nicht anstellen; Sie können von keiner Sache recht vernünfftig urtheilen, nichts ordentliches schliessen, die Kräffte allerhand natürlicher Dinge, deren Erkänntniß doch sowohl in oe- conomicis als auch politicis ihren guten Nu- tzen hat, nicht verstehen, und müssen sich in den meisten Stücken als unverständige und unwis- sende Leute aufführen.
§. 10. Da nun die wahre philosophie auch einen Fürsten in seinen Regierungs-Ge- schäfften tüchtiger macht, daß er durch dieselbe auf unterschiedene Art die Glückseeligkeit sei- nes Landes besser befördern kan, so ist auch gar nöthig, daß ein Hof-Meister einen jungen Prin- tzen in allen Stücken der Welt-Weißheit un- terrichte. Jedoch muß er ihm dieselbige auf eine bequeme, deutliche und angenehme Art beybringen, ihm nichts unnützes und pedanti- sches lehren und allenthalben die Application zeigen, was die Erkänntniß dieser oder jener philosophischen Lehre in die Regierungs- Kunst vor einen Einfluß habe, damit er den Nutzen derselben erkennen und hernach andere Hof-Leute, die nichts darvon verstehen oder sich einen gantz andern Concept davon ge- macht, desabusiren möge.
§. 11. Es würde nicht allein zur Cultur des studii oeconomici, sondern auch zu Qua-
lifici-
nicht anſtellen; Sie koͤnnen von keiner Sache recht vernuͤnfftig urtheilen, nichts ordentliches ſchlieſſen, die Kraͤffte allerhand natuͤrlicher Dinge, deren Erkaͤnntniß doch ſowohl in œ- conomicis als auch politicis ihren guten Nu- tzen hat, nicht verſtehen, und muͤſſen ſich in den meiſten Stuͤcken als unverſtaͤndige und unwiſ- ſende Leute auffuͤhren.
§. 10. Da nun die wahre philoſophie auch einen Fuͤrſten in ſeinen Regierungs-Ge- ſchaͤfften tuͤchtiger macht, daß er durch dieſelbe auf unterſchiedene Art die Gluͤckſeeligkeit ſei- nes Landes beſſer befoͤrdern kan, ſo iſt auch gar noͤthig, daß ein Hof-Meiſter einen jungen Prin- tzen in allen Stuͤcken der Welt-Weißheit un- terrichte. Jedoch muß er ihm dieſelbige auf eine bequeme, deutliche und angenehme Art beybringen, ihm nichts unnuͤtzes und pedanti- ſches lehren und allenthalben die Application zeigen, was die Erkaͤnntniß dieſer oder jener philoſophiſchen Lehre in die Regierungs- Kunſt vor einen Einfluß habe, damit er den Nutzen derſelben erkennen und hernach andere Hof-Leute, die nichts darvon verſtehen oder ſich einen gantz andern Concept davon ge- macht, desabuſiren moͤge.
§. 11. Es wuͤrde nicht allein zur Cultur des ſtudii œconomici, ſondern auch zu Qua-
lifici-
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nicht anſtellen; Sie koͤnnen von keiner Sache
recht vernuͤnfftig urtheilen, nichts ordentliches
ſchlieſſen, die Kraͤffte allerhand natuͤrlicher
Dinge, deren Erkaͤnntniß doch ſowohl in œ-
conomicis als auch politicis ihren guten Nu-
tzen hat, nicht verſtehen, und muͤſſen ſich in den
meiſten Stuͤcken als unverſtaͤndige und unwiſ-
ſende Leute auffuͤhren.
§. 10. Da nun die wahre philoſophie
auch einen Fuͤrſten in ſeinen Regierungs-Ge-
ſchaͤfften tuͤchtiger macht, daß er durch dieſelbe
auf unterſchiedene Art die Gluͤckſeeligkeit ſei-
nes Landes beſſer befoͤrdern kan, ſo iſt auch gar
noͤthig, daß ein Hof-Meiſter einen jungen Prin-
tzen in allen Stuͤcken der Welt-Weißheit un-
terrichte. Jedoch muß er ihm dieſelbige auf
eine bequeme, deutliche und angenehme Art
beybringen, ihm nichts unnuͤtzes und pedanti-
ſches lehren und allenthalben die Application
zeigen, was die Erkaͤnntniß dieſer oder jener
philoſophiſchen Lehre in die Regierungs-
Kunſt vor einen Einfluß habe, damit er den
Nutzen derſelben erkennen und hernach andere
Hof-Leute, die nichts darvon verſtehen oder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/166>, abgerufen am 24.11.2024.
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