Klugheit abtheilen, eben wie die Lehre des Staats-Rechts, in die allgemeine und besonde- re. Jene schreibet allerhand Objectis, die in einer Republic angetroffen werden, Regeln vor, weiset, was darbey zu thun oder zu lassen sey, entdecket die Fehler und Mißbräuche, die in unterschiedenen Ländern angetroffen werden, giebt auch Maximen an die Hand, wie dieses oder jenes zu verändern, zu verbessern, und an- zustellen. Die besondere applicirt die Re- geln der Klugheit auf einen gewissen Staat. Es ist zwar nicht wohl möglich, daß man bey der allgemeinen Staats-Klugheit solche Regeln finden kan, die sich alle zusammen, auf alle Oer- ter, ohne einige Veränderung damit vorzuneh- men, schicken solten, indem die Umstände der Oerter gar zu sehr discrepant, iedennoch lassen sich ihrer viel auch davon gar wohl gebrauchen, weil manche Objecta und Negotia in unter- schiedenen Ländern dennoch einander gantz con- form sind, und wer solche allgemeine Regeln der Politique im Kopffe hat, kan eher geschickt seyn bey besondern Fällen ein gewiß Tempe ament zu finden, oder worinnen diese und jene Maxime wegen der besondern Umstände einige Excepti- on, Erweiterung oder Einschrenckung bedürf- fe, als wer derselben gäntzlich unerfahren. Zu- dem so hat man auch bey den allgemeinen Re-
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Klugheit abtheilen, eben wie die Lehre des Staats-Rechts, in die allgemeine und beſonde- re. Jene ſchreibet allerhand Objectis, die in einer Republic angetroffen werden, Regeln vor, weiſet, was darbey zu thun oder zu laſſen ſey, entdecket die Fehler und Mißbraͤuche, die in unterſchiedenen Laͤndern angetroffen werden, giebt auch Maximen an die Hand, wie dieſes oder jenes zu veraͤndern, zu verbeſſern, und an- zuſtellen. Die beſondere applicirt die Re- geln der Klugheit auf einen gewiſſen Staat. Es iſt zwar nicht wohl moͤglich, daß man bey der allgemeinen Staats-Klugheit ſolche Regeln finden kan, die ſich alle zuſammen, auf alle Oer- ter, ohne einige Veraͤnderung damit vorzuneh- men, ſchicken ſolten, indem die Umſtaͤnde der Oerter gar zu ſehr diſcrepant, iedennoch laſſen ſich ihrer viel auch davon gar wohl gebrauchen, weil manche Objecta und Negotia in unter- ſchiedenen Laͤndern dennoch einander gantz con- form ſind, und wer ſolche allgemeine Regeln der Politique im Kopffe hat, kan eher geſchickt ſeyn bey beſondern Faͤllen ein gewiß Tempe ament zu finden, oder worinnen dieſe und jene Maxime wegen der beſondern Umſtaͤnde einige Excepti- on, Erweiterung oder Einſchrenckung beduͤrf- fe, als wer derſelben gaͤntzlich unerfahren. Zu- dem ſo hat man auch bey den allgemeinen Re-
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Klugheit abtheilen, eben wie die Lehre des
Staats-Rechts, in die allgemeine und beſonde-
re. Jene ſchreibet allerhand Objectis, die in
einer Republic angetroffen werden, Regeln
vor, weiſet, was darbey zu thun oder zu laſſen
ſey, entdecket die Fehler und Mißbraͤuche, die in
unterſchiedenen Laͤndern angetroffen werden,
giebt auch Maximen an die Hand, wie dieſes
oder jenes zu veraͤndern, zu verbeſſern, und an-
zuſtellen. Die beſondere applicirt die Re-
geln der Klugheit auf einen gewiſſen Staat.
Es iſt zwar nicht wohl moͤglich, daß man bey
der allgemeinen Staats-Klugheit ſolche Regeln
finden kan, die ſich alle zuſammen, auf alle Oer-
ter, ohne einige Veraͤnderung damit vorzuneh-
men, ſchicken ſolten, indem die Umſtaͤnde der
Oerter gar zu ſehr diſcrepant, iedennoch laſſen
ſich ihrer viel auch davon gar wohl gebrauchen,
weil manche Objecta und Negotia in unter-
ſchiedenen Laͤndern dennoch einander gantz con-
form ſind, und wer ſolche allgemeine Regeln der
Politique im Kopffe hat, kan eher geſchickt ſeyn
bey beſondern Faͤllen ein gewiß Tempe ament
zu finden, oder worinnen dieſe und jene Maxime
wegen der beſondern Umſtaͤnde einige Excepti-
on, Erweiterung oder Einſchrenckung beduͤrf-
fe, als wer derſelben gaͤntzlich unerfahren. Zu-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/32>, abgerufen am 21.11.2024.
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