Wenn nun inzwischen ein Sequester alle Rech- te des Fürstenthums und des Tertitorii exer- ciren, denen Unterthanen Gesetze in Ansehung des sequestrirten Territorii vorschreiben, Ge- richte bestellen, Sachen decidiren und anders dergleichen vornehmen kan; Wer wolte nun wohl läugnen, daß er nicht in eben diesem Ter- ritorio eine Land-Trauer solte ausschreiben können.
§. 7. Gleichwie ein Fürstlicher Vormund alles dasjenige zu thun befugt, als der Fürst selbst, und des Reichs Rechte inzwischen ex- ercirt, ob er wohl alles im Nahmen des Pupil- len thut; Also siehet man leicht, daß er bey sich ereignenden Fall die Land-Trauer auszuschrei- ben vermögend sey. Denn da er Gesetze ge- ben und Rescripta ertheilen kan, so kan er ja auch noch vielmehr die Land-Trauer ausschrei- ben, weil diese Ausschreibung ordentlicher Weise auf Art eines Gesetzes oder durch Re- scripta expedirt wird. Ja es sind in der Hi- storie wohl Exempel vorhanden, daß die Vor- münder inzwischen, weil sie die Administrati- on des Reichs gehabt, gekrönet und mit der Königlichen Würde versehen worden. Es ist auch der Mutter, als Vormünderin, dieses Recht nicht abzusprechen, indem sie alle die
Rechte
Wenn nun inzwiſchen ein Sequeſter alle Rech- te des Fuͤrſtenthums und des Tertitorii exer- ciren, denen Unterthanen Geſetze in Anſehung des ſequeſtrirten Territorii vorſchreiben, Ge- richte beſtellen, Sachen decidiren und anders dergleichen vornehmen kan; Wer wolte nun wohl laͤugnen, daß er nicht in eben dieſem Ter- ritorio eine Land-Trauer ſolte ausſchreiben koͤnnen.
§. 7. Gleichwie ein Fuͤrſtlicher Vormund alles dasjenige zu thun befugt, als der Fuͤrſt ſelbſt, und des Reichs Rechte inzwiſchen ex- ercirt, ob er wohl alles im Nahmen des Pupil- len thut; Alſo ſiehet man leicht, daß er bey ſich ereignenden Fall die Land-Trauer auszuſchrei- ben vermoͤgend ſey. Denn da er Geſetze ge- ben und Reſcripta ertheilen kan, ſo kan er ja auch noch vielmehr die Land-Trauer ausſchrei- ben, weil dieſe Ausſchreibung ordentlicher Weiſe auf Art eines Geſetzes oder durch Re- ſcripta expedirt wird. Ja es ſind in der Hi- ſtorie wohl Exempel vorhanden, daß die Vor- muͤnder inzwiſchen, weil ſie die Adminiſtrati- on des Reichs gehabt, gekroͤnet und mit der Koͤniglichen Wuͤrde verſehen worden. Es iſt auch der Mutter, als Vormuͤnderin, dieſes Recht nicht abzuſprechen, indem ſie alle die
Rechte
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Wenn nun inzwiſchen ein Sequeſter alle Rech-
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des ſequeſtrirten Territorii vorſchreiben, Ge-
richte beſtellen, Sachen decidiren und anders
dergleichen vornehmen kan; Wer wolte nun
wohl laͤugnen, daß er nicht in eben dieſem Ter-
ritorio eine Land-Trauer ſolte ausſchreiben
koͤnnen.
§. 7. Gleichwie ein Fuͤrſtlicher Vormund
alles dasjenige zu thun befugt, als der Fuͤrſt
ſelbſt, und des Reichs Rechte inzwiſchen ex-
ercirt, ob er wohl alles im Nahmen des Pupil-
len thut; Alſo ſiehet man leicht, daß er bey ſich
ereignenden Fall die Land-Trauer auszuſchrei-
ben vermoͤgend ſey. Denn da er Geſetze ge-
ben und Reſcripta ertheilen kan, ſo kan er ja
auch noch vielmehr die Land-Trauer ausſchrei-
ben, weil dieſe Ausſchreibung ordentlicher
Weiſe auf Art eines Geſetzes oder durch Re-
ſcripta expedirt wird. Ja es ſind in der Hi-
ſtorie wohl Exempel vorhanden, daß die Vor-
muͤnder inzwiſchen, weil ſie die Adminiſtrati-
on des Reichs gehabt, gekroͤnet und mit der
Koͤniglichen Wuͤrde verſehen worden. Es
iſt auch der Mutter, als Vormuͤnderin, dieſes
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 194. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/214>, abgerufen am 22.11.2024.
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