Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718.ihrigen selbst. Nun ist zwar bekannt, daß die Gesetze ordentlicher Weise sich nur auf die Gräntzen des Torritorii zu erstrecken pflegen, und also in diesem Verstande in einem andern Lande von keiner Würckung seyn. Wenn man aber supponiret, daß die verbotenen Tän- tze und Lustbarkeiten zur Zeit der Land-Trauer zu einem Verbrechen werden, und die Inten- tion des Landes-Herrn keinen Effect haben würde, wenn dergleichen geschähe, sondern die- ses alles in fraudem legis vorgenommen wür- de, so ist wohl zu behaupten, daß auch in diesem Fall die Unterthanen nichts destoweniger aus- serordentlich bestrafft werden können. Zu- dem so geht der Wille deßen, der die Land- Trauer ausschreibet, und die Obligation der Unterthanen dahin, daß auch die Unterthanen durch äuserliche Bezeugungen sowohl ihren Respect gegen das Ausschreiben des ietzigen Regenten, als auch ihre Hochachtung vor den abgelebten Landes-Herrn an Tag legen sollen. Gleichwie aber dieses meistentheils nur von dem Fall zu verstehen, wenn die Unterthanen ausdrücklich sich in ein ander Gebiethe bege- ben, damit sie die Gesetze und Befehle des Lan- des-Fürstens durchlöchern mögen, also gehö- ret nicht mit unter diesem Fall, wenn einer nur so N 4
ihrigen ſelbſt. Nun iſt zwar bekannt, daß die Geſetze ordentlicher Weiſe ſich nur auf die Graͤntzen des Torritorii zu erſtrecken pflegen, und alſo in dieſem Verſtande in einem andern Lande von keiner Wuͤrckung ſeyn. Wenn man aber ſupponiret, daß die verbotenen Taͤn- tze und Luſtbarkeiten zur Zeit der Land-Trauer zu einem Verbrechen werden, und die Inten- tion des Landes-Herrn keinen Effect haben wuͤrde, wenn dergleichen geſchaͤhe, ſondern die- ſes alles in fraudem legis vorgenommen wuͤr- de, ſo iſt wohl zu behaupten, daß auch in dieſem Fall die Unterthanen nichts deſtoweniger auſ- ſerordentlich beſtrafft werden koͤnnen. Zu- dem ſo geht der Wille deßen, der die Land- Trauer ausſchreibet, und die Obligation der Unterthanen dahin, daß auch die Unterthanen durch aͤuſerliche Bezeugungen ſowohl ihren Reſpect gegen das Ausſchreiben des ietzigen Regenten, als auch ihre Hochachtung vor den abgelebten Landes-Herrn an Tag legen ſollen. Gleichwie aber dieſes meiſtentheils nur von dem Fall zu verſtehen, wenn die Unterthanen ausdruͤcklich ſich in ein ander Gebiethe bege- ben, damit ſie die Geſetze und Befehle des Lan- des-Fuͤrſtens durchloͤchern moͤgen, alſo gehoͤ- ret nicht mit unter dieſem Fall, wenn einer nur ſo N 4
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Commoditaͤt abwarten koͤnnen, denn in den
ihrigen ſelbſt. Nun iſt zwar bekannt, daß
die Geſetze ordentlicher Weiſe ſich nur auf die
Graͤntzen des Torritorii zu erſtrecken pflegen,
und alſo in dieſem Verſtande in einem andern
Lande von keiner Wuͤrckung ſeyn. Wenn
man aber ſupponiret, daß die verbotenen Taͤn-
tze und Luſtbarkeiten zur Zeit der Land-Trauer
zu einem Verbrechen werden, und die Inten-
tion des Landes-Herrn keinen Effect haben
wuͤrde, wenn dergleichen geſchaͤhe, ſondern die-
ſes alles in fraudem legis vorgenommen wuͤr-
de, ſo iſt wohl zu behaupten, daß auch in dieſem
Fall die Unterthanen nichts deſtoweniger auſ-
ſerordentlich beſtrafft werden koͤnnen. Zu-
dem ſo geht der Wille deßen, der die Land-
Trauer ausſchreibet, und die Obligation der
Unterthanen dahin, daß auch die Unterthanen
durch aͤuſerliche Bezeugungen ſowohl ihren
Reſpect gegen das Ausſchreiben des ietzigen
Regenten, als auch ihre Hochachtung vor den
abgelebten Landes-Herrn an Tag legen ſollen.
Gleichwie aber dieſes meiſtentheils nur von
dem Fall zu verſtehen, wenn die Unterthanen
ausdruͤcklich ſich in ein ander Gebiethe bege-
ben, damit ſie die Geſetze und Befehle des Lan-
des-Fuͤrſtens durchloͤchern moͤgen, alſo gehoͤ-
ret nicht mit unter dieſem Fall, wenn einer nur
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