die nicht durch Erbschafft, sondern durch die Reichs Folge fortgepflantzet, angedeutet wird, so gestehet auch Grotius selbst, daß bey dieser Veräusserung die Enterbung nicht geschehen möge.
§. 11. Bey Grotii Meynung, die er Lib. 2. cap. 7. §. 25. vorbringt, ist unterschiedenes aus- zusetzen. Denn (1.) da er sagt, daß die regna alienabilia von den übrigen Gütern nicht un- terschieden wären, da doch ein Eigenthums- Herr dieser mißbrauchen könte, ein Fürst aber solte dieses nicht können, so ist zwischen die- sem und jenem ein gewaltiger Unterscheid; Die- se geriechen zum Nutzen des privat Lebens, jene aber sind der Völcker und der Republic wegen constituiret. (2.) Daß dem natürlichen Recht nach die Enterbungen diesen Reichen biß auf die alimenten und aus solchen Ursachen, die in denen Gesetzen verfasset sind, geschehen kön- nen, da doch dieses blose Neuerungen des Bür- gerlichen Rechts sind, und die Reiche nicht der alimenten wegen constituiret worden. Es ist auch (3.) ein Vater nach seinem Tode den Kindern keine alimenta schuldig, indem die gantze Pflicht und Sorge der Auferziehung durch den Tod geendiget wird, aber wohl die Erbschafft. (4.) Die Exempel derjenigen, die wegen eines Verbrechens excludiret worden,
gehören
die nicht durch Erbſchafft, ſondern durch die Reichs Folge fortgepflantzet, angedeutet wird, ſo geſtehet auch Grotius ſelbſt, daß bey dieſer Veraͤuſſerung die Enterbung nicht geſchehen moͤge.
§. 11. Bey Grotii Meynung, die er Lib. 2. cap. 7. §. 25. vorbringt, iſt unterſchiedenes aus- zuſetzen. Denn (1.) da er ſagt, daß die regna alienabilia von den uͤbrigen Guͤtern nicht un- terſchieden waͤren, da doch ein Eigenthums- Herr dieſer mißbrauchen koͤnte, ein Fuͤrſt aber ſolte dieſes nicht koͤnnen, ſo iſt zwiſchen die- ſem und jenem ein gewaltiger Unterſcheid; Die- ſe geriechen zum Nutzen des privat Lebens, jene aber ſind der Voͤlcker und der Republic wegen conſtituiret. (2.) Daß dem natuͤrlichen Recht nach die Enterbungen dieſen Reichen biß auf die alimenten und aus ſolchen Urſachen, die in denen Geſetzen verfaſſet ſind, geſchehen koͤn- nen, da doch dieſes bloſe Neuerungen des Buͤr- gerlichen Rechts ſind, und die Reiche nicht der alimenten wegen conſtituiret worden. Es iſt auch (3.) ein Vater nach ſeinem Tode den Kindern keine alimenta ſchuldig, indem die gantze Pflicht und Sorge der Auferziehung durch den Tod geendiget wird, aber wohl die Erbſchafft. (4.) Die Exempel derjenigen, die wegen eines Verbrechens excludiret worden,
gehoͤren
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die nicht durch Erbſchafft, ſondern durch die
Reichs Folge fortgepflantzet, angedeutet wird,
ſo geſtehet auch Grotius ſelbſt, daß bey dieſer
Veraͤuſſerung die Enterbung nicht geſchehen
moͤge.
§. 11. Bey Grotii Meynung, die er Lib. 2.
cap. 7. §. 25. vorbringt, iſt unterſchiedenes aus-
zuſetzen. Denn (1.) da er ſagt, daß die regna
alienabilia von den uͤbrigen Guͤtern nicht un-
terſchieden waͤren, da doch ein Eigenthums-
Herr dieſer mißbrauchen koͤnte, ein Fuͤrſt aber
ſolte dieſes nicht koͤnnen, ſo iſt zwiſchen die-
ſem und jenem ein gewaltiger Unterſcheid; Die-
ſe geriechen zum Nutzen des privat Lebens, jene
aber ſind der Voͤlcker und der Republic wegen
conſtituiret. (2.) Daß dem natuͤrlichen
Recht nach die Enterbungen dieſen Reichen biß
auf die alimenten und aus ſolchen Urſachen, die
in denen Geſetzen verfaſſet ſind, geſchehen koͤn-
nen, da doch dieſes bloſe Neuerungen des Buͤr-
gerlichen Rechts ſind, und die Reiche nicht der
alimenten wegen conſtituiret worden. Es
iſt auch (3.) ein Vater nach ſeinem Tode den
Kindern keine alimenta ſchuldig, indem die
gantze Pflicht und Sorge der Auferziehung
durch den Tod geendiget wird, aber wohl die
Erbſchafft. (4.) Die Exempel derjenigen, die
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/198>, abgerufen am 24.11.2024.
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