len, die es mit widrigen Partheyen halten, und daß es manchmahl schon gnug ist, daß selbiger mit dem Haupt von einer Parthie gut Freund sey, wenn er denen andern soll verdächtig vorkommen, so aber durch einen andern Minister, der nicht eben diese Bekandschafft hat, wiederum ersetzet wird.
§. 14. Jn diesem Fall nun ist es ersprießlich, vor einerley Land solche zu erwehlen, die gute Freunde mit einander, und von verträglichen Gemüthe sind, um dadurch die Eifersucht und Zwiespalt zu vermeiden, die dem Interesse ihres Herrn nach- drücklichen Einhalt thun können, welches sich denn gar öffters zuträgt.
§. 15. Jndem alle Länder, aus welchen Europa bestehet, dergestalt mit einander verknüpfft sind, und solche nothwendige Gemein- und Verwand- schafft mit einander haben, daß man sie als Glie- der einer einigen Republic ansehen kan, und da- hero an diesen oder jenen von ihren Membris keine merckliche Veränderung zutragen kan, die da nicht vermögend sey, die Ruhe aller andern zu stö- ren, so sind Potentaten, und die am Ruder si- tzen, genöthiget, daselbst ohne Aufhören Nego- ciatores zu unterhalten, um alles, was da vorge- ret, zu erfahren, und schleunige und richtige Nach- richt davon zu überkommen. Auch kan man sa- gen, daß diese Kenntniß eine von den wichtigsten und nöthigsten ist, einen Staat wohl zu regieren. Allermassen die innerliche Ruhe des Landes von denen guten Anstalten dependiret, welche man auswärts macht, indem man sich nemlich solche Freunde zu Wege bringt, die das Vermögen ha-
ben,
Z z z z 5
len, die es mit widrigen Partheyen halten, und daß es manchmahl ſchon gnug iſt, daß ſelbiger mit dem Haupt von einer Parthie gut Freund ſey, wenn er denen andern ſoll verdaͤchtig voꝛkommen, ſo aber durch einen andern Miniſter, der nicht eben dieſe Bekandſchafft hat, wiederum erſetzet wird.
§. 14. Jn dieſem Fall nun iſt es erſprießlich, vor einerley Land ſolche zu erwehlen, die gute Freunde mit einander, und von vertraͤglichen Gemuͤthe ſind, um dadurch die Eiferſucht und Zwieſpalt zu vermeiden, die dem Intereſſe ihres Herrn nach- druͤcklichen Einhalt thun koͤnnen, welches ſich denn gar oͤffters zutraͤgt.
§. 15. Jndem alle Laͤnder, aus welchen Europa beſtehet, dergeſtalt mit einander verknuͤpfft ſind, und ſolche nothwendige Gemein- und Verwand- ſchafft mit einander haben, daß man ſie als Glie- der einer einigen Republic anſehen kan, und da- hero an dieſen oder jenen von ihren Membris keine merckliche Veraͤnderung zutragen kan, die da nicht vermoͤgend ſey, die Ruhe aller andern zu ſtoͤ- ren, ſo ſind Potentaten, und die am Ruder ſi- tzen, genoͤthiget, daſelbſt ohne Aufhoͤren Nego- ciatores zu unterhalten, um alles, was da vorge- ret, zu erfahren, und ſchleunige und richtige Nach- richt davon zu uͤberkommen. Auch kan man ſa- gen, daß dieſe Kenntniß eine von den wichtigſten und noͤthigſten iſt, einen Staat wohl zu regieren. Allermaſſen die innerliche Ruhe des Landes von denen guten Anſtalten dependiret, welche man auswaͤrts macht, indem man ſich nemlich ſolche Freunde zu Wege bringt, die das Vermoͤgen ha-
ben,
Z z z z 5
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1485"n="1465"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> len, die es mit widrigen Partheyen halten, und<lb/>
daß es manchmahl ſchon gnug iſt, daß ſelbiger mit<lb/>
dem Haupt von einer Parthie gut Freund ſey,<lb/>
wenn er denen andern ſoll verdaͤchtig voꝛkommen,<lb/>ſo aber durch einen andern <hirendition="#aq">Miniſter,</hi> der nicht eben<lb/>
dieſe Bekandſchafft hat, wiederum erſetzet wird.</p><lb/><p>§. 14. Jn dieſem Fall nun iſt es erſprießlich, vor<lb/>
einerley Land ſolche zu erwehlen, die gute Freunde<lb/>
mit einander, und von vertraͤglichen Gemuͤthe<lb/>ſind, um dadurch die Eiferſucht und Zwieſpalt zu<lb/>
vermeiden, die dem <hirendition="#aq">Intereſſe</hi> ihres Herrn nach-<lb/>
druͤcklichen Einhalt thun koͤnnen, welches ſich denn<lb/>
gar oͤffters zutraͤgt.</p><lb/><p>§. 15. Jndem alle Laͤnder, aus welchen Europa<lb/>
beſtehet, dergeſtalt mit einander verknuͤpfft ſind,<lb/>
und ſolche nothwendige Gemein- und Verwand-<lb/>ſchafft mit einander haben, daß man ſie als Glie-<lb/>
der einer einigen Republic anſehen kan, und da-<lb/>
hero an dieſen oder jenen von ihren <hirendition="#aq">Membris</hi> keine<lb/>
merckliche Veraͤnderung zutragen kan, die da<lb/>
nicht vermoͤgend ſey, die Ruhe aller andern zu ſtoͤ-<lb/>
ren, ſo ſind Potentaten, und die am Ruder ſi-<lb/>
tzen, genoͤthiget, daſelbſt ohne Aufhoͤren <hirendition="#aq">Nego-<lb/>
ciatores</hi> zu unterhalten, um alles, was da vorge-<lb/>
ret, zu erfahren, und ſchleunige und richtige Nach-<lb/>
richt davon zu uͤberkommen. Auch kan man ſa-<lb/>
gen, daß dieſe Kenntniß eine von den wichtigſten<lb/>
und noͤthigſten iſt, einen Staat wohl zu regieren.<lb/>
Allermaſſen die innerliche Ruhe des Landes von<lb/>
denen guten Anſtalten <hirendition="#aq">dependi</hi>ret, welche man<lb/>
auswaͤrts macht, indem man ſich nemlich ſolche<lb/>
Freunde zu Wege bringt, die das Vermoͤgen ha-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">Z z z z 5</fw><fwplace="bottom"type="catch">ben,</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1465/1485]
len, die es mit widrigen Partheyen halten, und
daß es manchmahl ſchon gnug iſt, daß ſelbiger mit
dem Haupt von einer Parthie gut Freund ſey,
wenn er denen andern ſoll verdaͤchtig voꝛkommen,
ſo aber durch einen andern Miniſter, der nicht eben
dieſe Bekandſchafft hat, wiederum erſetzet wird.
§. 14. Jn dieſem Fall nun iſt es erſprießlich, vor
einerley Land ſolche zu erwehlen, die gute Freunde
mit einander, und von vertraͤglichen Gemuͤthe
ſind, um dadurch die Eiferſucht und Zwieſpalt zu
vermeiden, die dem Intereſſe ihres Herrn nach-
druͤcklichen Einhalt thun koͤnnen, welches ſich denn
gar oͤffters zutraͤgt.
§. 15. Jndem alle Laͤnder, aus welchen Europa
beſtehet, dergeſtalt mit einander verknuͤpfft ſind,
und ſolche nothwendige Gemein- und Verwand-
ſchafft mit einander haben, daß man ſie als Glie-
der einer einigen Republic anſehen kan, und da-
hero an dieſen oder jenen von ihren Membris keine
merckliche Veraͤnderung zutragen kan, die da
nicht vermoͤgend ſey, die Ruhe aller andern zu ſtoͤ-
ren, ſo ſind Potentaten, und die am Ruder ſi-
tzen, genoͤthiget, daſelbſt ohne Aufhoͤren Nego-
ciatores zu unterhalten, um alles, was da vorge-
ret, zu erfahren, und ſchleunige und richtige Nach-
richt davon zu uͤberkommen. Auch kan man ſa-
gen, daß dieſe Kenntniß eine von den wichtigſten
und noͤthigſten iſt, einen Staat wohl zu regieren.
Allermaſſen die innerliche Ruhe des Landes von
denen guten Anſtalten dependiret, welche man
auswaͤrts macht, indem man ſich nemlich ſolche
Freunde zu Wege bringt, die das Vermoͤgen ha-
ben,
Z z z z 5
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1465. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1485>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.