bung admittiren, auch alsdenn nicht, wenn sie eine Veräußerung unter den Lebendigen zulas- sen. Ob wohl in dem vorhergehenden gesagt worden, daß die Fürsten sich der Wohlthat der Testamente, die sie andern verstatten, selbst ge- brauchen können, so ist dennoch auch dieses erinnert worden, daß derjenige, zu dessen prae- judiz das Testament gereichet, wenn er sein ei- gen Herr ist, und durch die Bürgerlichen Rech- te nicht vinculirt wird, widersprechen könne, indem das Recht der Succession selbst auf Art eines blossen juris positivi nicht vermag aus- geschlossen zu werden. Dieses sind aber die Kinder der Könige, die nach ihrer Eltern Ab- sterben ab intestato succediren und also wegen des Reichs streitig sind; Dergleichen Zwistigkeiten sich öffters in der Familie der Merovinger und Carolinger entsponnen. Da nun endlich dem natürlichen Recht nach den Kindern die Erbschafft ihrer Eltern zukommen muß, das ist dasjenige, was zur Zeit ihres Ab- sterbens hinterlassen worden, so mag von ihren Eltern vor dem Tode etwas noch eher in- ter vivos veräusert, denn nach dem Tode durch die Enterbung entzogen werden. Zu dem so sind auch die Königreiche ordentlicher Weise nicht alienabel, denn da durch dieses Wort sei- ner Natur nach eine Herrschafft einer Person,
die
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bung admittiren, auch alsdenn nicht, wenn ſie eine Veraͤußerung unter den Lebendigen zulaſ- ſen. Ob wohl in dem vorhergehenden geſagt worden, daß die Fuͤrſten ſich der Wohlthat der Teſtamente, die ſie andern verſtatten, ſelbſt ge- brauchen koͤnnen, ſo iſt dennoch auch dieſes erinnert worden, daß derjenige, zu deſſen præ- judiz das Teſtament gereichet, wenn er ſein ei- gen Herr iſt, und durch die Buͤrgerlichen Rech- te nicht vinculirt wird, widerſprechen koͤnne, indem das Recht der Succeſſion ſelbſt auf Art eines bloſſen juris poſitivi nicht vermag aus- geſchloſſen zu werden. Dieſes ſind aber die Kinder der Koͤnige, die nach ihrer Eltern Ab- ſterben ab inteſtato ſuccediren und alſo wegen des Reichs ſtreitig ſind; Dergleichen Zwiſtigkeiten ſich oͤffters in der Familie der Merovinger und Carolinger entſponnen. Da nun endlich dem natuͤrlichen Recht nach den Kindern die Erbſchafft ihrer Eltern zukommen muß, das iſt dasjenige, was zur Zeit ihres Ab- ſterbens hinterlaſſen worden, ſo mag von ihren Eltern vor dem Tode etwas noch eher in- ter vivos veraͤuſert, denn nach dem Tode durch die Enterbung entzogen werden. Zu dem ſo ſind auch die Koͤnigreiche ordentlicher Weiſe nicht alienabel, denn da durch dieſes Wort ſei- ner Natur nach eine Herrſchafft einer Perſon,
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bung admittiren, auch alsdenn nicht, wenn ſie
eine Veraͤußerung unter den Lebendigen zulaſ-
ſen. Ob wohl in dem vorhergehenden geſagt
worden, daß die Fuͤrſten ſich der Wohlthat der
Teſtamente, die ſie andern verſtatten, ſelbſt ge-
brauchen koͤnnen, ſo iſt dennoch auch dieſes
erinnert worden, daß derjenige, zu deſſen præ-
judiz das Teſtament gereichet, wenn er ſein ei-
gen Herr iſt, und durch die Buͤrgerlichen Rech-
te nicht vinculirt wird, widerſprechen koͤnne,
indem das Recht der Succeſſion ſelbſt auf Art
eines bloſſen juris poſitivi nicht vermag aus-
geſchloſſen zu werden. Dieſes ſind aber die
Kinder der Koͤnige, die nach ihrer Eltern Ab-
ſterben ab inteſtato ſuccediren und alſo
wegen des Reichs ſtreitig ſind; Dergleichen
Zwiſtigkeiten ſich oͤffters in der Familie der
Merovinger und Carolinger entſponnen. Da
nun endlich dem natuͤrlichen Recht nach den
Kindern die Erbſchafft ihrer Eltern zukommen
muß, das iſt dasjenige, was zur Zeit ihres Ab-
ſterbens hinterlaſſen worden, ſo mag von
ihren Eltern vor dem Tode etwas noch eher in-
ter vivos veraͤuſert, denn nach dem Tode durch
die Enterbung entzogen werden. Zu dem ſo
ſind auch die Koͤnigreiche ordentlicher Weiſe
nicht alienabel, denn da durch dieſes Wort ſei-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/197>, abgerufen am 24.11.2024.
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