Gemeinden durch ſolche unnoͤthige
Koſten kein Nachtheil zufuͤge.
§. 58. Die hohe Landes-Obrigkeit ſolte zu
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/337>, abgerufen am 22.11.2024.
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