ren lassen, so ist doch dieses nicht universel, und trifft man dergleichen bey andern auch mit an. Die meisten hingegen reden in ihren Kinder- Jahren als Kinder, und haben kindische An- schläge.
§. 2. Da nun die Pflicht eines Regenten in Beschützung seiner Unterthanen bestehet, die minderjährigen Printzen aber nicht einmahl ge- schickt sind, ihren eignen Sachen vorzustehen, geschweige Land und Leute zu regieren, so fol- get nothwendig, daß sie in solchen Jahren zu den Regiments-Geschäfften untüchtig sind, und daher nach Absterben ihrer Fürstl. Väter, als Landes-Herren, Vormünder vonnöthen haben, die so wohl auff ihre eigene Personen Acht ha- ben, als auch die Reichs- und Regiments-Ge- schäffte, biß die Printzen zu ihren voigtbaren Jahren gekommen, mit besorgen. Denn zu Administrirung der Republic gehört eine sehr grosse Vorsichtigkeit, so daß man nicht allein das Gegenwärtige recht beobachten, sondern auch das Zukünfftige praecaviren muß. Wel- che Capacität aber in den minderjährigen Alter zu ermangeln pflegt; zu geschweigen, daß die Menschen auch in solchen Jahren allzufurcht- sam, leichtgläubig und unbeständig sind, und da- her zu Verrichtung wichtiger Negotien un- tüchtig.
§. 3.
ren laſſen, ſo iſt doch dieſes nicht univerſel, und trifft man dergleichen bey andern auch mit an. Die meiſten hingegen reden in ihren Kinder- Jahren als Kinder, und haben kindiſche An- ſchlaͤge.
§. 2. Da nun die Pflicht eines Regenten in Beſchuͤtzung ſeiner Unterthanen beſtehet, die minderjaͤhrigen Printzen aber nicht einmahl ge- ſchickt ſind, ihren eignen Sachen vorzuſtehen, geſchweige Land und Leute zu regieren, ſo fol- get nothwendig, daß ſie in ſolchen Jahren zu den Regiments-Geſchaͤfften untuͤchtig ſind, und daher nach Abſterben ihrer Fuͤrſtl. Vaͤter, als Landes-Herren, Vormuͤnder vonnoͤthen haben, die ſo wohl auff ihre eigene Perſonen Acht ha- ben, als auch die Reichs- und Regiments-Ge- ſchaͤffte, biß die Printzen zu ihren voigtbaren Jahren gekommen, mit beſorgen. Denn zu Adminiſtrirung der Republic gehoͤrt eine ſehr groſſe Vorſichtigkeit, ſo daß man nicht allein das Gegenwaͤrtige recht beobachten, ſondern auch das Zukuͤnfftige præcaviren muß. Wel- che Capacitaͤt aber in den minderjaͤhrigen Alter zu ermangeln pflegt; zu geſchweigen, daß die Menſchen auch in ſolchen Jahren allzufurcht- ſam, leichtglaͤubig und unbeſtaͤndig ſind, und da- her zu Verrichtung wichtiger Negotien un- tuͤchtig.
§. 3.
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ren laſſen, ſo iſt doch dieſes nicht univerſel, und
trifft man dergleichen bey andern auch mit an.
Die meiſten hingegen reden in ihren Kinder-
Jahren als Kinder, und haben kindiſche An-
ſchlaͤge.
§. 2. Da nun die Pflicht eines Regenten in
Beſchuͤtzung ſeiner Unterthanen beſtehet, die
minderjaͤhrigen Printzen aber nicht einmahl ge-
ſchickt ſind, ihren eignen Sachen vorzuſtehen,
geſchweige Land und Leute zu regieren, ſo fol-
get nothwendig, daß ſie in ſolchen Jahren zu
den Regiments-Geſchaͤfften untuͤchtig ſind, und
daher nach Abſterben ihrer Fuͤrſtl. Vaͤter, als
Landes-Herren, Vormuͤnder vonnoͤthen haben,
die ſo wohl auff ihre eigene Perſonen Acht ha-
ben, als auch die Reichs- und Regiments-Ge-
ſchaͤffte, biß die Printzen zu ihren voigtbaren
Jahren gekommen, mit beſorgen. Denn zu
Adminiſtrirung der Republic gehoͤrt eine ſehr
groſſe Vorſichtigkeit, ſo daß man nicht allein
das Gegenwaͤrtige recht beobachten, ſondern
auch das Zukuͤnfftige præcaviren muß. Wel-
che Capacitaͤt aber in den minderjaͤhrigen Alter
zu ermangeln pflegt; zu geſchweigen, daß die
Menſchen auch in ſolchen Jahren allzufurcht-
ſam, leichtglaͤubig und unbeſtaͤndig ſind, und da-
her zu Verrichtung wichtiger Negotien un-
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§. 3.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/239>, abgerufen am 24.11.2024.
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