im Reiche designiren will. Wenn das Volck in Ansehung der Succession etwas verordnet, so hat es entweder dieselbe nach Art und auf den Fuß der Privat-Erbschafften eingerichtet, in soweit sie auf das Reich nützlich zu applici- ren, oder sie auf eine besondere Art temperirt. Die Wohlfahrt der Republiquen erfodert, daß die Erb-Succession der Reiche von der Be- schaffenheit der bey den Privat-Erbschafften eingeführten Successionen vornemlich in fol- genden Stücken abgehe. (1.) Daß das Reich unter unterschiedene Brüder und Erben, die in gleichen Grad von dem letztverstorbenen entfernet, nicht getheilet werde, indem dieses zur Beschützung des Reichs und Erhaltung der Eintracht der Unterthanen gar viel contribui- ret. (2.) Daß die Succession auf diejeni- gen komme, die von dem ersten Könige abstam- men, und weder auf die Seiten-Verwandten, noch weniger auf die Schwäger gebracht wer- de, denn das Volck hat das Reich nur dem Könige und denen von ihm gerader Linie ab- stammenden Descendenten destinirt. Wenn diese abgegangen, so überkommt alsdenn das Volck wieder das Recht, hierinnen zu disponi- ren. (3.) Daß nur diejenigen der Reichs- Folge fähig erkannt werden, die nach den Ge- setzen des Vaterlandes gezeuget worden, dahe-
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im Reiche deſigniren will. Wenn das Volck in Anſehung der Succeſſion etwas verordnet, ſo hat es entweder dieſelbe nach Art und auf den Fuß der Privat-Erbſchafften eingerichtet, in ſoweit ſie auf das Reich nuͤtzlich zu applici- ren, oder ſie auf eine beſondere Art temperirt. Die Wohlfahrt der Republiquen erfodert, daß die Erb-Succeſſion der Reiche von der Be- ſchaffenheit der bey den Privat-Erbſchafften eingefuͤhrten Succeſſionen vornemlich in fol- genden Stuͤcken abgehe. (1.) Daß das Reich unter unterſchiedene Bruͤder und Erben, die in gleichen Grad von dem letztverſtorbenen entfernet, nicht getheilet werde, indem dieſes zur Beſchuͤtzung des Reichs und Erhaltung der Eintracht der Unterthanen gar viel contribui- ret. (2.) Daß die Succeſſion auf diejeni- gen komme, die von dem erſten Koͤnige abſtam- men, und weder auf die Seiten-Verwandten, noch weniger auf die Schwaͤger gebracht wer- de, denn das Volck hat das Reich nur dem Koͤnige und denen von ihm gerader Linie ab- ſtammenden Deſcendenten deſtinirt. Wenn dieſe abgegangen, ſo uͤberkommt alsdenn das Volck wieder das Recht, hierinnen zu diſponi- ren. (3.) Daß nur diejenigen der Reichs- Folge faͤhig erkannt werden, die nach den Ge- ſetzen des Vaterlandes gezeuget worden, dahe-
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im Reiche deſigniren will. Wenn das Volck
in Anſehung der Succeſſion etwas verordnet,
ſo hat es entweder dieſelbe nach Art und auf
den Fuß der Privat-Erbſchafften eingerichtet,
in ſoweit ſie auf das Reich nuͤtzlich zu applici-
ren, oder ſie auf eine beſondere Art temperirt.
Die Wohlfahrt der Republiquen erfodert, daß
die Erb-Succeſſion der Reiche von der Be-
ſchaffenheit der bey den Privat-Erbſchafften
eingefuͤhrten Succeſſionen vornemlich in fol-
genden Stuͤcken abgehe. (1.) Daß das
Reich unter unterſchiedene Bruͤder und Erben,
die in gleichen Grad von dem letztverſtorbenen
entfernet, nicht getheilet werde, indem dieſes
zur Beſchuͤtzung des Reichs und Erhaltung der
Eintracht der Unterthanen gar viel contribui-
ret. (2.) Daß die Succeſſion auf diejeni-
gen komme, die von dem erſten Koͤnige abſtam-
men, und weder auf die Seiten-Verwandten,
noch weniger auf die Schwaͤger gebracht wer-
de, denn das Volck hat das Reich nur dem
Koͤnige und denen von ihm gerader Linie ab-
ſtammenden Deſcendenten deſtinirt. Wenn
dieſe abgegangen, ſo uͤberkommt alsdenn das
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/229>, abgerufen am 16.02.2025.
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