dener Ursachen und aus unterschiedenen Ab- sichten vorgenommen werden kan, sowohl, daß die Sache inzwischen erhalten werde, deren Dilapidation von dem Besitzer zu besorgen ge- wesen, als auch, daß keiner von den streitenden Theilen indeßen besitze, deren Rechte einiger Maßen dunckel sind, und bey welchen zu be- fürchten, daß sie einander wegen der Macht in die Haare gerathen. Wir wollen nun sehen, was in dem Fall einer sequestrirten Posseß einem Sequester vor Recht zustehe? Vor das erste ist gewiß, daß keiner von den streitenden Theilen inzwischen besitze, oder die Würckung der Posseß exerciren könne. Es fließt aber doch auch zum andern hieraus, daß ein Seque- ster immittelst doch das Exercitium oder die Würckung der Posseß haben muß, ohne welche eine Sequestration nicht verstanden werden kan, ob gleich ein solches Exercitium keinen Part praejudiciren soll. v. Käyserl. Cammer- Gerichts-Ordnung, P. 2. Tit. 21. §. fin. Sollen Cammer-Richter und Beysitzer Ge- walt und Macht haben, auf Anruffen der Par- theyen oder für sich selbst ex officio die Posses- sion zu sequestriren, und so das geschehen, soll alsdenn solches keinem Theil an sein Jnhaben, oder Besitz im Rechten nachtheilig seyn. v. Reichs-Abschied de an. 1532. Tit. 2. §. 15.
Wenn
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dener Urſachen und aus unterſchiedenen Ab- ſichten vorgenommen werden kan, ſowohl, daß die Sache inzwiſchen erhalten werde, deren Dilapidation von dem Beſitzer zu beſorgen ge- weſen, als auch, daß keiner von den ſtreitenden Theilen indeßen beſitze, deren Rechte einiger Maßen dunckel ſind, und bey welchen zu be- fuͤrchten, daß ſie einander wegen der Macht in die Haare gerathen. Wir wollen nun ſehen, was in dem Fall einer ſequeſtrirten Poſſeß einem Sequeſter vor Recht zuſtehe? Vor das erſte iſt gewiß, daß keiner von den ſtreitenden Theilen inzwiſchen beſitze, oder die Wuͤrckung der Poſſeß exerciren koͤnne. Es fließt aber doch auch zum andern hieraus, daß ein Seque- ſter immittelſt doch das Exercitium oder die Wuͤrckung der Poſſeß haben muß, ohne welche eine Sequeſtration nicht verſtanden werden kan, ob gleich ein ſolches Exercitium keinen Part præjudiciren ſoll. v. Kaͤyſerl. Cammer- Gerichts-Ordnung, P. 2. Tit. 21. §. fin. Sollen Cammer-Richter und Beyſitzer Ge- walt und Macht haben, auf Anruffen der Par- theyen oder fuͤr ſich ſelbſt ex officio die Poſſes- ſion zu ſequeſtriren, und ſo das geſchehen, ſoll alsdenn ſolches keinem Theil an ſein Jnhaben, oder Beſitz im Rechten nachtheilig ſeyn. v. Reichs-Abſchied de an. 1532. Tit. 2. §. 15.
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dener Urſachen und aus unterſchiedenen Ab-
ſichten vorgenommen werden kan, ſowohl, daß
die Sache inzwiſchen erhalten werde, deren
Dilapidation von dem Beſitzer zu beſorgen ge-
weſen, als auch, daß keiner von den ſtreitenden
Theilen indeßen beſitze, deren Rechte einiger
Maßen dunckel ſind, und bey welchen zu be-
fuͤrchten, daß ſie einander wegen der Macht in
die Haare gerathen. Wir wollen nun ſehen,
was in dem Fall einer ſequeſtrirten Poſſeß
einem Sequeſter vor Recht zuſtehe? Vor das
erſte iſt gewiß, daß keiner von den ſtreitenden
Theilen inzwiſchen beſitze, oder die Wuͤrckung
der Poſſeß exerciren koͤnne. Es fließt aber
doch auch zum andern hieraus, daß ein Seque-
ſter immittelſt doch das Exercitium oder die
Wuͤrckung der Poſſeß haben muß, ohne welche
eine Sequeſtration nicht verſtanden werden
kan, ob gleich ein ſolches Exercitium keinen
Part præjudiciren ſoll. v. Kaͤyſerl. Cammer-
Gerichts-Ordnung, P. 2. Tit. 21. §. fin.
Sollen Cammer-Richter und Beyſitzer Ge-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/213>, abgerufen am 22.11.2024.
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