Die bey der Democratie vor kommenden vitia der Personen sind, wenn ungeschickte und unru- hige Köpffe ihre Meynungen, die doch nicht wol gegründet sind, hartnäckig vertheidigen wollen, und rechtschaffene und verständige Leute aus- schliessen, aus Leichtsinnigkeit und Unüb erle- gung gewisse Verordnungen geben und als- denn dieselben nach Gefallen wieder auffheben, geitzige und plumpe Leute sich der Regiments- Geschäffte mit anmassen dürffen. Die Laster der Menschen die bey einer ieden Regiments- Form vorkommen, sind, wenn diejenigen, die sich der Regierung befleissen sollen, in ihrer Pflicht nachläßig und saumselig sind, und die Unterthanen, die Parition zu leisten haben, sich widerspenstig erzeigen.
§. 14. Die vitia des Staats sind, da die Gesetze, Verfassungen und Verordnungen der Republic nicht nach den genie des Volcks oder des Landes eingerichtet, oder die Unterthanen zu innerlicheu Unruhen disponiren und die be- nachbarten Fürsten jalous drüber werden, oder sie zu Verwaltung gewisser functionen, die zur Erhaltung der Republic nützlich sind, untüchtig machen, oder wenn die fundamental Gesetze des Staats, so abgefaßt, daß dadurch die allge- meinen Reichs-Geschäffte entweder sehr spat oder doch mit grosser Schwürigkeit expediret
werden
Die bey der Democratie vor kommenden vitia der Perſonen ſind, wenn ungeſchickte und unru- hige Koͤpffe ihre Meynungen, die doch nicht wol gegruͤndet ſind, hartnaͤckig vertheidigen wollen, und rechtſchaffene und verſtaͤndige Leute aus- ſchlieſſen, aus Leichtſinnigkeit und Unuͤb erle- gung gewiſſe Verordnungen geben und als- denn dieſelben nach Gefallen wieder auffheben, geitzige und plumpe Leute ſich der Regiments- Geſchaͤffte mit anmaſſen duͤrffen. Die Laſter der Menſchen die bey einer ieden Regiments- Form vorkommen, ſind, wenn diejenigen, die ſich der Regierung befleiſſen ſollen, in ihrer Pflicht nachlaͤßig und ſaumſelig ſind, und die Unterthanen, die Parition zu leiſten haben, ſich widerſpenſtig erzeigen.
§. 14. Die vitia des Staats ſind, da die Geſetze, Verfaſſungen und Verordnungen der Republic nicht nach den genie des Volcks oder des Landes eingerichtet, oder die Unterthanen zu innerlicheu Unruhen diſponiren und die be- nachbarten Fuͤrſten jalous druͤber werden, oder ſie zu Verwaltung gewiſſer functionen, die zur Erhaltung der Republic nuͤtzlich ſind, untuͤchtig machen, oder wenn die fundamental Geſetze des Staats, ſo abgefaßt, daß dadurch die allge- meinen Reichs-Geſchaͤffte entweder ſehr ſpat oder doch mit groſſer Schwuͤrigkeit expediret
werden
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Die bey der Democratie vor kommenden vitia
der Perſonen ſind, wenn ungeſchickte und unru-
hige Koͤpffe ihre Meynungen, die doch nicht wol
gegruͤndet ſind, hartnaͤckig vertheidigen wollen,
und rechtſchaffene und verſtaͤndige Leute aus-
ſchlieſſen, aus Leichtſinnigkeit und Unuͤb erle-
gung gewiſſe Verordnungen geben und als-
denn dieſelben nach Gefallen wieder auffheben,
geitzige und plumpe Leute ſich der Regiments-
Geſchaͤffte mit anmaſſen duͤrffen. Die Laſter
der Menſchen die bey einer ieden Regiments-
Form vorkommen, ſind, wenn diejenigen, die
ſich der Regierung befleiſſen ſollen, in ihrer
Pflicht nachlaͤßig und ſaumſelig ſind, und die
Unterthanen, die Parition zu leiſten haben, ſich
widerſpenſtig erzeigen.
§. 14. Die vitia des Staats ſind, da die
Geſetze, Verfaſſungen und Verordnungen der
Republic nicht nach den genie des Volcks oder
des Landes eingerichtet, oder die Unterthanen
zu innerlicheu Unruhen diſponiren und die be-
nachbarten Fuͤrſten jalous druͤber werden, oder
ſie zu Verwaltung gewiſſer functionen, die zur
Erhaltung der Republic nuͤtzlich ſind, untuͤchtig
machen, oder wenn die fundamental Geſetze
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meinen Reichs-Geſchaͤffte entweder ſehr ſpat
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/273>, abgerufen am 22.11.2024.
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